Publiziert am: 27.02.2026

Schuldenmachen nicht belohnen

Schuldbetreibung und Konkurs – Das Eigentum von Gewerbetreibenden wird vom Staat nicht geschützt. Es ist irritierend, dass Bundesrat und Nationalrat in der Entschuldungsvorlage einseitig auf die Perspektive der Schuldner fokussieren. Der Ständerat hat nun die Chance, dies zu korrigieren – entgegen der Empfehlung seiner vorberatenden Kommission.

In der am 2. März beginnenden Frühjahrssession berät der Ständerat eine Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Nachdem der Nationalrat in der Wintersession 2025 dem Sanierungsverfahren für überschuldete Personen zugestimmt hat, muss jetzt der Ständerat ein Zeichen zum Schutz des Eigentums setzen. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv lehnt die Vorlage ab, da viele Gewerbetreibende das Nachsehen haben werden.

Zwei Massnahmen

Die Vorlage beinhaltet zwei Massnahmen. Erstens soll ein Nachlassverfahren Schuldnerinnen und Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll ein Teil der Schulden erlassen werden, falls eine Mehrheit der Gläubiger zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist aber auch für jene Gläubiger verbindlich, die keine Zustimmung erteilt haben.

Die zweite Massnahme beinhaltet ein konkursrechtliches Verfahren für all jene, für die kein Nachlassvertrag möglich ist. Weil die Schuldnerin bzw. der Schuldner hoffnungslos verschuldet ist, soll es ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren geben.

Ständeratskommission empfiehlt, Nationalrat zu folgen

Grossmehrheitlich hat die vorberatende Rechtskommission des Ständerats den Entwurf zur Einführung von Sanierungsverfahren für hoch verschuldete natürliche Personen in der Gesamtabstimmung angenommen und zu Händen des Rats verabschiedet. Von wenigen Ausnahmen abgesehen beantragt sie, den Beschlüssen des Nationalrats zu folgen. Im Unterschied zum Nationalrat fordert die ständerätliche Kommission, dass die Dauer des Abschöpfungsverfahrens bei einem ausserordentlichen Vermögensanfall nach Verfahrensende nach einem Sanierungskonkurs nicht unbegrenzt sein soll. Sie fordert eine Frist von 20 Jahren. Der Bundesrat beantragt fünf Jahre. Mehrheitlich spricht sich die Kommission dafür aus, dass im neuen Sanierungskonkursverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.

HĂĽrden gegen Missbrauch sind wichtig

Um die Sanierungsvorlage nicht missbrauchsanfällig zu machen, stehen mehrere Hürden zur Diskussion. Wird ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann kein neuer Sanierungskonkurs eröffnet werden. Der Nationalrat hat den Vorschlag des Bundesrats auf eine Frist von zehn Jahren, bis eine weitere Entschuldung möglich wäre, abgelehnt. Gelangt die verschuldete Person durch Erbschaft oder Schenkung zu Vermögen, kommt dieses nach dem Verfahren den Gläubigern zugute. Die Kantone werden verpflichtet, im Hinblick auf das neue Verfahren den Zugang zu einer Schulden- und Budgetberatung sicherzustellen.

Gläubiger haben das Nachsehen

Der sgv kritisiert an der Vorlage, dass sowohl im Nachlass- als auch im Konkursverfahren eine Einflussnahme der Gläubiger nur sehr beschränkt möglich ist. Der vorgesehene Zwangsvergleich im Nachlassverfahren und die Restschuldbefreiung im Sanierungskonkurs führen vor allem für Drittklass-Gläubiger immer zu einem Forderungsverlust, was einer Enteignung gleichkommt.

Unter die Drittklass-Forderungen fallen Forderungen von Gewerbetreibenden. Ihr Eigentum wird vom Staat nicht geschützt. Dabei geht es nicht um Einzelfälle. Jährlich werden 2000 bis 11 000 Fälle prognostiziert. Es ist irritierend, dass Bundesrat, Nationalrat und voraussichtlich auch der Ständerat in dieser Entschuldungsvorlage einseitig auf die Perspektive der Schuldner fokussieren und Gläubigerinteressen zu kurz kommen lassen. Schuldenmachen darf sich nicht lohnen.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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