Publiziert am: 04.09.2026

Ein schwerwiegender Eingriff

Ladeinfrastruktur – Mit der Zunahme von Elektroautos steigt auch der Bedarf an Lademöglichkeiten. Der Bundesrat will deshalb Mietern und Stockwerkeigentümern einen gesetzlichen Anspruch auf Ladeinfrastruktur geben. Er ist mit seinem Vorschlag auf dem Holzweg. Es braucht marktwirtschaftliche Lösungen und keinen staatlichen Investitionsbefehl, der ins Privateigentum eingreift.

Elektroautos verändern nicht nur den Fahrzeugmarkt. Mit ihrer zunehmenden Verbreitung steigt auch der Bedarf an Lademöglichkeiten. Der Bundesrat will deshalb Mietern und Stockwerkeigentümern einen gesetzlichen Anspruch auf Ladeinfrastruktur geben.

Der Entwurf geht weit. Grundeigentümer sollen künftig auf Verlangen eines Mieters oder Stockwerkeigentümers eine Grundinstallation für das Laden von Elektrofahrzeugen erstellen müssen, sofern dies zumutbar ist. Dazu gehören die Stromzuleitung, die individuelle Zuordnung des Stromverbrauchs und bei grösseren Anlagen ein Lastmanagement. Lediglich die eigentliche Ladestation bezahlt der Nutzer. Der Eigentümer muss die Installation also nicht bloss dulden. Er wird verpflichtet, selbst zu investieren.

Gemeinsamer Leitfaden

Damit wird aus dem Wunsch des einen die Investitionspflicht des anderen. Ordnungspolitisch stellt sich deshalb zuerst eine einfache Frage: Wo liegt das Marktversagen, das einen solchen Eingriff rechtfertigt? Die Nachfrage nach privaten Lademöglichkeiten schafft einen Markt.

«Der Ausbau der Ladeinfrastruktur braucht unternehmerische Lösungen.»

Eigentümer haben einen wirtschaftlichen Anreiz, darauf zu reagieren. Eine Liegenschaft mit geeigneter Ladeinfrastruktur wird für Nutzer von Elektroautos attraktiver. Wer die Bedürfnisse seiner Kunden dauerhaft ignoriert, muss mit Nachteilen am Markt rechnen. Dafür braucht es keinen staatlichen Investitionsbefehl.

Dass der Markt Lösungen hervorbringt, zeigt die Immobilienbranche selbst. Hauseigentümerverband (HEV), SVIT und Swiss eMobility haben gemeinsam einen Leitfaden für Ladeinfrastruktur im Stockwerkeigentum entwickelt. Er zeigt verschiedene technische und finanzielle Modelle für einen koordinierten Ausbau. Eine Lösung für alle Gebäude gibt es ausdrücklich nicht.

Ist Bund überhaupt zuständig?

Der Bundesrat befürchtet einen «Wildwuchs» von Einzellösungen und spätere kostspielige Nachrüstungen. Doch ein technisches Koordinationsproblem ist noch kein Marktversagen. Gerade die bestehenden Branchenlösungen zeigen, dass es auch ohne staatlichen Investitionszwang gelöst werden kann.

Hinzu kommt eine föderalistische Frage. Bei Energiefragen im Gebäudebereich kommt den Kantonen gemäss Verfassung eine zentrale Rolle zu. Ob der Bund für die vorgesehene Regelung überhaupt zuständig ist, wird deshalb zu Recht hinterfragt. Der Bundesrat begründet seine Zuständigkeit damit, dass es nicht um den Energieverbrauch von Gebäuden gehe, sondern um den Zugang zu Ladestationen.

Ob diese Argumentation eine Zuständigkeit des Bundes ausreichend begründet, ist allerdings umstritten.

Im Streitfall entscheidet Gericht

Besonders schwer wiegt der Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Eigentum bedeutet nicht bloss, eine Sache besitzen zu dürfen. Dazu gehört auch die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und wie in das eigene Eigentum investiert wird. Besonders augenfällig ist dies beim Stockwerkeigentum: Über gemeinschaftliche Infrastruktur entscheidet heute die Gemeinschaft. Künftig könnte der Wunsch eines Einzelnen eine Investitionspflicht aller auslösen.

Auch der Vorbehalt der «Zumutbarkeit» löst dieses Problem nicht. Im Streitfall muss ein Gericht beurteilen, welche Investition einem Eigentümer zugemutet werden kann. Eine private Investitionsentscheidung wird damit zur Rechtsfrage.

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur braucht gute Rahmenbedingungen, Planungssicherheit und unternehmerische Lösungen. Was er nicht braucht, ist ein staatlicher Investitionsbefehl. Bevor der Staat in die Eigentumsfreiheit eingreift, müsste er ein Marktversagen nachweisen. Eine steigende Nachfrage ist kein Marktversagen.

Philipp Bauer, Ressortleiter sgv

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