Publiziert am: 22.03.2019

«Das ist doch wieder mal typisch»

versicherungsratgeber – Der Geschäftstransporter eignet sich in gewissen Situationen ganz gut, um

auch privat etwas von A nach B zu bewegen. Sei es beim Zügeln oder für den Verein. Nun verursachte ein Mitarbeiter

einen Manövrierunfall. Versicherungsexperte Laszlo Scheda erklärt, welche Versicherungen betroffen sind.

S. M. aus K: «Meine Mitarbeitenden nutzen die beiden Geschäftsfahr­zeuge meiner Gerüstbaufirma teilweise auch für private Transporte. Eben erst verursachte mein Vorarbeiter dabei mit dem fast neuen Kleintransporter einen Manövrierunfall. Er beschädigte bei der Anlieferung den Transporter und den Kleingüteraufzug beim Warenumschlagplatz. Wir haben diese Schäden bei der Haftpflichtversicherung meines Mitarbeiters geltend gemacht, aber sie lehnt beide Schäden mit Hinweis auf die Vertragsbestimmungen ab. Das ist doch wieder mal typisch. Wenn ich dies akzeptiere, bleibt mir nichts anderes übrig, als meine Geschäftsversicherungen anzufragen. Dies möchte ich aber unbedingt vermeiden, weil ich schon Anfang Jahr einen grösseren Haftpflichtfall hatte.»

Sehr geehrter Herr M: Ich bedaure, aber im aktuellen Vorfall müssen Sie Ihre eigenen Geschäftsversicherungen bemühen. Es gilt zu differenzieren zwischen dem Karosserieschaden am Transporter und dem Schaden am Kleingüteraufzug. Betroffen sind die Kasko für das Geschäftsfahrzeug und der Haftpflichtschaden des Gebäudeeigentümers.

Ausdrücklich ausgeklammert

Für Ihren fast neuen Kleintransporter verfügen Sie vermutlich über eine Vollkaskoversicherung, die wahl­weise mit einem Bonusschutz gelöst werden kann. Sie übernimmt den Schaden am Fahrzeug, unabhängig davon, wer den Wagen gelenkt hat. Den Selbstbehalt können Sie auf Ihren Mitarbeiter abwälzen. Viele Halter prüfen diese Frage abhängig davon, ob das Fahrzeug geschäftlich oder privat genutzt wurde oder nach Massgabe des Verschuldens.

Ihr Mitarbeiter hat den Fall seiner Privathaftpflichtversicherung gemeldet. Es ist korrekt, dass diese eine Leistung ablehnt, weil die Zusatzdeckung «gelegentliches Führen eines fremden Fahrzeuges» die Ansprüche des Arbeitgebers ausdrücklich ausklammert.

Die kausale Haftung

des Fahrzeughalters

Für den Drittschaden ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG) einschlägig. Gestützt auf den zentralen Art. 58 SVG haftet der Halter für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursacht werden. Der Gebäudeeigentümer kann seine Schadenersatzforderung direkt bei der Halterhaftpflichtversicherung Ihres Geschäftsfahrzeuges geltend machen. Gestützt auf das direkte Forderungsrecht des Geschädigten, muss diese den Drittschaden übernehmen – auch hier spielt es keine Rolle, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Eintretenspflicht ist auf die sogenannte Lenkerversicherung zurückzuführen. Danach gilt jeder Fahrzeuglenker eines Wagens automatisch als versichert. Da Ihre Police «belastet» wird und Sie unter Umständen einen vertraglichen Selbstbehalt zu tragen haben, sind Sie als kausal verantwortlicher Fahrzeughalter berechtigt, auf den schuldigen Mitarbeiter zurückzugreifen. Das hängt in der Regel vom Ausmass des Verschuldens ab, was bei einem Manövrierunfall jedoch kaum hoch genug sein dürfte. Wenden Sie sich an Ihre Versicherung. Diese prüft, was für Sie günstiger kommt: eine totale Rückerstattung des Haftpflichtschadens oder – falls sie keinen Bonusschutz haben – die Prämienmehrbelastung der kommenden Jahre zufolge Bonusrückstufung.

laszlo.scheda@mobi.ch

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