Der sgv spricht sich vehement gegen die Erhöhung der Lohnprozente aus
Die Gefahr droht von oben
VERSICHERUNGSRATGEBER – Immer wieder sorgen Unwetter für Überschwemmungen und damit für Schäden. Werden von Schadeninspektoren vorgeschlagene Präventionsmassnahmen nach einem Ereignis umgesetzt, kann dies in einem nächsten Schadenfall schwierige Diskussionen verhindern.
S.Z. aus B.: Die Unwetter mit Hagel und kräftigem Niederschlag vom 31. Mai in den Kantonen Aargau und ZĂĽrich haben auch mich besonders getroffen. Ich betreibe in Baden ein VerkaufsÂgeschäft und es sind Schäden an Gebäudelokalitäten, Waren und Einrichtungen entstanden. Die Kantonale Gebäudeversicherung und meine private Geschäftsversicherung sind mit mir in Kontakt, und die Schadenerledigung verläuft kompetent und zu meiner Zufriedenheit. Die Schadeninspektoren empfehlen mir aber zahlreiche Präventionsmassnahmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen fĂĽr das DiebstahlÂrisiko der versicherten Waren. Ich verstehe aber weder die Präventionsmassnahmen noch die genannten Auflagen. FĂĽr das Hochwasser besteht beim Kanton ein gesetzlicher Versicherungsschutz und meine Waren sind in der Geschäftsversicherung gemäss AVB gegen Hochwasser und Diebstahl versichert.
Â
Sehr geehrter Herr B.: Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Schadeninspektoren der Hochwassergefährdung gebĂĽhrend Rechnung tragen und Sie fĂĽr dieses Thema Âentsprechend sensibilisieren. Es ist durchaus wichtig, am Gebäude und in Ihrem Geschäft präventive Vorkehrungen zu treffen, die Hochwasserschäden vermeiden oder minimieren. Es ist davon auszugehen, dass Sie von den Inspektoren bspw. aufgefordert wurden, EingangstĂĽren und Fensteröffnungen mit mobilen Hochwasserschutzmassnahmen gegen eindringendes Wasser abzudichten. Solche Massnahmen schliessen besonders an See- und Flussufern, wo es in regelmässigen Abständen zu Hochwasser kommen kann, schwierige Diskussionen mit der Versicherung zu Deckungsablehnungen oder -einschränkungen aus.
Verkaufswaren und Ladeneinrichtungen
Ihr Hinweis auf den vorhandenen Versicherungsschutz ist richtig. Trotzdem verlangen Gesetz und Versicherungsvertrag die Einhaltung von Sorgfaltspflichten und nach den Umständen gebotene Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen. In der ElementarschadenÂversicherung sind bspw. Schäden, verursacht durch mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen, ausgeschlossen. DarĂĽber hinaus unterliegen aber gerade die Verkaufswaren, die kostspielig sind, einem besonderen Diebstahlrisiko. Ihr Berater liegt völlig richtig, wenn er sich neben dem Hochwasser auch um die Diebstahlprävention kĂĽmmert: MassÂvolle, d. h. verhältnismässige und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen fĂĽr Ihr Verkaufslokal sind sicher empfehlenswert.
Sicherheit vor Diebstahl
Mit relativ geringem Aufwand können Sie auch das Diebstahlrisiko reduzieren und für bessere Sicherheit in Ihrem Verkaufslokal sorgen. Die Schadeninspektoren sind gerade auch bezüglich Präventions- und Sicherheitsfragen sehr kompetent. Sie haben Ihnen gestützt auf eine individuell erfolgte Risikoanalyse sinnvolle und angemessene Ratschläge erteilt und konkrete Sicherheits- und Präventionsmassnahmen für Ihr Verkaufslokal vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Versicherungen auch inskünftig vollumfänglich für Ihre Schäden aufkommen werden, wenn Sie die empfohlenen Massnahmen umsetzen.
Â
Mehr zum Thema KMU und Hochwasser auf Seite 13
Medienmitteilungen
sgv begrüsst das Vorgehen des Bundesrates in Sachen Verhandlungsmandat mit der EU
Der sgv bedauert das Ja zur 13. AHV-Rente und das Nein zur Rentenaltererhöhung
Der sgv beurteilt den Paketansatz als möglichen Weg
sgv fasst Parolen zur Abstimmung vom 9. Juni 2024
Feuerwerk ist Lebensfreude: sgv begrüsst Nein des Bundesrats zur Feuerwerksinitiative