Publiziert am: 19.06.2020

Die Sache bleibt kompliziert

DATENSCHUTZ – Für den Gewerbeverband ist das Datenschutzgesetz von grundlegender Bedeutung. Nachdem der Ständerat die Vorlage ein weiteres Mal beraten hat, bleiben wichtige Differenzen zum Nationalrat. Insbesondere für die Bonitätsprüfung muss eine für die Wirtschaft vernünftige Lösung her.

Bereits zum zweiten Mal hat der Ständerat das Datenschutzgesetz beraten. Die Frage, wie das Profiling im neuen Datenschutzgesetz ausgestaltet werden soll, entwickelt sich zum Pièce de Résistance. Mit Profiling ist die automatisierte Bearbeitung von Daten gemeint, mit der bestimmte Aspekte einer Person bewertet werden sollen. Dabei wird immer davon ausgegangen, dass Profiling für die betroffene Person von Nachteil sei. Dem ist nicht so! Kundendaten werden auch zu dessen Schutz automatisiert bearbeitet, um den Kunden beispielsweise vor Kartenbetrug zu schützen.

Nicht an zu hohe Hürden knüpfen

Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession eine Definition des Profilings analog der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschlossen und möchte von unnötig verschärfenden Bestimmungen absehen. Ausschliesslich dann, wenn durch Profiling besonders schützenswerte Personendaten hergeleitet werden, gelten die entsprechend verschärften Bestimmungen über die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Der Ständerat hingegen schlägt eine neue Lösung vor und spricht sich für ein Profiling aus, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Wenn Unternehmen Daten von Personen sammeln, sollen sie sich nur dann an verschärfte Vorschriften halten müssen, wenn mit der Datenverknüpfung wesentliche Aspekte der Betroffenen beurteilt werden können.

Differenz in der Bonitätsprüfung bleibt bestehen

Es ist unnötig, zu betonen, dass damit die Hürden für die Wirtschaft wieder erhöht werden. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv hält an der Position des Nationalrates fest.

Weiterhin offen sind die Umstände der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Die zweite verbleibende Differenz zwischen National- und Ständerat betrifft die Bonitätsprüfungen. Der Ständerat möchte, dass nur Personendaten bearbeitet werden dürfen, die nicht älter als fünf Jahre sind. Nach Ansicht des sgv ist dies zu kurz gegriffen. Die Bearbeitung von Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit ist von zentraler Bedeutung für die Lieferung gegen Rechnung. Folglich ist es unabdingbar, den überwiegenden Interessen des kreditgebenden Gläubigers entsprechend Rechnung zu tragen und die Frist – wie vom Nationalrat gefordert – auf 10 Jahre festzusetzen.

«die hürden für die wirtschaft dürfen nicht weiter erhöht werden.»

Unverständlich ist auch, wie für die fünf Jahre argumentiert wird. Für die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit müsste die gleiche Frist von fünf Jahren wie bei der Betreibungsauskunft gelten. Nur leider ist dies falsch, denn auch in der Betreibungsauskunft selbst werden ältere Daten angezeigt, wie zum Beispiel noch offene Verlustscheine, die erst nach 20 Jahren verjähren. Die Vorlage geht nun wieder zurück an den Nationalrat.

Dieter Kläy,

Ressortleiter sgv

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