Publiziert am: 22.02.2019

Geld gerichtlich eintreiben

Versicherungsratgeber – Vertragliche Streitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten sind je nach Geschäftsbranche ein Risiko, welches speziell versichert werden muss. Deshalb hilft einzig die Betriebsrechtsschutzversicherung, Forderungen durchzusetzen.

X. N. aus A: «Ich führe ein Holzbauunternehmen und erstelle viele An- und Umbauten. Ein Kunde erweiterte meinen Anbau vom Herbst ohne mein Wissen mit einer Pergola, die er hälftig auf meine Holzkonstruktion baute und stützte. Das Dach des Anbaus war nicht für zusätzliche Lasten konzipiert, sodass es einriss und unsere Konstruktion sowie das Pergoladach beschädigte. Nun verlangt der Bauherr von mir Schadenersatz für seine Pergola und eine kostenlose neue Holzkonstruktion in stärkerer Ausführung. Der Schadenexperte meiner Betriebshaftpflichtversicherung bestätigt, dass meine Konstruktion vollumfänglich dem Werkvertrag und damit allen vertraglichen Verpflichtungen entsprochen hat und mich keinerlei Verschulden trifft. Demnach müssen wir weder für den Schaden am Pergoladach aufkommen, noch unsere Holzkonstruktion ersetzen. Der Bauherr stellt sich aber auf stur und begleicht unsere Rechnung nicht. Meine Betriebshaftpflichtversicherung will sich nicht darum kümmern – weshalb hilft sie nicht weiter?»

Sehr geehrter Herr N: Ihre Betriebshaftpflichtversicherung hat zu Recht die an Sie gestellten Ansprüche abgewehrt. Die Ablehnung ungerechtfertigter Ansprüche gilt in der Haftpflichtversicherung als «passiver Rechtsschutz». Der Schadenbetreuer eines Haftpflichtversicherers muss sich fast wie ein Richter um die Haftungsverhältnisse kümmern. Gestützt auf den vereinbarten Versicherungsschutz, stellt er sich die Frage, ob Sie als Holzbauunternehmer aus vertraglichen oder ausservertraglichen Gründen haften oder ob Sie aus unerlaubter Handlung – einer Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 ff. Obligationenrecht – oder gestützt auf eine Kausalhaftungsnorm zur Rechenschaft gezogen werden können. Weil dieser passive Rechtsschutz bereits äusserst komplex ist, hat der Gesetzgeber im Versicherungsaufsichtsgesetz statuiert, dass ein (Betriebs) Haftpflichtversicherer nicht gleichzeitig auch noch die Tätigkeit eines Rechtsschutzversicherers ausüben darf. Dieser Spartentrennungsgrundsatz gilt, um daraus entste­hende Interessenskonflikte zu vermeiden. Diese gelten als untragbar, wenn der Betriebshaftpflichtversicherer zugleich auch die Rechtsschutzfunktion ausüben würde.

Nur Rechtsschutzversicherung kann Ansprüche geltend machen

Eine Betriebsrechtsschutzversicherung (RSV) deckt den Bedarf des «aktiven Rechtsschutzes» für die Durchsetzung von Forderungen. Ihr Rechtsschutzversicherer oder ein beauftragter Rechtsanwalt kann Ihre Forderung beim Schuldner eintreiben. Die RSV beschäftigen eigene Juristen, die Ihnen helfen können, Ihre Forderung geltend zu machen. In den meisten Fällen führt aber bereits eine aussergerichtliche Einigung zum Ziel. Sollte dennoch der Rechtsweg notwendig sein, sind die Anwalts- und Gerichtskosten über die RSV gedeckt.

Damit Sie Ihr Anliegen durchsetzen können, benötigen Sie also eine Betriebsrechtsschutzversicherung, die das Zusatzrisiko «Vertragsrechtsschutz» gegen eine Zusatzprämie deckt. Ihre vertraglichen Streitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten sind je nach Geschäftsbranche ein Risiko, welches speziell versichert werden muss. Im vorliegenden Fall haben Sie einen vertraglichen Anspruch gegen Ihren Werkbesteller. Deshalb liegt bereits eine unterzeichnete Schuldanerkennung vor. Sofern Ihr Bauherr solvent ist, können Sie deshalb Ihre berechtigte Forderung auf dem ordentlichen Betreibungsweg geltend machen.laszlo.scheda@mobi.ch

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