Publiziert am: 24.02.2017

Die Beitragserhebung erleichtern

BERUFSBILDUNG – Die Motion Schilliger fordert eine klare Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse. Der Ständerat entscheidet in der Frühlingssession. Auch der sgv befürwortet eine Lösung analog der Berufsbildungsfonds.

Die überbetrieblichen Kurse (ÜK) sind ein wichtiger Teil der betrieblichen Bildung. Die ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt OdA sind gemäss Berufsbildungsgesetz verpflichtet, solche Kurse anzubieten. Die Ausbildungsbetriebe wiederum sind verpflichtet, ihre Lernenden dorthin zu schicken und dafür die Kurskosten zu berappen. Doch nicht alle Betriebe sind einverstanden, den finanziellen Beitrag zu leisten und ziehen, wenn es hart auf hart kommt, dafür sogar einen Anwalt bei. «Der Verband hat dann die Möglichkeit, das Geld über den Gerichtsweg zu erlangen, oder es ans Bein zu streichen. Allerdings steht nicht einmal in allen Kantonen die Klagemöglichkeit für Verbände offen», erklärt Christine Davatz, sgz-Vizedirektorin und Bildungsverantwortliche.

 

Politischer Vorstoss nötig

Mit seiner Motion möchte der Luzerner FDP-Nationalrat Peter Schilliger, dass der Bundesrat beauftragt wird, Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung so anzupassen, dass ein Berufsverband, der im Auftrag der öffentlichen Hand überbetriebliche Kurse durchführt, auch eine Rechtsgrundlage erhält, den Kostenbeitrag gerichtlich durchzusetzen. Dazu Schilliger: «In Sachen Eintreibung fehlt eine entsprechende Regelung. Das mühselige Inkasso, meist bei Nichtverbandsmitgliedern, bindet so unnötig Ressourcen.» Der Nationalrat hat entgegen dem Antrag des Bundesrates die Motion in der Sommersession 2016 mit 117 zu 54 Stimmen bei 16 Ent­hal­tungen deutlich angenommen. Der sgv als Dachverband von rund 250 ange­schlossenen Schweizerischen Berufsverbänden begrüsst diesen Entscheid. «Die Problematik betrifft zahlreiche Mitglieder mit ihren beruflichen Grundbildungen. Wir hoffen, dass der Ständerat in der Frühjahrssession die Motion ebenfalls unterstützen wird», so 
Davatz.

Wer Verantwortung trägt, 
soll auch Kompetenzen haben

Die Berufsverbände führen gemäss Berufsbildungsgesetz BBG und meist im Leistungsauftrag der kantonalen Ämter für Berufsbildung die überbetrieblichen Kurse (ÜK) durch. Sie sind in der Bildungsverordnung eines jeden Berufs verankert und für alle obligatorisch. «Damit hat die OdA eine öffentlich-rechtliche Aufgabe zu erfüllen, für die sie auch von Gesetzes wegen eine Entschädigung verlangen darf», erklärt Davatz und ergänzt: «Trotzdem gibt es immer wieder Betriebe, die diese nicht zahlen wollen und dagegen prozessieren. Es sind vor allem solche, die dem Berufs­verband nicht angehören.»

Je nach Kanton und Gericht wird die Forderung der OdA gegen den Betrieb laufen und sie wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Der Gebäudetechnikverband Suissetec hat beispielsweise im Kanton Bern dagegen rekurriert und gewonnen. «Dies, weil das bernische Parlament eine neue gesetzliche Bestimmung erlassen hat, damit die Berufsverbände eine Rechtsgrundlage haben, um gegen säumige Zahler direkt vorzugehen», sagt Davatz. Die Behauptung des Bundesrates, die ÜK seien eine kantonale Angelegenheit, stimme insofern nicht, da Inhalt und Regelung in der vom Bund erlassenen Bildungsverordnung geregelt sind und der Kanton lediglich die Aufsicht innehabe, weiss Davatz.

«Für die Verbände 
mit laufendem Verfahren ist das vom Parlament gesetzte Zeichen wichtig.»

Wenn ein Verband in jedem Kanton, wo er säumige Zahler hat, nach kantonalem Recht klagen muss, ist dies ein immenser bürokratischer Aufwand. Der Bundesrat müsse vermehrt darauf achten, den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen OdA solche Lasten abzunehmen und nicht noch mehr aufzubürden. «Es bläht den Verwaltungsapparat auf, sowohl in den OdA selbst, als auch in der öffentlichen Verwaltung», bringt es Davatz auf den Punkt. Mit einer Anpassung der BBV gemäss der Motion Schilliger würde die ganze Beitragserhebung massiv vereinfacht. Die Forderung selbst wäre dann bereits die nötige Rechtsgrundlage, es bräuchte keinen Gang durch die kantonalen Gerichtsinstanzen mehr.

 

Lösung wie bei den 
Berufsbildungsfonds

Eine solche Regelung müsste gemäss Davatz in allen Kantonen eingeführt werden. «Die Motion Schilliger schlägt hier eine sinnvolle und praktikable Lösung für die ganze Schweiz vor, nämlich analog der Regelung bei den Berufsbildungsfonds.» Auch der sgv begrüsst, dass die Berufsbildungsverordnung BBV angepasst wird, damit der administrative Aufwand für die OdA möglichst klein gehalten wird. «Das Prinzip der schweizweit gleichen Ausführung von beruflichen Vorschriften gemäss Bildungsverordnung des jeweiligen Berufs ist strikte zu achten und umzusetzen. Dies gilt auch für die überbetrieblichen Kurse», hält Davatz fest.

Auch für Schilliger ist die Lösung auf Bundesebene der einzig gangbare Weg: «Im Kanton Bern beispielsweise musste der Gebäudetechnikverband suissetec fast acht Jahre lang auf dem Rechtsweg kämpfen. Bei einer Ablehnung meiner Motion durch den Ständerst steht dies in anderen Kantonen ebenfalls an. In einigen besteht gar keine Klagemöglichkeit», betont Schilliger. Er hofft, dass bei einem Ja des Stände­rates die Verordnung im Verlauf des Jahres 2018 umgesetzt werden kann. «Für die Verbände mit laufenden Verfahren ist das vom Parlament gesetzte Zeichen enorm wichtig.»

Corinne Remund

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