Nationalrat entscheidet sich für das kleinere Übel – es braucht aber eine strukturelle Reform der AHV
«Das war wohl kaum die Idee»
MEDIENSTEUER – Die Politik ist gefordert, die unhaltbaren Zustände rund um die Doppelt- oder Dreifachbesteuerung der Unternehmen rasch zu korrigieren, fordert Verbandsmanager David Clavadetscher.
Wir führen beruflich diverse Berufsverbände und Interessengemeinschaften. Nun haben wir für die erste dieser Vereinigungen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Rechnung für die Unternehmensabgabe 2019 für Radio und Fernsehen erhalten. Nicht schlecht gestaunt haben wir, dass bei der Bemessungsgrundlage des Umsatzes die Mitgliederbeiträge nicht abgezogen wurden.
Grundsätzlich unlogisch
Dass Unternehmensabgaben für Radio und Fernsehen von Firmen und Vereinigungen erhoben werden, erachte ich grundsätzlich als unlogisch, da sämtliche Mitarbeiter dieser Betriebe ja bereits eine Abgabe leisten. Zu erwähnen ist, dass die Besteuerung auf dem Gesamtumsatz (Ziffer 200 der Mehrwertsteuerabrechnung) und nicht etwa auf dem Nettoumsatz resp. dem Gewinn geschieht, was betriebswirtschaftlich grundfalsch ist. Allerdings war dies offenbar der politische Wille.
Ein Verein wird abgabepflichtig für Radio- und Fernsehbeiträge, wenn er im MWST-Register eingetragen ist und einen jährlichen Gesamtumsatz von 500 000 Franken oder mehr erzielt. Die aktuelle Bemessungsgrundlage der zugestellten Rechnung ist das Geschäftsjahr 2017(!). Bei Vereinen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, dienen somit die gesamten Umsätze inkl. die Mitgliederbeiträge als Bemessungsgrundlage. Dies ist absolut unverständlich.
Bei Berufsverbänden sind Unternehmungen Mitglied, die bereits einen Beitrag fĂĽr Radio und FernÂsehen leisten, wenn sie dieselben oben erwähnten Voraussetzungen erfĂĽllen. Somit werden von ihren Mitgliederbeiträgen ein weiteres Mal Abgaben fĂĽr die gleiche Sache erhoben. Man stelle sich vor, der betroffene Berufsverband ist bei einem MWST-pflichtigen Dachverband organisiert, welcher wiederum besteuert wird.
Mehrere 1000 Vereinigungen betroffen
Dasselbe gilt für der MWST-Pflicht unterstellte Vereinigungen, bei denen Privatpersonen Mitglied sind. Diese haben alle bereits den Radio- und Fernsehbeitrag geleistet und ihre Organisation muss nun nochmals einen Beitrag auf den entrichteten Mitgliederbeiträgen bezahlen.
Diese Situation der Mehrfachbesteuerung dürfte wohl mehrere 1000 Vereinigungen in der Schweiz betreffen. Gemäss Forschungsergebnis von 2010 des Verbandsmanagement-Instituts der Universität Fribourg (VMI) gibt es in der Schweiz knapp 80 000 Vereinigungen. Darunter findet sich alles – vom kleinen Bienenzüchterverein bis hin zum Touring Club Schweiz (TCS) mit seinen über 1,6 Millionen Mitgliedern. Natürlich erreichen nicht alle diese Vereinigungen die Umsatzschwelle von 500 000 Franken und sind der Mehrwertsteuer unterstellt.
Die Politik ist gefordert
Es war wohl kaum die Idee des Gesetzgebers wie auch des Stimmvolkes, dass mit der neuen Radio- und FernsehempfangsgebĂĽhr eine Vielzahl von BĂĽrgern und Unternehmungen dieses Landes doppelt und dreifach besteuert wird, insbesondere wenn sie sich unseren wertÂvollen und wichtigen Vereinen und Verbänden anschliessen.
Sollte weiterhin daran festgehalten werden, dass abgabepflichtige Vereinigungen beitragspflichtig sind, so ist es zumindest zwingend, dass bei der Bemessung der Radio- und Fernsehbeiträge die Mitgliederbeiträge vom Umsatz abgezogen werden können.
Die Politik ist gefordert, diesen unhaltbaren Zustand umgehend zu korrigieren.
David Clavadetscher,
Sandona GmbH, Verbandsmanager, Zofingen AG
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