Publiziert am: 19.02.2016

Nicht einmal theoretisch attraktiv

Klima- und Energielenkungssystem – Das KELS ermöglicht auf keine Weise eine Verein­fachung des Steuersystems und kann die angestrebten Lenkungsanforderungen nicht erfüllen.

Der Bundesrat hat die – absolut legitime – Absicht, die Energieeffizienz deutlich zu verbessern, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Energiestrategie 2050 legt die Richtlinien fest und sieht zwei verschiedene Etappen vor. Mit einem ersten Massnahmenpaket soll bis 2021 die Energieeffizenz in den Sektoren Bau, Industrie, Dienstleistungen und Mobilität erhöht werden. Die zweite Etappe besteht aus der Einführung des Lenkungssystems KELS anstelle des aktuellen Fördersystems. Mittels Klima- und Stromabgaben soll diese Neuordnung auf Dauer dazu beitragen, die Klima- und Energieziele zu erreichen.

Nein, nein und nochmals nein

Damit ist der Rahmen vorgegeben. Doch entspricht er wirklich den Zielen der Umwelt- und Energiepolitik? Vereinfacht er das Steuersystem der Schweiz? Werden die erneuerbaren Energien gefördert und die Konsumenten (Haushalte und Unternehmen) dazu veranlasst, weniger zu verbrauchen und sich den erneuerbaren Energien zuzuwenden? Nein, nein und nochmals nein!

Die Umwelt- und Energiepolitik der Schweiz ist stark fragmentiert; die Ziele sind vielfältig, konfus und manchmal sogar kontradiktorisch. Während das CO2-Gesetz, das einer Revision unterzogen werden muss, den Fokus auf die Reduktion der CO2-Emissionen richtet, setzt das Energiegesetz auf die von neuen erneuerbaren Energien ausgehende Erhöhung der Stromproduktionskapazitäten. Gleichzeitig hat sich die Schweiz im Rahmen der Weltklimakonferenz COP 21 zu weiteren Reduktionen der CO2-Emissionen verpflichtet.

«DIE ZIELE SIND TEILS KONFUS, OFT SOGAR WIDERSPRÜCHLICH.»

Durch den Mechanismus des KELS soll dazu noch der Energiekonsum im Allgemeinen vermindert werden, womit ein totaler Widerspruch zur «Dekarbonisierung» der Schweiz entsteht: nämlich die Substitution von Brennstoffen durch Strom. Deshalb ist die vom KELS versprochene Lenkungswirkung nicht einmal theoretisch attraktiv.

Zahlreiche Unsicherheiten

Die diffusen Bestimmungen werden den Bundesrat unweigerlich vor zahlreiche Unsicherheiten stellen. Diesen vorbeugen? Sehr einfach: Mittels der vorgeschlagenen Verfassungsartikel sichert der Bundesrat dem Gesetz­geber einen sehr grossen Handlungsspielraum zu. Auf legaler Basis können so die Höhe der Abgabensätze, die zusätzlichen Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele, die Modalitäten für die Rückverteilung der Abgabenerträge etc. festgelegt werden. Kurz gesagt, die Umwelt- und Energiepolitik kommt nicht als kohärentes Ganzes daher.

Zudem vereinfacht das KELS die bestehende Steuerordnung in keiner Art und Weise. Die Klimaabgabe auf Brennstoffe, und in einem zweiten Schritt eventuell auf Treibstoffe, soll die heutige CO2-Abgabe auf Brennstoffe (inklusive der Teilzweckbindung dieser Abgabe) sowie den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, der zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien beiträgt, ersetzen. Allerdings sieht die neue Verfassungsbestimmug die Beibehaltung der Abgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) vor. Auch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die besonderen Verbrauchssteuern würden beibehalten.

Wesentliche Produktionsfaktoren

Energie im Allgemeinen und Elektrizität im Besonderen sind wesentliche Produktionsfaktoren für Schweizer KMU. Unternehmen mit hohem Energieverbrauch werden sich anpassen müssen, sei das durch Innovationen oder durch die Entscheidung für weniger besteuerte Produktionsfaktoren. Doch welche? In jedem Fall belastet das KELS den zweiten Sektor überproportional, weil dieser weniger Ausweichmöglichkeiten hat. Die vorgesehene Umverteilung würde den Sekundärsektor doppelt bestrafen, denn die Rückerstattung an die Unternehmen soll proportional zur AHV-Lohnsumme erfolgen. Der Bundesrat sieht eine Lösung vor, die ­typischerweise Unternehmen mit ­hohen Löhnen (beispielsweise den Finanzsektor) begünstigt, statt eine Lösung, die die maximal versicherte UVG-Lohnsumme berücksichtigt, was eine weniger nachteilige Alternative wäre. Somit ist der Rahmen vorgegeben – doch welcher Unternehmer möchte den schon?

Alexa Krattinger, Ressortleiterin sgv

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