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SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS – Nachdem der Ständerat in der Frühjahrssession einer Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zugestimmt hat, ist der Nationalrat wieder an der Reihe. Dieser hatte in der Wintersession 2025 dem Sanierungsverfahren für überschuldete Personen zugestimmt.
Immerhin hat der Ständerat ein minimales Zeichen zum Schutz des Eigentums gesetzt und die Vorlage des Bundesrates verschärft. Jetzt geht es in der Differenzbereinigung der bevorstehenden Sommersession darum, dass der Nationalrat den Beschluss des Ständerates nicht wieder aufweicht.
Die Vorlage umfasst zwei Massnahmen. Zum einen soll ein Nachlassverfahren Schuldnerinnen und Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll ein Teil der Schulden erlassen werden können, falls eine Mehrheit der Gläubiger zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist aber auch für jene Gläubiger verbindlich, die ihm nicht zugestimmt haben.
Zweitens geht es um ein konkursrechtliches Verfahren für all jene Fälle, bei denen kein Nachlassvertrag möglich ist, weil der Schuldner hoffnungslos verschuldet ist.
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv stand der Entschuldungsidee immer kritisch gegenüber und forderte Nichteintreten. Immerhin hat der Ständerat in der Frühjahrssession 2026 die Vorlage zugunsten der Gläubiger verschärft (vgl. sgz vom 27. Februar). Zum Beispiel beschlossen sowohl der Nationalrat in der Wintersession 2025 wie auch der Ständerat in der Frühjahrssession 2026, dass das Sanierungskonkursverfahren grundsätzlich jeder Person nur einmal im Leben offenstehen soll. Der Bundesrat beantragte eine Frist von zehn Jahren, innert welcher ein Sanierungskonkursverfahren möglich gewesen wäre. Der Ständerat beschloss zudem, dass Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt – wie z. B. Erbschaften oder Lottogewinne –, bis zu zwanzig Jahre lang nachträglich zur Konkursmasse gezogen werden kann. Der Bundesrat wollte fünf Jahre.
Die Rechtskommission des Nationalrates beantragt ihrem Rat, in der Frage des Einbezugs der Mietkosten an der Version des Nationalrats der Wintersession 2025 festzuhalten. Damit will sie die privilegierte Bezahlung von Mietzinsen aus dem Abschöpfungsbetrag aufrechterhalten. Der sgv lehnt dies ab.
Bei den übrigen Differenzen beantragt sie mit teilweise knappen Stimmenverhältnissen, sich den Beschlüssen des Ständerats anzuschliessen. Positiv zu würdigen ist, dass das Verfahren kostenlos sein soll. So verbleibt mehr Substrat bei den Gläubigern. Ein Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens soll bereits bei «ungenügenden» Bemühungen des Schuldners möglich sein und nicht erst bei offensichtlich ungenügenden, was der sgv begrüsst.
Beim ausserordentlichen Vermögensanfall nach Verfahrensende soll die vom Ständerat eingeführte Begrenzung übernommen werden, womit nach Ablauf von 20 Jahren nicht mehr auf einen ausserordentlichen Vermögensanfall zugegriffen werden kann. Der sgv kann damit leben. Eine kürzere Frist ist abzulehnen.
Der sgv bestreitet nicht, dass Schicksalsschläge einzelne Personen oder gar ganze Familien in eine finanziell missliche Lage bringen können. Er kritisiert aber an der Vorlage, dass sowohl im Nachlass- als auch im Konkursverfahren eine Einflussnahme der Gläubiger nur sehr beschränkt möglich ist. Der vorgesehene Zwangsvergleich im Nachlassverfahren und die Restschuldbefreiung im Sanierungskonkurs führen für Drittklass-Gläubiger immer zu einem Forderungsverlust, was einer Enteignung gleichkommt.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv
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