Publiziert am: 12.12.2014

Mehr Klagen gegen AG

VERSICHERUNGSBERATER – Wer haftet – und vor allem mit welchem Vermögen – bei einer Klage gegen den Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft? Laszlo Scheda kennt die Antwort.

J.W. aus M.: «Unser Unternehmen ist übernommen und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Ich stehe der Geschäftsleitung vor. Wir haben drei Verwaltungsräte, unser Hauptaktionär ist aber nicht im VR. Ich habe von einer Klage gegen einen Geschäftsführer und dessen Firma gehört (auch eine AG), die in Konkurs gefallen ist. Ist eine solche Klage gegen den Geschäftsführer überhaupt zulässig? Haftet nicht das Gesellschaftsvermögen der AG? Kann ich mich und meine Kollegen in der Geschäftsleitung für unsere berufliche Tätigkeit versichern?»

Sehr geehrter Herr W.: Bestimmte Funktionsträger einer Aktiengesellschaft werden als Organe bezeichnet, weil sie für das Funktionieren der juristischen Person ebenso lebenswichtig sind wie menschliche Organe für eine natürliche Person. Als Repräsentanten von juristischen Personen sind Organe respektive Personen zu verstehen, die formell bestimmt oder gewählt und im Handelsregister eingetragen sind; dazu gehören alle Verwaltungsratsmitglieder sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Direktion. Es gibt aber auch faktische Organe: Sie erfüllen eine Organfunktion, ohne formell gewählt zu sein, und können die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflussen. Beispiel: Ihr Hauptaktionär. Mit der Organstellung ist auch eine persönliche Haftung verbunden. Sie ergibt sich aus Art. 754 Obligationenrecht (OR) und betrifft sowohl formelle wie faktische Organe. Führungskräften wird immer mehr bewusst, dass mit der Übernahme von Organfunktionen auch erhebliche Risiken für die persönliche Verantwortlichkeit verbunden sind. Parallel dazu ist das Interesse an Organhaftpflichtversicherungen deutlich gestiegen. Die am meisten verbreitete Form entstand in den 30er-Jahren in den USA und wird deshalb häufig einfach nur D&O («Directors and Officers Liability Insurance») genannt.

Gut prĂĽfen, was versichert ist

Bei D&O-Versicherungen muss genau abgeklärt werden, welche Art von Ansprüchen, sprich Schäden versichert werden kann: Meistens sind in einer Firmenpolice formelle und faktische Organe gedeckt. In der Regel werden aber nur reine Vermögensschäden versichert; damit sind Personen- und Sachschäden ausgeschlossen. Meistens werden auch Steuern, Sozialabgaben, Geldstrafen und Bussen sowie sogenannte «punitive damages» von der Deckung ausgeschlossen. Ebenso wenig versichert sind regelmässig vorsätzliche Handlungen, also die bewusste und willentliche Verletzung von Pflichten. Je nach Versicherung kann aber die Haftung für grobfahrlässiges Handeln gegen eine Mehrprämie zusätzlich eingeschlossen werden.

Schadenersatzklagen nehmen zu

In den letzten Jahren haben Verantwortlichkeitsklagen gegen Verwaltungsräte und Geschäftsleiter auch in der Schweiz merklich zugenommen. Bei finanziellen Problemen der Gesellschaften oder im Konkursfall sind Aktionäre und Gläubiger heute eher bereit, Schadenersatzansprüche gegen Führungskräfte zu erheben. Deshalb ist das Thema nicht zu unterschätzen, und der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung kann auch für ein KMU sinnvoll sein.

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