Publiziert am: 22.02.2019

Diese Steuer muss weg

ÄRGERNIS MEDIENSTEUER – Unternehmen werden teils doppelt, einzelne noch viel höher belastet – je nachdem, wie sie juristisch organisiert sind. Dies ist noch stossender als die Tatsache, dass Unternehmen überhaupt Mediensteuern zahlen müssen.

Tausende von Firmen haben in diesen Tagen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Rechnung zwischen 365 Franken und 35 590 Franken für die Mediensteuer erhalten, Tausende werden sie noch erhalten. Und schon heute ist der Ärger riesig.

Per 1. Januar 2019 ist der Systemwechsel von der bisherigen Deklarationspflicht von Empfangsgeräten zu einer gemäss Jahresumsatz abgestuften Mediensteuer erfolgt. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen ab einem Umsatz von 500 000 Franken eine Mediensteuer entrichten. Unternehmen, die weniger als 500 000 Franken Umsatz haben oder der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, zahlen nicht.

Gesetzliche Grundlagen sind klar

Die gesetzlichen Grundlagen für die neue Mediensteuer sind klar. In zwei Volksabstimmungen haben sich die Stimmbürgerinnen und Stimm­bürger für diesen Systemwechsel ausgesprochen. Zum einen ist am 14. Juni 2015 das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) mit dem historisch knappsten Resultat von gerade mal 3000 Stimmen angenommen worden. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv hatte dagegen das Referendum ergriffen. Zweitens hat der Souverän am 4. März 2018 die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren» («No-Billag»-Initiative) verworfen. Sie hätte dem Bund untersagt, überhaupt eine Mediensteuer zu erheben.

Stossende Doppelbesteuerung

Was sich hingegen jetzt zeigt, sind nicht nur Fälle von stossenden Mehrkosten. Eine Autogarage mit 20 Millionen Umsatz, die bislang für den Radioempfang etwas mehr als 200 Franken bezahlt hat, zahlt jetzt plötzlich 5750 Franken – sage und schreibe das 26-Fache! «KMU werden benachteiligt», sagt der Zürcher Rechtsanwalt Martin Steiger im Interview mit der «Gewerbezeitung».

Was sich jetzt auch zeigt, sind Fälle stossender Doppelbesteuerung. Firmen, die gemäss ihrem Umsatz die Mediensteuer zahlen, zahlen doppelt oder noch mehr, wenn sie sich zu welchem Zweck auch immer in einer neuen juristischen Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, organisieren. «Die Doppelbesteuerung zeigt eine gewisse Geringschätzung gegenüber dem Unternehmertum in der Schweiz», kommentiert Rechtsanwalt Steiger.

Das klassische Beispiel sind Arbeitsgemeinschaften (ArGe) im Bausektor. Unterliegen sie der Mehrwertsteuer, zahlen sie Mediensteuer – obwohl dieselben Leute und die gleichen Produktionsmittel eingesetzt werden, die zuvor schon in der betreffenden Firma besteuert worden sind. Die gleiche Problematik gilt auch für Holdings. Alle Firmen inklusive die Holding sollen zahlen. Eine Ausnahmeregel besteht erst ab 30 Unternehmen.

«Taten statt Worte»

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv akzeptiert diese Entwicklung nicht. «Es war nie nicht der Wille des Gesetzgebers, diese Doppelt- bzw. Mehrfachmedienbesteuerung für juristische Personen zuzulassen», sagt sgv-Präsident und Nationalrat Jean-François Rime, «zumal die betreffenden Mitarbeitenden über ihre Haushalte die Mediensteuer bereits berappen.» Im Minumum ist das RTVG so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Mediensteuerpflicht für Unternehmen ausgenommen werden. Nach wie vor unterstützt der sgv die parlamentarische Initiative «Taten statt Worte» von Nationalrat Gregor Rutz (SVP/ZH), welche die Mediensteuer für alle Unternehmen wieder abschaffen will.

Konsumenten zahlen mit

Ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen wird die durch die Mediensteuer entstehenden, teils massiven Mehrkosten auf die Endkunden abwälzen müssen. Besonders hart trifft es umsatzstarke Branchen mit tiefen Margen, etwa Brenn- und Treibstoffhändler. Im Klartext: Diese Verteuerung werden alle Konsumentinnen und Konsumenten mit bezahlen müssen. Gerade in einem Wahljahr wird dies schlecht zu vermitteln sein…

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

 

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