Publiziert am: 21.09.2018

Mal wieder ein Swiss Finish

Revision Geldwäschereigesetz – Einmal mehr geht die Schweiz über internationale 
Empfehlungen hinaus und versucht, als Musterschülerin zu glänzen. Und einmal mehr hat eine Vorlage kein Preisschild.

Der Bundesrat will die Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei nochmals ver­schärfen. Neu will er Anwälte, Buchhalter, Kunsthändler, Immobilienhändler und einige Vereine den Melde- und Nachweis­normen unterstellen. Der Vorschlag pola­risiert.

Der Bundesrat führt noch bis Ende September eine Vernehmlassung zum Geld­wäschereigesetz (GwG) durch. Die Vorlage trage den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz Rechnung und erhöhe die Integrität des Finanzplatzes, so die Exekutive.

 

Internationaler Standard

Im Jahr 2016 prüfte die FATF die Schweiz zum vierten Mal. In ihrem Länderbericht anerkennt sie die insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig hat sie in gewissen Bereichen Schwachstellen identifiziert und Empfehlungen abge­geben.

Für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, hauptsächlich im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung, sollen Sorg­falts­pflichten eingeführt werden. Neu verpflichtet das Gesetz die Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. Des Weiteren sollen Finanzintermediäre die Aktualität der Kundendaten regelmässig überprüfen.

Swiss Finish – einmal mehr

Was auf dem ersten Blick logisch scheint, zeigt sich in einer vertieften Überprüfung als Swiss Finish. Wie schon in anderen Fällen, legt der Bundesrat auch im vor­lie­genden ­
Fall die internationalen Standards allzu strikt aus. So sollen nach ­
dem Willen der Exekutive etwa ­Anwälte, Treuhänder, Notare, Immobilien­verwalter, Kunsthändler und andere «Berater» – so nennt sie die Vorlage – wie Finanz­­inter­mediäre behandelt werden. Diese Massnahme wird nicht von der FATF empfohlen.

«Der Vorschlag 
des Bundesrats 
polarisiert.»

Auch die regelmässige Überprüfung des wirtschaftlichen Berechtigten ist nicht eine FATF-Empfehlung, sondern eine Schweizer Erfindung. Der internationale Standard besagt bloss, man müsse die Berechtigten verifizieren. Der Unterscheid: Verifikation heisst, plausibilisierende Elemente finden; überprüfen heisst beweisen. Wie aber könnte eine Treuhänderin im Rahmen einer eingeschränkten Revision alle Angaben eines ihrer Kunden beweisen? Nicht umsonst wird die Revision als «eingeschränkt» bezeichnet – sie schaut sich eben gerade nicht alle Dokumente an.

 

Regulierungskosten unbekannt

Als ob der Swiss Finish an sich nicht schon Problem genug wäre, beinhaltet die Vorlage auch kein Preisschild. Wieder einmal wird eine Vorlage in die Vernehm­lassung gegeben, ohne dass deren Regulierungskosten bekannt wären. Und wieder einmal ist es nicht möglich, zu sagen, wie teuer diese Regulierung die KMU am Ende zu stehen kommt...

Während linke Gruppierungen die Vorlage gut finden, regt sich in den betroffenen Verbänden Widerstand. Die Wenigsten zweifeln an der ­Notwendigkeit der Revision. Aber die Meisten wehren sich gegen ­
einen Swiss Finish. Ebenso wenig wollen sie beratende Dienstleistungen als Finanzintermediäre bezeichnet sehen.

Henrique Schneider, 
Ressortleiter sgv

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