Publiziert am: 06.04.2018

Haftung bei Aktiengesellschaften

VersicherungsRATGEBER – Erhält ein KMU eine neue Rechtsform, kommen viele Fragen auf. Wer haftet? Wie kann man sich schützen? Und welche Versicherung macht Sinn?

M.Z. aus T.: Ich führe ein Einzelunternehmen im Metallbau und plane die Überführung meiner Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft. In die Geschäftsführung Einsitz nehmen werden neben mir als Leiter meine beiden Söhne. Mein Vater, Gründer und bisheriger Key Account Manager, soll den Verwaltungsrat präsidieren. Mir ist aber nicht ganz klar, wie sich die Verantwortung dieser beiden Leitungsgremien präsentiert. Inwieweit können wir finanziell zur Rechenschaft gezogen werden? Und wie können wir uns schützen und versichern?

 

Sehr geehrter Herr Z.: Mit der Gründung einer (Familien-) Aktiengesellschaft (AG) beschränken Sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Bei Konkurs verlieren die Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital. Damit erstreckt sich die Haftung der Aktionäre auf deren Anteile am Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken, welches für die Gründung notwendig ist. Diese Vorteile der Haftungsverhältnisse werden wohl in einem florierenden Unternehmen wie ihrem die relativ hohen Gründungs- und Verwaltungskosten aufwiegen.

Verantwortung und Haftung

Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen, d.h. Organe der Aktiengesellschaft, können für den Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die sog. «aktienrechtliche Verantwortlichkeit» unterscheidet, gestützt aufs Obligationenrecht (OR), insbesondere zwei Haftungstypen, die in Ihrem Fall typischerweise aktuell werden: die Gründerhaftung (Art. 753 OR) und die Haftung für Verwaltung und Geschäftsführung (Art. 754 OR). Bei der Gründerhaftung soll das Grundkapital einer neuen Gesellschaft – insbesondere bei Sacheinlagegründungen – ordentlich erbracht werden. Die Gesellschaftsgründer haften für absichtliche oder fahrlässige Schädigungen aus mangelhafter Gründung und damit primär für überbewertete Sacheinlagen oder pflichtwidriges Verschweigen von Pfandbelastungen auf den Sacheinlagen. Die Haftung für die Verwaltung und Leitung der AG dürfte etwas wichtiger und viel konkreter sein. Gemäss Art. 754 OR haftet ein Organ für Verwaltung und Geschäftsführung, wenn ein Schaden durch Verletzung der Organpflichten in verschuldeter Weise adäquat kausal verursacht wird. Ein Organmitglied kann also persönlich belangt werden, wenn es unsorgfältig handelt und der Schaden mindestens auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer und alle faktischen Organe müssen ihre Pflichten mit der nötigen Sorgfalt wahrnehmen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 OR). Diese Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Massgebend ist das Verhalten, das von einem vernünftigen und gewissenhaften Menschen unter den gleichen Voraussetzungen erwartet werden darf.

Versicherungsschutz ist möglich

Damit ist die latente Gefahr einer Haftpflicht eines Leitungsmitglieds augenfällig. Um einer Verantwortlichkeitsklage vorzubeugen, kann die AG für deren Leitungsorgane eine Organhaftpflichtversicherung abschliessen. Darin eingeschlossen ist die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche wie auch die Begleichung berechtigter Schadenersatzansprüche. Allerdings bieten nicht alle Versicherungsgesellschaften solche Deckungen an. Wenden Sie sich an Ihren Berater, der Ihnen Aufschluss über die Organhaftpflichtversicherung erteilen kann.

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