Per 1. Januar 2026 tritt der erste Teil des revidierten Raumplanungsrechts zum Bauen ausserhalb der Bauzone in Kraft – der Rest folgt im Verlauf des nächsten Jahres. Künftig darf die Zahl der Gebäude und der Umfang der versiegelten Fläche um maximal zwei Prozent – verglichen mit dem 29. September 2023 – wachsen. Kantone, die einen höheren Anstieg verzeichnen, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren.
Neu eingeführt wird auch der sogenannte Gebietsansatz. Mit diesem freiwilligen Planungsinstrument können Kantone spezifische Mehrnutzungen zulassen. Dafür müssen sie jedoch für das betroffene Gebiet ein räumliches Gesamtkonzept und eine Grundlage im Richtplan erarbeiten. Den Kantonen wird eine Frist von fünf Jahren gewährt, um die Änderungen in ihren Richtplänen umzusetzen.
Stabilisierung oder Plafonierung?
Ursprünglich wollte die Verwaltung das sogenannte Stabilisierungsziel mit einem maximalen Wachstum von einem Prozent beziffern. Nun sind daraus zwei geworden. Damit wird zwar etwas mehr Entwicklung zugelassen als ursprünglich vorgesehen. Aber weniger schlimm bedeutet noch lange nicht gut. Denn was hier als «Stabilisierung» bezeichnet wird, ist eigentlich nichts anderes als eine Plafonierung – nur eben zeitlich verzögert.
Genau diese sollte mit der Gesetzesrevision eigentlich vermieden werden. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv stört sich an dieser inkonsequenten Umsetzung der Vorlage, welche er bereits mehrfach kritisierte.
Verbindlichkeit geht anders
Ein weiterer Tolggen im Reinheft findet sich beim Einbezug des Parlaments in Verabschiedung der Sachpläne – ein wichtiges, behördenverbindliches Planungsinstrument für Kantone und Gemeinden. Gemäss einem angenommenen Vorstoss von Nationalrat und Mitte-Präsident Philipp Matthias Bregy sollen diese dem Parlament künftig verbindlich vorgelegt werden. Mit der neuen Verordnung wird dieser Auftrag nur unvollständig umgesetzt. Denn die zuständigen Parlamentskommissionen dürfen zwar zu den Sachplänen Stellung nehmen, allerdings ist dies für den Bundesrat nicht verbindlich und er kann problemlos davon abweichen. Auch hier wurde der Wille des Gesetzgebers nur halbbatzig umgesetzt – ein weiterer Punkt, den der sgv scharf kritisiert.
Verwaltung will den FĂĽnfer und das Weggli
Weitere Ungereimtheiten finden sich beispielsweise bei den genannten Kompensationsmassnahmen im Rahmen des Gebietsansatzes.
«Der sgv fordert die Eindämmung der Regulierung zur Entlastung der KMU.»
Hier ist nämlich künftig das «neue oberirdische Gebäudevolumen […] vollständig zu kompensieren». Dies widerspricht nicht nur der Absicht des Parlaments, welches lediglich die Anzahl Gebäude und die versiegelte Bodenfläche beschränken wollte, sondern ist auch kontraproduktiv. Ziel von RPG2 war es, möglichst schonend mit dem Boden umzugehen. Daher ist es sinnvoll, das bereits bebaute Land bestmöglich auszunutzen, ohne zusätzlichen Boden zu versiegeln. Die Erhöhung des baulichen Volumens ist somit wünschenswert, und nicht einzuschränken.
sgv konstatiert: Regulierung wird weiter ausgebaut
Ein Blick zwischen die Zeilen der neuen Verordnung zeigt also, dass seitens der Verwaltung immer mehr komplizierte Vorschriften eingeführt werden, welche weder der Absicht des Parlaments entsprechen, noch im Sinne der Sache sind. Am Ende trägt dies zur immer stärker anwachsenden Regulierungswelle bei, unter der insbesondere die KMU leiden. Der sgv kritisiert dieses Vorgehen seitens der Verwaltung und fordert die Eindämmung der Regulierung zur Entlastung der KMU. ml