Publiziert am: 10.06.2016

Erfolgreiche Selbstregulierung

KONSUMKREDITE – Mitglieder der Selbstregulierungskonvention sind verpflichtet, die Zusammenarbeit mit fehlbaren Vermittlern abzubrechen, wenn die sich nicht an die in der Konvention formulierten Werbevorschriften halten.

Der neue Art. 36a des Konsumkreditgesetzes verbietet aggressive Werbung für Konsumkredite. Er gibt der Konsumkreditbranche die Kompetenz, in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise zu umschreiben, welche Werbung als aggressiv gilt. Der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) und der Schweizerische Leasingverband (SLV) sowie weitere in diesen Bereichen aktive Institute haben daher eine «Selbstregulierungskonvention betreffend Werbeeinschränkungen und Prävention im Privatkredit- und Konsumentenleasinggeschäft» ausgearbeitet, die am 
1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die Selbstregulierungskonvention kann auch gegenüber Konsumkreditvermittlern durchgesetzt werden, weil die VSKF-Mitgliedinstitute durch die Konvention verpflichtet sind, die Zusammenarbeit mit fehlbaren Vermittlern, die sich nicht an die in der Konvention formulierten Werbevorschriften halten, abzubrechen.

Die Selbstregulierungskonvention statuiert für sämtliche angeschlossenen Institute und die mit diesen zusammenarbeitenden Vermittler verbindliche Werbegrundsätze und Mechanismen zur Durchsetzung dieser Prinzipien mit dem Ziel, aggressive Werbung für Konsumkredite definitiv zu verhindern.

«Expresskredit» unzulässig

Die Werbegrundsätze halten fest, dass die Konsumkreditwerbung bei den Konsumenten nicht den Eindruck erwecken darf, dass Konsumkredite besonders rasch, ohne Vornahme einer detaillierten Kreditfähigkeitsprüfung, erhältlich seien. Daher sind z.B. Ausdrücke wie «Expresskredit», «Kreditprüfung in 30 Minuten», «Gutschrift des Kreditbetrages innert 4 Stunden» usw. unzulässig. Die Werbung darf auch nicht junge Erwachsene besonders ansprechen, weshalb Werbung in Spielsalons und generell in Freizeiteinrichtungen, die für Personen unter 25 Jahre bestimmt sind, sowie Kreditwerbung in Jugendzeitschriften untersagt ist.

Es soll zudem nicht mit Argumenten, die offensichtlich ökonomisch nicht sinnvoll sind, für die Aufnahme von Konsumkrediten geworben werden (z.B. Empfehlungen zur Aufnahme von Konsumkrediten für den Abbau von tiefer verzinslichen Steuerschulden). Verboten ist ausserdem Werbung für die Aufnahme von Konsumkrediten zur Finanzierung kurzzeitiger kostspieliger Freizeitaktivitäten (z.B. Ferien, Feste und Hochzeiten).

Ganz allgemein muss auf aggressive Werbeargumente und Werbemethoden, die in der Öffentlichkeit Anstoss erregen oder missverstanden werden könnten, verzichtet werden (z.B. auf die Verteilung von Werbecoupons mit der Abbildung von Banknoten).

Auf Risiken hinweisen

Präventiv sind die an der Selbstregulierungskonvention beteiligten Institute zudem verpflichtet, die Kreditantragssteller/-innen auf den Websites der Kreditinstitute oder in anderer Weise auf die Risiken eingegangener Kredite hinzuweisen, die bei späteren unerwarteten Ereignissen wie Ehescheidung, Ehetrennung, Arbeitsplatzverlust etc. entstehen können. Weiter sollen auf den Websites der Institute und/oder des VSKF Empfehlungen für eine verantwortungs­bewusste Kreditaufnahme publiziert und in diesem Zusammenhang auch Tools zur Budgetberechnung bzw. zu den Kostenfolgen und monatlichen Belastungen von Konsumkrediten zur Verfügung gestellt werden.

Strafen bis 100 000 Franken

Zur Durchsetzung der Konvention können Verstösse gegen die Konventionsbestimmungen der unabhängigen paritätisch zusammengesetzten Schweizerischen Lauterkeitskommission zur Beurteilung vorgelegt werden. Stellt die Schweizerische Lauterkeitskommission einen Verstoss gegen die Selbstregulierungskonvention fest, so wird der VSKF gegen das fehlbare Mitgliedinstitut eine Konventionalstrafe bis zu 100 000 Franken aussprechen. Zudem ist bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot der aggressiven Werbung auch eine Verzeigung bei den Strafuntersuchungsbehörden möglich (Art. 36b KKG, Strafandrohung Busse bis 100 000 Franken).

Der VSKF hat Anfang April 2016 ein Media Screening durchgeführt, um gegen die Konvention verstossende Werbung zu identifizieren. Verstösse sind schriftlich abgemahnt worden und werden – soweit sie nicht behoben werden – bei der schweizerischen Lauterkeitskommission gerügt. Wie auch in anderen Branchen (z.B. Tabak- und Alkoholwerbung) ist also die Selbstregulation auch für die Konsumkreditwerbung erfolgreich umgesetzt worden. Generell entspricht die Selbstregulierung erprobter Schweizer Tradition.

Robert Simmen, Rechtsanwalt, 
Geschäftsführer Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF)

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