Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur muss Bedürfnisse der KMU berücksichtigen
Eigentum muss geschützt werden
SCHULDENERLASS – Der Nationalrat hat in der Wintersession 2025 dem Sanierungsverfahren für überschuldete Personen zugestimmt. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv lehnt diese Vorlage ab, da der Schutz des Eigentums aufgeweicht wird und Drittklass-Gläubiger – und damit viele Gewerbetreibende – das Nachsehen haben werden. Nun ist der Ständerat am Zug.
Ein Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll ein Teil der Schulden erlassen werden, falls eine Mehrheit der Gläubiger zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist aber auch für jene Gläubiger verbindlich, die keine Zustimmung erteilt haben.
Neues konkursrechtliches Verfahren
Für jene Fälle, in denen kein Nachlassvertrag möglich ist, weil die Person hoffnungslos verschuldet ist, soll es ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren geben. Während mehrerer Jahre muss der Schuldner alle verfügbaren Mittel, die sein Existenzminimum übersteigen, an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen.
«Für den Gewerbeverband gilt nach wie vor: Schuldenmachen darf sich nicht lohnen.»
Strittig ist, wie lange das der Fall sein soll, drei, vier oder fünf Jahre. Kommt der Schuldner während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht mehr begleichen.
Immerhin hat der Bundesrat, der diese Sanierungsvorlage als Auftrag aus dem Parlament entgegengenommen hat, einige Hürden gegen Missbrauch eingebaut. Wird ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann kein neuer Sanierungskonkurs eröffnet werden. Der Nationalrat hat den Vorschlag des Bundesrats auf eine Frist von zehn Jahren, bis eine weitere Entschuldung möglich gewesen wäre, abgelehnt. Gelangt die verschuldete Person durch Erbschaft oder Schenkung zu Vermögen, kommt dieses nach dem Verfahren den Gläubigern zugute. Die Kantone werden verpflichtet, im Hinblick auf das neue Verfahren den Zugang zu einer Schulden- und Budgetberatung sicherzustellen.
Gläubiger haben das Nachsehen
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv empfahl Nichteintreten auf die Vorlage und lehnte das Ansinnen bereits in der Vernehmlassung ab. Eine Einflussnahme der Gläubiger ist in beiden Verfahren, ob Nachlassverfahren oder Konkurs, nur bedingt möglich. Ein Minderheitsantrag von bürgerlicher Seite auf Erstreckung der Frist auf fünf Jahre, während der die Einkünfte über dem Existenzminimum an die Gläubiger abgegeben werden müssen, ist abgelehnt worden. Der Nationalrat beschloss eine Frist von drei Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf vier Jahre.
Der vorgesehene Zwangsvergleich im Nachlassverfahren und die Restschuldbefreiung im Sanierungskonkurs führen immer zu einem Forderungsverlust vor allem der Drittklass-Gläubiger, was einer Enteignung gleichkommt. Unter die Drittklass-Forderungen fallen all jene, die nicht privilegiert sind, vor allem Forderungen von Gewerbetreibenden. Ihr Eigentum wird vom Staat nicht geschützt. Dabei geht es nicht um Einzelfälle. Jährlich werden 2000 bis 11 000 Fälle prognostiziert.
Schuldenmachen darf sich nicht lohnen
Dass Bundesrat und Nationalrat einseitig die Perspektive der Schuldner einnehmen und die Gläubiger links liegen lassen, muss korrigiert werden. Das Geschäft geht jetzt an den Ständerat. Für den sgv gilt weiterhin, dass Schuldenmachen sich nicht lohnen darf. Er wird weiterhin auf Nichteintreten auf die Vorlage plädieren.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv
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