Publiziert am: 06.03.2020

Bewerben vor Arbeitslosigkeit

AUF JOBSUCHE – Kaum arbeitslos gemeldet und schon sanktioniert! Das passiert, wenn

Stellensuchende vor ihrer Anmeldung beim RAV keine oder nicht genügend Arbeitsbemühungen

geleistet haben, um eine neue Stelle zu finden. Das muss nicht sein.

Eine stellensuchende Person muss vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zwei bis drei Bewerbungen pro Woche schreiben, und zwar sobald sie von ihrer Kündigung oder vom Ende ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis genommen hat. Dies gilt insbesondere für Temporärarbeitende und für Personen, die ihre Kündigung erhalten haben.

Gerade den Temporärarbeitenden ist oft nicht bewusst, dass sie nach einer Stelle suchen müssen, wenn sie zwischen zwei Einsätzen arbeitslos sind. Und die Personen, die entlassen wurden, warten häufig bis zu ihrer Anmeldung beim RAV, bevor sie mit der Stellensuche beginnen. Dadurch können ihnen aber bis zu 14 Arbeitslosentaggelder gestrichen werden.

Gekündigtes Arbeitsverhältnis: Angestellte besser informieren

Es ist sehr wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden, deren Arbeitsvertrag ausläuft, die gekündigt haben oder denen gekündigt wurde, für ihre Pflichten vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit sensibilisieren. In den meisten Fällen sollten sie drei Monate, bevor sie den Betrieb verlassen, auf die Pflicht der Stellensuche hingewiesen werden.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird den betroffenen Mitarbeitenden meist in einem Schreiben mitgeteilt. Darin könnte z. B. folgender Hinweis vermerkt werden: «Für den Fall, dass Sie Arbeitslosenentschädigungen benötigen, können Sie sich noch bei laufender Kündigungsfrist beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) arbeitslos melden. Um allfällige Taggeldkürzungen zu vermeiden, beginnen Sie umgehend mit der Stellensuche. Schreiben Sie zwei bis drei Bewerbungen pro Woche und bewahren Sie die entsprechenden Dokumente auf, damit Sie sie beim ersten Beratungsgespräch beim RAV vorweisen können.»

Sofort mit Stellensuche beginnen

Um eine Sanktion zu vermeiden, muss sofort mit der Stellensuche begonnen werden. Spätestens aber drei Monate vor der Anmeldung beim RAV, so die Regel. Es kommt aber auch auf den Arbeitsvertrag an:

• Unbefristeter Arbeitsvertrag: ab Kenntnisnahme der Kündigung, aber spätestens drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit.

• Befristeter Arbeitsvertrag: während der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

• Saisonvertrag: während der letzten drei Monate des Arbeitsverhält­nisses.

• Temporäreinsätze: während der ersten drei Monate des Einsatzes. Wenn der Einsatz länger dauert, müssen die Arbeitsbemühungen ab Erhalt der Kündigung wieder aufgenommen werden.

• Nach der Ausbildung: ab Kenntnisnahme der Prüfungsergebnisse.

• Nach der Niederkunft: sofort nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs.

• In allen anderen Fällen (z. B. Auslandaufenthalt): während der letzten drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit.

Die zwei bis drei Bewerbungen pro Woche können z. B. Antworten auf Stellenanzeigen, Spontanbewerbungen oder die Aktivierung des eigenen Netzwerks umfassen. Auch qualitativ müssen die Bewerbungen überzeugen. Zudem müssen die stellensuchenden Personen den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen aufbewahren, damit sie die Unterlagen ihrer Personalberaterin oder ihrem Personalberater vorlegen können.

Amt für den Arbeitsmarkt Kanton Freiburg

www.arbeit.swiss

Video: https://bit.ly/3al4jPa

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