
Nach einem Cyberangriff: Wie reagieren?
SWISSCOM – Auch KMU und kleine Organisationen werden Opfer von Cyberangriffen. Zwei Betroffene aus der Schweiz erzählen von den Konsequenzen und wie sie reagiert haben
Leistungsschutzrecht – Mit der Vorlage zum Leistungsschutzrecht will der Bundesrat die grössten Anbieter von Online-Diensten zu einer Vergütung verpflichten, wenn sie Text- und Bildvorschauen aus journalistischen Veröffentlichungen nutzen. Der sgv beurteilt das Vorgehen kritisch und übereilt.
Am 1. April 2020 ist das modernisierte Urheberrecht in Kraft getreten, welches Neuerungen mit Blick auf das digitalisierte Zeitalter enthielt. Doch noch vor dessen Inkrafttreten verlangte bereits 2019 ein Postulat, die Wirksamkeit dieser Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) zu überprüfen und dabei insbesondere die Situation der Verleger und Medienschaffenden zu beurteilen – Stichwort Leistungsschutzrecht. Wie die Wirksamkeit einer Gesetzesrevision nach so kurzer Zeit überprüft werden soll, bleibt schleierhaft. Zumal der runde Tisch der Arbeitsgruppe Urheberrecht (AGUR12), welcher die Revision des Urheberrechts begleitete und dem der Schweizerische Gewerbeverband sgv von 2012 bis 2017 beiwohnte, die Einführung eines Leistungsschutzrechts noch verneint hatte.
Doch Abmachungen zwischen dem Bundesrat und den vielfältigen Interessengruppen – Kulturschaffenden, Produzenten, Nutzern wie zum Beispiel Konsumenten und Unternehmen, aber auch Internet-Service-Providern und Vertretern der Verwaltung – zählen offenbar wenig bis nichts. Ziel des runden Tisches war, einen Konsens über die Art und den Umfang der Modernisierung des Urheberrechts zu finden.
Die damalige Bundesrätin Simonetta Sommaruga setzte sich persönlich zusammen mit den AGUR-12-Mitgliedern für eine tragfähige Lösung ein. Der Kompromiss kam erfolgreich zustande und umfasste eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der Internetpiraterie. In seiner Botschaft vom November 2017 an den National- und den Ständerat hielt der Bundesrat Wort und orientierte sich an den Ergebnissen der AGUR12.
Nachdem es Jahre gedauert hat, bis die Gesetzesrevision zur Modernisierung des Urheberrechts überhaupt zustande gekommen ist, legt der Bundesrat nun mit der Vorlage zum Leistungsschutzrecht bereits eine neue URG-Revision vor. Die grössten Anbieter von Online-Diensten – das sind Anbieter von Diensten, die eine durchschnittliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung pro Jahr aufweisen – sollen zu einer Vergütung verpflichtet werden, wenn sie Text- und Bildvorschauen aus journalistischen Veröffentlichungen nutzen. Damit sollen die Leistungen der Medienunternehmen abgegolten werden, was sich Leistungsschutzrecht nennt.
Anspruch auf eine Vergütung haben bei Annahme und Inkrafttreten der Vorlage Medienunternehmen wie zum Beispiel Zeitungsverlage, die nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis arbeiten. Ihren Sitz müssen sie in der Schweiz haben. Eingezogen wird die neue Abgabe von einer Verwertungsgesellschaft, die die Einnahmen analog Pro Litteris oder Suisa an die Medienunternehmen sowie Journalistinnen und Journalisten umverteilt.
Der sgv hat bereits 2023 in seiner Vernehmlassungsantwort auf den fehlenden Handlungsbedarf hingewiesen. Die Medienunternehmen und die Anbieter von Online-Diensten sind aufeinander angewiesen und profitieren gegenseitig voneinander. Ohne journalistische Medien gäbe es keine Inhalte, auf die verwiesen werden könnte, und ohne Online-Dienste würden die journalistischen Veröffentlichungen weniger häufig gefunden, wie der Bundesrat selbst im Bericht zur Vernehmlassungsvorlage schrieb.
Am 13. Februar 2022 haben die Stimmberechtigten das Medienpaket wuchtig verworfen. Es hat eine Reihe von Fördermassnahmen zugunsten der Printmedien und der Medienschaffenden vorgesehen. Am 20. Oktober 2022 wurde der Schlussbericht «Einführung eines rechtlichen Schutzes für journalistische Inhalte im Internet» veröffentlicht. Der Bericht kommt unter anderem zum Schluss, dass «die Marktanalyse im Kontext von Snippets kein eigentliches Marktversagen identifiziert hat, das staatliches Handeln bedingen würde. Insbesondere deutet die bestehende Evidenz darauf hin, dass sich Snippets aus der Perspektive der Nutzer tendenziell komplementär zu journalistischen Artikeln verhalten». Snippet bedeutet «Schnipsel» und ist der Fachbegriff für die Vorschau einer Webseite zum Beispiel in den Google-Suchergebnissen.
Mit Blick auf die ablehnende Haltung von Medienförderungsmassnahmen durch den Souverän und den fehlenden Handlungsbedarf, den der Bundesrat mit seinem Verweis auf den erwähnten Bericht indirekt selbst bestätigt, sieht der sgv derzeit keinen Grund, die Vorlage zu unterstützen.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv
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