Publiziert am: 06.07.2018

Die Gefahr droht von oben

VERSICHERUNGSRATGEBER – Immer wieder sorgen Unwetter für Überschwemmungen und damit für Schäden. Werden von Schadeninspektoren vorgeschlagene Präventionsmassnahmen nach einem Ereignis umgesetzt, kann dies in einem nächsten Schadenfall schwierige Diskussionen verhindern.

S.Z. aus B.: Die Unwetter mit Hagel und kräftigem Niederschlag vom 31. Mai in den Kantonen Aargau und Zürich haben auch mich besonders getroffen. Ich betreibe in Baden ein Verkaufs­geschäft und es sind Schäden an Gebäudelokalitäten, Waren und Einrichtungen entstanden. Die Kantonale Gebäudeversicherung und meine private Geschäftsversicherung sind mit mir in Kontakt, und die Schadenerledigung verläuft kompetent und zu meiner Zufriedenheit. Die Schadeninspektoren empfehlen mir aber zahlreiche Präventionsmassnahmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen für das Diebstahl­risiko der versicherten Waren. Ich verstehe aber weder die Präventionsmassnahmen noch die genannten Auflagen. Für das Hochwasser besteht beim Kanton ein gesetzlicher Versicherungsschutz und meine Waren sind in der Geschäftsversicherung gemäss AVB gegen Hochwasser und Diebstahl versichert.

 

Sehr geehrter Herr B.: Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Schadeninspektoren der Hochwassergefährdung gebührend Rechnung tragen und Sie für dieses Thema ­entsprechend sensibilisieren. Es ist durchaus wichtig, am Gebäude und in Ihrem Geschäft präventive Vorkehrungen zu treffen, die Hochwasserschäden vermeiden oder minimieren. Es ist davon auszugehen, dass Sie von den Inspektoren bspw. aufgefordert wurden, Eingangstüren und Fensteröffnungen mit mobilen Hochwasserschutzmassnahmen gegen eindringendes Wasser abzudichten. Solche Massnahmen schliessen besonders an See- und Flussufern, wo es in regelmässigen Abständen zu Hochwasser kommen kann, schwierige Diskussionen mit der Versicherung zu Deckungsablehnungen oder -einschränkungen aus.

Verkaufswaren und Ladeneinrichtungen

Ihr Hinweis auf den vorhandenen Versicherungsschutz ist richtig. Trotzdem verlangen Gesetz und Versicherungsvertrag die Einhaltung von Sorgfaltspflichten und nach den Umständen gebotene Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen. In der Elementarschaden­versicherung sind bspw. Schäden, verursacht durch mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen, ausgeschlossen. Darüber hinaus unterliegen aber gerade die Verkaufswaren, die kostspielig sind, einem besonderen Diebstahlrisiko. Ihr Berater liegt völlig richtig, wenn er sich neben dem Hochwasser auch um die Diebstahlprävention kümmert: Mass­volle, d. h. verhältnismässige und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen für Ihr Verkaufslokal sind sicher empfehlenswert.

Sicherheit vor Diebstahl

Mit relativ geringem Aufwand können Sie auch das Diebstahlrisiko reduzieren und für bessere Sicherheit in Ihrem Verkaufslokal sorgen. Die Schadeninspektoren sind gerade auch bezüglich Präventions- und Sicherheitsfragen sehr kompetent. Sie haben Ihnen gestützt auf eine individuell erfolgte Risikoanalyse sinnvolle und angemessene Ratschläge erteilt und konkrete Sicherheits- und Präventionsmassnahmen für Ihr Verkaufslokal vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Versicherungen auch inskünftig vollumfänglich für Ihre Schäden aufkommen werden, wenn Sie die empfohlenen Massnahmen umsetzen.

 

laszlo.scheda@mobi.ch

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