Eine grundlegende Ăśberarbeitung des bestehenden Wettbewerbsrechts ist derzeit weder aufgrund sachÂlicher Entwicklungen notwendig, noch mehrheitsfähig. Dennoch erscheint es in einem Wahljahr verlockend, parlamentarische Themen weiterhin am Kochen zu halten. Insbesondere die neue parlamentarische Initiative zu einer «Aufhebung des Beschaffungszwangs im Inland» könnte nachhaltigen Schaden anrichten. Laut diesem Vorstoss soll das neue Element der «relativen Marktmacht» im Schweizer Kartellrecht eingefĂĽgt werden. Was «Beschaffungszwang im Inland» – den es ĂĽbrigens gar nicht gibt – mit «relativer Marktmacht» zu tun hat, weiss man nicht. Die parlamentarische Initiative unterlässt es, dies zu erklären.
Auch «marktstarke» 
Unternehmen erfassen
Eventuell lässt sich diese Tatsache folgendermassen ergänzen: Nach dem aktuellen Vorschlag sollen sich nicht nur marktbeherrschende Unternehmen missbräuchlich verhalten können, wie dies bereits im aktuellen Kartellgesetz vorgesehen ist. Auch «marktstarke» Unternehmen würden erfasst. Als «marktstark» soll ein Unternehmen dann gelten, wenn ein anderes Unternehmen als Nachfrager oder Anbieter von ihm abhängig ist. Dies in dem Sinne, dass letzteres über keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten verfügt, auf andere Unternehmen als Lieferanten oder Abnehmer auszuweichen.
So weit, so gut. Aber: Marktmacht heisst ökonomisch, dass sich ein Anbieter unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten und einseitig die BedingÂungen festlegen kann. Marktmacht ist somit nie absolut, sondern immer relativ. Die geforderte erneute Festschreibung im Gesetz und die EinfĂĽhrung einer systemÂfremden neuen Kategorie «relativ marktmächtiger» Unternehmen wĂĽrden nur Unsicherheit ĂĽber die Tragweite der Bestimmung schaffen.
Unzuverlässige Einschätzungen
Das Unternehmen kennt die Zulieferlinien und Absatzziffern seiner Geschäftspartner nicht oder nur in Ansätzen. Es wäre deshalb nicht in der Lage, zuverlässig einÂschätzen zu können, ob es nun in jedem Einzelfall «relativ marktmächtig» ist oder nicht. Damit wĂĽrde von ihm bezĂĽglich Preisen oder Konditionen staatlich verlangt, nicht das ökonomisch Richtige zu tun, sondern um auf der sicheren Seite zu sein, das juristisch am wenigste Riskante. Das kann unter Umständen bedeuten, auf die Belieferung verzichten zu mĂĽssen. Hinzu kommt, dass bei unrichtiger Einschätzung eine strafähnliche Sanktionierung droht. Diese wiederum wäre rechtsstaatlich bedenklich, weil sich der sanktionierende Tatbestand gar nicht genĂĽgend umschreiben lässt.
In der aktuellen angespannten Wirtschaftslage erträgt die Wirtschaft keine Experimente, schon gar nicht in einem grundlegenden Gebiet wie der WettÂbeÂwerbspolitik. Die Unternehmen sind bereits jetzt bis ans Limit gefordert. Die administrative Belastung und die hohen Regulierungskosten behindern jetzt schon die Unternehmen und treiben Preise in die Höhe. Neue Regulierungen, neue Preistreiber und neue regulatorischen Alleingänge der Schweiz helfen nicht.
Henrique Schneider, Ressortleiter sgv
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