Publiziert am: 08.11.2019

Bloss keine Papiertiger

ARBEITSMARKT – Eine ganze Reihe von Massnahmen für ältere Arbeitnehmende, schwer vermittelbare Stellensuchende und in der Schweiz lebende Ausländer sind beschlossen oder werden gerade aufgegleist. Das Ziel ist klar: Fachkräftemangel abfedern und inländisches Arbeitskräftepotenzial nützen. Dabei gilt es aber, jede Massnahme sorgfältig zu prüfen.

Im Bereich des Arbeitsmarktes sind derzeit mehrere Projekte in Lancierung bzw. Umsetzung. Mitte Mai 2019 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials beschlossen. Sie zielen darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften zu sichern, schwer vermittelbaren Stellensuchenden den Schritt in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und in der Schweiz lebende Ausländer besser in diesen zu integrieren. Ausgesteuerte Personen über 60 Jahre, die trotz grosser Bemühungen keine Stelle mehr finden, sollen zudem eine existenzsichernde Überbrückungsleistung bis zur ordentlichen Pensionierung erhalten. Die Botschaft zur Überbrückungsleistung hat der Bundesrat am 30. Oktober zu Händen des Parlaments verabschiedet. Der Ständerat wird das Geschäft voraussichtlich in der kommenden Wintersession behandeln.

Daneben gibt es weitere Projekte, wie die Verlängerung der Integrationsvorlehre und die Öffnung für Personen aus EU/EFTA- und Drittstaaten ausserhalb des Asylbereichs, die Schaffung eines nachhaltigen Zugangs zum ersten Arbeitsmarkt für schwer vermittelbare Flüchtlinge, die kostenlose Standortbestimmung, Potenzialanalyse und Laufbahnberatung für Erwachsene über 40 Jahre, die Anrechnung von Bildungsleistungen im Berufsabschluss für Erwachsene und weitere mehr.

Sinnvolle Lösungen sind gefragt

Derzeit in Vernehmlassung ist ein Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen beim Status der vorläufigen Aufnahme mit dem Ziel, die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu ­beseitigen, die längerfristig in der Schweiz bleiben. Insbesondere sollen eine Änderung der Bezeichnung «vorläufige Aufnahme» sowie Erleichterungen beim Kantonswechsel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geprüft werden. Ein Kantonswechsel wird bewilligt, wenn die vorläufig aufgenommene Person ausserhalb des Wohnkantons erwerbstätig ist oder eine berufliche Grundbildung absolviert. Voraussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht und das Arbeitsverhältnis seit mindestens ­12 Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv wird jede Massnahme einer vertieften Prüfung unterziehen und mit Blick auf die weiteren Debatten die nötigen Schlüsse ziehen. Das gesamte Massnahmenpaket macht für die Arbeitgeber vor allem dann Sinn, wenn der sich abzeichnende Fachkräftemangel abgefedert werden und den von den Massnahmen betroffenen Personen eine motivierende Perspektive für die Zukunft geboten werden kann.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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