Publiziert am: 08.03.2019

InstA und der bilaterale Weg

Rahmenabkommen Schweiz–EU – Staatssektretär Roberto Balzaretti ist quasi der «Geburtshelfer» des viel diskutierten institutionellen Abkommens (InstA) zwischen der Schweiz und der EU. Der Chefunterhändler erklärt, was im Abkommen steht – und was nicht.

Der Bundesrat möchte den bilateralen Weg konsolidieren und, wo dies im Interesse der Schweiz ist, ausbauen. Es geht insbesondere um die bilateralen Marktzugangsabkommen, denn diese ermöglichen einen ungehinderten Zugang zum EU-Binnenmarkt. Um diese Abkommen regelmässig mit den neusten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen in Einklang zu bringen, ist ein geregeltes und voraussehbares Verhältnis mit der EU von zentraler Bedeutung. Zu diesem Zweck haben die Schweiz und die Europäische Union ein Rahmenabkommen verhandelt.

EU bleibt wichtigster Absatzmarkt für Schweizer KMU

Planungssicherheit ist für die Schweizer Wirtschaft essenziell. Das gilt insbesondere für unsere KMU: Obschon die USA ein wichtiger Handelspartner sind und der asiatische Raum an Gewicht gewinnt, bildet die EU weiterhin den wichtigsten Absatzmarkt für die Schweizer KMU.

Ein weiteres Beispiel: Der Warenhandel mit den an die Schweiz unmittelbar angrenzenden Regionen ist deutlich wichtiger als der Gesamthandel mit den volkswirtschaftlich aufstrebenden BRICS-Staaten. In diesem Zusammenhang spielt das Abkommen über die technischen Handelshemmnisse für unsere Exportunternehmen eine wichtige Rolle; sie können die nötige Konformität für ihre Produkte ohne bürokratischen Aufwand und zusätzliche Kosten erwerben.

Seit Mitte Januar laufen in der Schweiz die Konsultationen zum Textentwurf des institutionellen Abkommens. Aus Sicht des Bundesrates entspricht der Entwurf in weiten Teilen dem Interesse des Landes.

Insgesamt sind fünf bereits bestehende Marktzugangsabkommen (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft und, wie erwähnt, das Abkommen über den Abbau der technischen Handelshemmnisse/MRA) sowie zukünftige Marktzugangsabkommen (wie zum Beispiel das Stromabkommen) betroffen.

Ein Rahmenabkommen würde gleiche Bedingungen in den Bereichen des EU-Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, gewährleisten. Zudem würde die bewusste, dynamische Übernahme relevanter Entwicklungen des EU-Rechtes unsere Institutionen inklusive die direktdemokratischen Verfahren respektieren.

Offene Punkte diskutieren

Der Bundesrat hat vorerst auf eine Paraphierung des Abkommens verzichtet. Er möchte die Meinung der betroffenen Kreise in der Schweiz einholen. Diese Gespräche betreffen insbesondere die offenen Punkte in Bezug auf die flankierenden Massnahmen (FlaM) und die EU-Freizügigkeitsrichtlinie (besser bekannt als Unionsbürgerrichtlinie, UBRL).

Dabei hat der Bundesrat immer konsequent betont, dass der Lohnschutz in der Schweiz unerlässlich ist. Es geht insbesondere darum, mit einem sozialpartnerschaftlich festgelegten Dispositiv Lohn- und Sozialbedingungen der entsandten Arbeitnehmer wirksam zu schützen.

Die EU hat ihr Entsenderecht seit 2013 zweimal mit der Durchsetzungsrichtlinie und mit der revidierten Entsenderichtlinie, die das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» etablieren, verschärft. Die EU bietet der Schweiz die Möglichkeit an, dieses Entsenderecht drei Jahre nach Inkrafttreten des institutionellen Abkommens zu übernehmen.

Sie anerkennt zudem die Besonderheiten des schweizerischen Arbeitsmarkts. So bietet die EU drei flankierende Massnahmen an, die über das EU-Recht hinausgehen: eine Voranmeldefrist von vier Arbeitstagen in Branchen mit hohem Risiko, eine verhältnismässige Kautionspflicht für Dienstleistungserbringer, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, und eine risikobasierte Dokumentationspflicht für Selbstständige.

Das neue EU-Entsenderecht lässt zudem unter anderem die Vollzugstätigkeit der paritätischen Kommissionen und die Beteiligung der Sozialpartner an den Kontrollen zu.

Unionsbürgerrichtlinie unerwähnt

Im ausgehandelten Abkommen findet die Übernahme der UBRL keine Erwähnung. Bei künftigen Differenzen mit der EU in Bezug auf eine allfällige Übernahme der Richtlinie oder Teile davon käme der vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung. Dieser sieht in keiner Weise vor, dass die Schweiz zur Übernahme der UBRL gezwungen werden kann.

In Bezug auf die Revision der EU-Verordnung zur Koordination der Sozialversicherungen, welche die arbeitslosen Grenzgänger betrifft, hat der Bundesrat festgestellt, dass das interne Verfahren innerhalb der EU noch nicht abgeschlossen ist. Folglich ist dieses Thema im Abkommen nicht erwähnt. Auch in diesem Fall würde bei Uneinigkeit über eine allfällige Übernahme durch die Schweiz das Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung kommen.

Das geplante Streitschlichtungsverfahren würde die Position der Schweiz generell stärken, indem es ihre Beziehung zur EU, die heute häufig machtpolitisch geprägt ist, verrechtlichen würde.

Prozess der Meinungsbildung

Der Bundesrat erachtet die laufenden Konsultationen als wichtigen Prozess der Meinungsbildung über den Textentwurf des institutionellen Abkommens. Sein übergeordnetes Ziel ist die Festigung des bilateralen Wegs mit der EU als bestes Instrument für die Wahrung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz im europäischen Kontext. Der bilaterale Weg ist ein Schweizer Weg. Er wurde von der Schweiz von A bis Z mitgestaltet und von den Schweizerinnen und Schweizern wiederholt befürwortet. Eine konstruktive Diskussion über das institutionelle Abkommen steht im Einklang mit dem sachlichen Umgang mit wichtigen Themen, der die politische Kultur unseres Landes seit jeher prägt.

Staatssekretär Roberto Balzaretti

Carl Baudenbacher

In der Gewerbezeitungvom 5. April wird der profilierte Kritiker des Rahmenabkommens, Carl Baudenbacher, zu Wort kommen – und erklären, weshalb das institutionelle Rahmenabkommen InstA seiner Meinung nach für die Schweiz untauglich ist.En

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