Publiziert am: 13.02.2026

Die Rechnung verschwindet nicht

AHV-FINANZIERUNG – Nebst der Finanzierung der 13. Rente und der Reform der Hinterlassenenrenten ist auch die Rentenobergrenze für Ehepaare in Diskussion. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist es unverantwortlich, die AHV zu einer Art Rundum-Versorgung mit wenig zielgerichteten Leistungserweiterungen verkommen zu lassen.

Die AHV ist zurück in der Sozialkommission des Ständerats und wird erneut auf der Tagesordnung der Frühjahrssession stehen. Offiziell dreht sich die Debatte hauptsächlich um zwei Themen: die Finanzierung der 13. Rente und die Reform der Hinterlassenenrenten. In Bern kommt jedoch ein drittes Thema immer wieder zur Sprache: die Rentenobergrenze für verheiratete Paare. Hier geht es ganz konkret um die Frage einer Anhebung der Obergrenze – z. B. auf 170 oder 180 Prozent – oder sogar um deren Abschaffung.

«Breiter» Finanzierungsansatz

Ein Rückblick auf die jüngsten Entwicklungen verdeutlicht die Herausforderungen. Im Juni 2025 entschied sich der Ständerat für einen «breiten» Finanzierungsansatz, der Mehrwertsteuer und Lohnbeiträge kombiniert. Breit, weil er über die Finanzierung der 13. Rente hinaus auch darauf abzielte, von Anfang an Spielraum für eine mögliche Aufhebung der Obergrenze für Paarrenten zu schaffen, wie es die Initiative der Mitte fordert.

In der Herbstsession änderte der Nationalrat seinen Kurs und entschied sich für eine vorläufige Finanzierung der 13. Rente durch die Mehrwertsteuer, um eine sofortige Erhöhung der Arbeitskosten zu vermeiden. Gleichzeitig verabschiedete er einen Gegenvorschlag zur Initiative der Mitte, der die Aufhebung der Obergrenze für neue Paarrenten vorsieht und einen Teil dieser Ausweitung durch die Abschaffung bestimmter Vorteile im Zusammenhang mit dem Familienstand finanziert.

Kumulative Wirkung bedenken

Ein entscheidender, oft unterschätzter Punkt ist die kumulative Wirkung der Massnahmen. Bei einer Aufhebung der Obergrenze, die ab 2030 Mehrkosten in Höhe von fast vier Milliarden Franken verursachen würde, würde die Kombination mit der 13. Rente zu einer Erhöhung der Jahresrente eines Paares am oberen Ende der Skala um etwa 44 Prozent führen. Dieser Prozentsatz beschreibt keinen «durchschnittlichen» Effekt, sondern einen Nebeneffekt: Er verdeutlicht, was die Addition von separat behandelten Entscheidungen bewirkt, ohne dass ihre kumulierte Wirkung in der Debatte vollständig berücksichtigt wird.

Wenn das Parlament statt einer Abschaffung eine einfache Anhebung auf 170 oder 180 Prozent beschlösse, wäre der Anstieg zwar geringer, die Logik bliebe jedoch unverändert: Je höher die Obergrenze angehoben wird, desto mehr konzentriert sich der Gewinn automatisch auf die höchsten Renten.

Umverteilungseffekte berücksichtigen

Oft wird eingewandt, dass Paare gleich behandelt werden müssen: Zwei Personen zahlen Beiträge, und es wäre nur fair, wenn sie zwei volle Renten beziehen könnten. Diese Idee muss jedoch im Kontext der tatsächlichen Struktur der AHV betrachtet werden. Das System ist kein individuelles Konto: Es verbindet Ansprüche und Solidarität. Insbesondere in der Ehe werden die Einkommen der gemeinsamen Jahre koordiniert berücksichtigt (Einkommensaufteilung), und das Vorhandensein von Kindern wird bereits über Zulagen in die Berechnung einbezogen. Dieser Mechanismus ist Teil eines Gesamtkonzepts, in dem die Begrenzung der Ehepaarrente eine ausgleichende Rolle spielt. Eine Änderung der Obergrenze ist daher nie eine einfache Anpassung, sondern eine Änderung der Struktur mit Umverteilungseffekten, die es zu berücksichtigen gilt.

Ist es wirklich die richtige Zeit?

Die Frage wird damit im wahrsten Sinne des Wortes zu einer politischen Frage: Will man jetzt, wo die 13. Rente finanziert werden muss, und andere nationale Prioritäten – insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung – einen zunehmenden Druck auf die öffentlichen Finanzen ausüben, die Tür für eine deutliche Erhöhung der Höchstrente öffnen?

Wenn das Parlament die Obergrenze ändern will, sei es durch ihre Abschaffung oder ihre Anhebung, muss es dies auf kohärente Weise tun und dabei auch die Mechanismen prüfen, die die Berechnung der Renten innerhalb des Paares strukturieren, allen voran die Aufteilung des Einkommens (Splitting). Es geht nicht unbedingt darum, dieses Prinzip infrage zu stellen, sondern anzuerkennen, dass es mit der Obergrenze ein System bildet.

Keine Rundum-Versorgung

Angesichts der angespannten Haushaltslage ist es unverantwortlich, die AHV zu einer Art Rundum-Versorgung mit wenig zielgerichteten Leistungserweiterungen verkommen zu lassen. Die Rechnung verschwindet nicht einfach, sondern wird auf die Mehrwertsteuer, die Lohnbeiträge und die Finanzen des Bundes abgewälzt. Dies geht zulasten der Generationengerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen.

Simon Schnyder, Ressortleiter sgv

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