Publiziert am: 13.06.2025

Arbeitskräfte unkomplizierter anstellen

status s – Bislang mussten Arbeitgeber beim jeweiligen Kanton um eine Bewilligung für eine Anstellung von Personen mit Schutzstatus S ersuchen. Künftig soll eine einfache Meldepflicht genügen. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv begrüsst diesen Schritt.

Vor über drei Jahren aktivierte der Bundesrat den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine. Erklärte Zielsetzung ist, bis Ende 2025 eine Erwerbstätigenquote von 50 Prozent jener zu erreichen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben. Im Zusammenhang mit der Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige ist kürzlich eine Vernehmlassung zu Ende gegangen. Mit den Anpassungen will der Bundesrat die Arbeitsmarktintegration von Schutzbedürftigen fördern.

Kern der Vorlage ist die Umwandlung der heute geltenden Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus S in eine einfache Meldepflicht. Geschaffen werden soll auch ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige. Die Teilnahmepflicht an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung soll auch auf schutzbedürftige Personen ausgeweitet werden.

Abschaffung der Bewilligungspflicht sinnvoll

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt die Ablösung einer Bewilligungs- durch eine Meldepflicht bei Anstellung von Personen mit Schutzstatus S. Eine Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung für Personen mit Schutzstatus S fördert die rasche Integration dieser Personen in den Arbeitsmarkt und ermöglicht es KMU, auf ein erweitertes Arbeitskräftepotenzial zuzugreifen.

Die Umwandlung der Bewilligungs- in eine Meldepflicht für die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S reduziert den administrativen Aufwand für Arbeitgebende. Für KMU bedeutet dies eine schnellere und unkompliziertere Anstellung von Arbeitskräften, was insbesondere in Branchen mit akutem Fachkräftemangel und Branchen mit saisonal schwankendem Bedarf an Arbeitskräften von grossem Vorteil ist.

Kantonswechsel sollte selbstverständlich sein

Die Einführung eines Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S ist gemäss sgv ebenfalls eine unterstützungswürdige Forderung. Eigentlich sollte es keine Binnenmarktgrenzen mehr geben. Eine Restaurantkette mit Gaststätten in verschiedenen Kantonen sollte Personen mit Schutzstatus S je nach betrieblichen Bedürfnissen flexibel einsetzen können.

«Der sgv unterstützt die Einführung einer Teilnahmepflicht an Integrationsmassnahmen.»

Dies erhöht die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und ermöglicht es den Unternehmen, Arbeitskräfte unabhängig von kantonalen Grenzen einzustellen.

Teilnahmepflicht an Integrationsmassnahmen

Auch die Einführung einer Teilnahmepflicht an Integrationsmassnahmen unterstützt der sgv. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit. Für KMU bedeutet dies, dass potenzielle Mitarbeitende besser vorbereitet und qualifiziert sind, was die Integration am Arbeitsplatz erleichtert.

Erleichterung auch für Drittstaatsangehörige

Die geplante Ausweitung der Zulassungserleichterungen auf Absolventinnen und Absolventen höherer Fachschulen sowie Postdoktorierende mit Schweizer Abschluss ist ein notwendiger und richtiger Schritt zur Bekämpfung des wachsenden Fachkräftemangels. Diese Personen sind bereits in das hiesige Bildungssystem integriert und bringen die erforderlichen Qualifikationen mit. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht macht es Sinn, den mit staatlicher Unterstützung hier ausgebildeten Fachkräften den Arbeitsmarkt konsequent zu öffnen. Die höhere Berufsbildung Tertiär B ist zwingend miteinzubeziehen.

Dieter Kläy,

Ressortleiter sgv

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