Publiziert am: 04.11.2022

KAE: Das müssen Firmen wissen

Energiemarktlage – Kann ein Unternehmen aufgrund stark gestiegener Energiepreise Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für seine Mitarbeiter beantragen? Diese und weitere Fragen beantwortet ein Merkblatt des SECO.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verfolge die Entwicklungen rund um die Energiemarktlage aufmerksam, schreibt das SECO in einem Merkblatt. Darin erläutert es, was die Betriebe bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Kontext der aktuellen Energiemarktlage zu beachten haben. Nämlich Folgendes:

• Die KAE steht den Betrieben bei anrechenbaren Arbeitsausfällen zur Verfügung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) erfüllt sind. Dies gilt auch bei Arbeitsausfällen infolge einer allfälligen Energiemangellage oder bei massiv steigenden Energiepreisen.

• Ziel der KAE ist es, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von behördlichen Massnahmen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten.

• Erst wenn ein Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden, und Kündigungen drohen, kann KAE aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden.

• Eine Gewährung von KAE setzt voraus, dass ausserordentliche Umstände zu Arbeitsausfällen führen, welche als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend erachtet werden.

• Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reicht grundsätzlich nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE. Ob die aktuellen Energiepreissteigerungen als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

• Im Zusammenhang mit den aktuellen Energiemarktentwicklungen können mittels KAE auch Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf behördliche Massnahmen (wie eine mögliche Kontingentierung) zurückzuführen sind.

• In der Voranmeldung von Kurzarbeit ist unter anderem ausführlich darzulegen, wie sich die aktuelle Energiemarktlage konkret auf die Auftragslage des Betriebs oder der jeweiligen Betriebsabteilung auswirkt und weshalb der Arbeitsausfall nicht vermieden werden kann.

• Die Anspruchsprüfung erfolgt jeweils einzelfallbezogen durch die zuständige kantonale Amtsstelle.

• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die arbeitnehmenden Personen über die Einführung der Kurzarbeit zu informieren und ihr Einverständnis schriftlich einzuholen. Die Zustimmung der einzelnen Personen kann auch durch eine legitimierte Arbeitnehmervertretung erfolgen.

Für Fragen zur Voranmeldung von Kurzarbeit steht die zuständige kantonale Amtsstelle zur Verfügung. Fragen zur Abrechnung von KAE beantwortet wiederum die zuständige Arbeitslosenkasse. Aktuelle Informationen findet man jederzeit auf dem ALV-Portal (siehe Internetseite unten).pd

www.arbeit.swiss

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