Publiziert am: 10.07.2015

Einzelunternehmer im Nachteil

Finanzielle Ansprüche – Karl Zimmermann, Unternehmer und Generationen-Coach, KMU- Nachfolgezentrum, zum Thema «Arbeitslos, aber kein Recht auf Arbeitslosengeld».

Wer eine Nachfolge in einem Unternehmen antritt oder eine Teilhaberschaft erwirbt, der hat schon im Vor­aus viele Überlegungen anzustellen. Eine davon wird sein, was passiert wenns nicht klappt? Wenn die Nachfolger es nicht schaffen, sich auf dem Markt zu behaupten, so wie es rund 50 Prozent aller neu gegründeten Unternehmen geht.

Für Selbständigerwerbende und Besitzer einer Einzelfirma ist der Fall klar: Sie können sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden und haben somit auch kein Recht auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen.

Anders scheint jedoch der Fall für Unternehmende, die eine AG oder GmbH gegründet oder übernommen haben und dort nun in leitender Position angestellt sind – zumindest auf den ersten Blick. Denn obwohl diese Personen dazu verpflichtet sind, ALV-Beiträge zu zahlen, sind sie bei einer Kündigung nicht automatisch berechtigt, Arbeitslosengeld zu erhalten.

Weshalb erhalten Unternehmer kein Arbeitslosengeld?

Diese Tatsache beruht auf demselben Gesetzesartikel, der auch die Auszahlung von Entschädigungen für Kurzarbeit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten regelt. Dieser verhindert, dass Personen in «arbeitgeberähnlichen Positionen» zu ihren Gunsten entscheiden, Kurzarbeit einzuführen, oder ihre Anstellung in einer Firma, an der sie beteiligt sind, von Seiten des Unternehmens zu beenden. Das heisst, sie hätten bei schlechter wirtschaftlicher Lage die Möglichkeit, sich selbst zu kündigen und so durch die ALV abgesichert zu sein.

Wen betrifft dieses Gesetz?

Dieser Gesetzestext betrifft Führungskräfte – oder genauer gesagt – Personen in einer «arbeitgeberähnlichen Position» mit einem Anstellungsverhältnis in einer AG oder GmbH, an der sie auch finanziell beteiligt sind oder eine oberste Entscheidungs­position besetzen. Bei einer Aktiengesellschaft den Verwaltungsrat und bei einer GmbH die Gesellschafter. Ausserdem sind auch Ehepartner oder eingeschriebene Partner von Personen in aktueller «arbeitgeberähnlichen Position» im Fall von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit nicht entschädigungsberechtigt.

Wann besteht ein Recht auf ­Auszahlung der ALV-Beiträge?

Gesellschafter oder Verwaltungsräte und deren Partner haben erst dann ein Anrecht auf Arbeitslosengeld, wenn sie keine «arbeitgeberähnliche Position» mehr besitzen. Etwa dann, wenn sie mit der Kündigung auch ihre Anteile (zum Beispiel Aktien) an der Firma veräussern oder wenn das Unternehmen in Konkurs ist (wobei man in diesem Fall nicht selber als Liquidator amten darf).

Zweiteres klingt jedoch einfacher, als es in Wirklichkeit ist, denn von dem Zeitpunkt, an dem eine Unternehmung Konkurs anmeldet, bis zur ­Löschung aus dem Handelsregister können unter Umständen mehrere Monate vergehen. Dies kann aufgrund der Fristen für die Gläubiger geschehen. In dieser Zeit besteht für den arbeitslosen Unternehmer keine Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beziehen.

Welche weiteren Hindernisse 
gibt es?

Wer zusätzlich noch in weiteren Unternehmungen zeichnungsberechtigt ist, hat kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese wirtschaftlich arbeiten und somit Gewinn abwerfen oder nicht.

Themen im Nachfolgeprozess

Die Nachfolgeregelung ist ein Prozess, welcher über mehrere Jahre andauern kann. Bewährt hat sich dabei unsere Zukunftswerkstatt sowie der direkte Kontakt und Erfahrungsaustausch mit Unternehmern, welche den Prozess der Nachfolgeregelung schon durchlaufen haben.

Karl Zimmermann

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