Publiziert am: 08.05.2015

Im Inland muss es bestehen bleiben

BANKGEHEIMNIS – Gut 80 Jahre nach seiner Verankerung im Bankengesetz steht das Bankgeheimnnis unter Druck wie nie zuvor.

Das Schweizer Bankgeheimnis im Zeitraffer: 1934 verankert die Schweiz das Bankgeheimnis im Bankengesetz. 50 Jahre später, 1984, wird die Banken-Initiative der SP mit 73 Prozent Nein-Stimmen wuchtig abgelehnt. Wiederum 30 Jahre später legt die OECD 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch von Bankkundendaten vor. Ist das Bankgeheimnis nun abgeschafft?

Wie alles begann

Der geschichtliche Rückblick lohnt sich: Die Einführung des Bankgeheimnisses in der Schweiz war eine Antwort auf die Folgen der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929. In ihrem Zug flossen grosse Mengen Fluchtgelder in die Schweiz. Die Nachbarländer gingen rigoros gegen die Kapitalflucht vor. Damals zog die offizielle Schweiz es vor, die einzelnen Menschen zu schützen. Das Bankgeheimnis schützte ausländische Vermögen vor Zugriffen fremder Staaten.

Freilich ist heute die Situation eine andere. Es gibt (zumindest in der EU) keine vor-faschistischen oder kommunistischen Diktaturen mehr, vor denen Menschen flüchten müssten. Und trotz des automatischen Informationsaustauschs über Steuerdaten (AIA) wird Steueroptimierung nicht verboten.

«Für Menschen, die nicht in der Schweiz leben oder arbeiten, ist das Bankgeheimnis tot.»

Mit dem AIA soll gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorgegangen werden. Und diese sind auch in der Schweiz verboten. Im Rahmen der Strategie eines «weissen» Finanzplatzes bekennt sich die Schweiz zu einem fairen Wettbewerb unter den Finanzplätzen.

Umsetzung in der Schweiz

Bereits heute liefert die Schweiz anderen Staaten Informationen über Steuersünder; allerdings nur auf Ersuchen. Gemäss Vorschlag des Bundesrates sollen Steuerdaten künftig auch aktiv ans Ausland geliefert werden. Was ändert sich dadurch?

Erstens soll ein sogenannter spontaner Informationsaustausch eingeführt werden. Konkret müssten Steuer­behörden künftig von sich aus aktiv werden, wenn sie auf Informationen stossen, die einen anderen Staat interessieren dürften. Zweitens soll mit bestimmten Staaten zusätzlich ein spezifischer automatischer Informationsaustausch (juristisch ist nur dieses das AIA im engeren Sinne) eingeführt werden. Schweizer Banken müssten Finanzdaten von natürlichen und juristischen Personen, die in einem anderen Staat steuerpflichtig sind, den Schweizer Behörden melden. Diese würden die Informationen an die ausländischen Behörden weiterleiten.

Heikle Punkte

Verschiedene Punkte bleiben aber offen und sind daher umstritten. Am wichtigsten ist die Frage, was mit den Daten geschieht, die ausgetauscht werden. Es muss gewährleistet sein, dass die gelieferten Daten ausschliesslich für Steuerzwecke verwendet werden dürfen. Das wird im Abkommen aber nicht eindeutig festgehalten.

Ebenso wird nicht festgehalten, dass die Person, über welche Daten ausgetauscht werden, benachrichtigt wird. In seiner Leseart des Standards sagt der Bundesrat, dass Meldungen erfolgen, aber ausnahmsweise erst nach ihrem Vollzug. Das ist aber problematisch, weil es die Rechte der beschwerdeberechtigten Person nicht respektiert.

Ebenfalls heikel sind die vielen administrativen Massnahmen, welche von Finanzinstituten und Steuerverwaltungen eingeleitet werden. Sie sind umfassend und deshalb kostspielig. Wie diese Kosten den Kundinnen und Kunden bzw. Bürgerinnen und Bürgern überwälzt werden, ist derzeit nicht abzuschätzen.

Ist das Bankgeheimnis tot?

Was bedeutet das alles für das gute alte Schweizer Bankengeheimnis? Um es auf den Punkt zu bringen: Für Menschen, die nicht in der Schweiz leben oder arbeiten, ist es tot. Für Menschen jedoch, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, also im Inland, gilt es weiterhin. Eingeschränkt gilt es auch für Menschen mit mehreren Domizilen und Steuerpflichten.

Gilt die Frage aber der Zukunft, so sieht die Sache anders aus. Ein Szenario wäre das Folgende: Das Bankgeheimnis wird immer stärker unter politischen Druck geraten. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis kantonale Steuerbehörden Zugang zu Informationen von inländischen Konten verlangen. Die Zusatzkosten für Banken, zwei parallele Systeme zu führen (für AIA-Inländer und AIA-Ausländer) könnte die eine oder andere Institution dazu bewegen, auch im Inland eine automatische Meldung zu verlangen.

Die derzeitige Gesetzgebung im Inland für AIA-Inländer wird vom internationalen Standard aber nicht beeinflusst. Darüber hinaus ist eine Volksinitiative für die Verankerung des Bankgeheimnisses in der Verfassung zustande gekommen. Darüber wird vermutlich im Jahr 2016 abgestimmt.

Henrique Schneider,

Ressortleiter sgv

DIE POSITION SGV

Im Inland ein Muss

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv anerkennt das realpolitische Gebot, einem internationalen Abkommen zum Austausch von Informationen bezüglich Steuerdaten (generisches AIA) beizutreten. Dennoch verlangt der sgv, dass sich die Schweiz im Sinne folgender Eckwerte engagiert und sich nur dann verpflichtet, wenn die Eckwerte kumulativ gewährt werden:

n Im Inland muss das Bankgeheimnis weiterhin gelten;

n Die eigenständigen Interessen der Schweiz und der konkrete Nutzen, der aus dem Beitritt zu einem Abkommen entstehen, stehen im Mittelpunkt (Nutzen- und Vorteilsprinzip);

n Daten sollen vertraulich und nach strengen Datenschutzregeln durch die jeweiligen Behörden ausgetauscht werden (Vertraulichkeit und Datenschutz);

n die gelieferten Daten sollen nur zu Steuerzwecken verwendet werden (Spezialitätenprinzip);

n die OECD soll dafür sorgen, dass alle Finanzplätze gleich lange Spies­se erhalten; (spezifische) AIA müssen auf Gegenseitigkeit basieren (Reziprozität);

n «swiss finish» jegwelcher Art ist ebenso auszuschliessen wie die Übernahme und Umsetzungen nicht absolut notwendiger Regeln (Verhältnismässigkeit).

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