Der sgv spricht sich vehement gegen die Erhöhung der Lohnprozente aus
Rasch, unkompliziert und autonom
SCHIEDSGERICHT – Die Ständige Schweizerische Schiedsgerichtsorganisation (SGO) verhilft KMU bei Konflikten zu endgültigen 
Entscheiden – ohne jahrelanges Prozessieren und somit günstiger als staatliche Gerichte.
«Zu teuer, zu lange: Drei Instanzen vor staatlichen Gerichten sind meist zu viel für KMU», sagt Hans Giger, Präsident der Ständigen Schweizerischen Schiedsgerichtsorganisation (SGO). «Gegner nutzen das aus, um ein KMU ‹zu Tode› zu prozessieren.» Die SGO-Schiedsgerichtsbarkeit mit nur einer Instanz dagegen ist auch für KMU bezahlbar und liefert rasch eine Streitentscheidung. «Aus einem Pool von Richtern mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten werden die für eine Konfliktlösung benötigten Schiedsrichter nach deren fachlichen Anforderungen im Rotationsprinzip bestimmt», sagt SGO-Rechtsanwältin und Mediatorin Margrit Weber-Scherrer. Das so konstituierte Schiedsgericht handelt rasch, unkompliziert und entscheidet autonom. Durch Ausschluss der Öffentlichkeit gilt das Prinzip des Schutzes der Privatsphäre. Es sind nicht zahllose Instanzen zu durchlaufen, sondern das Schiedsgericht entscheidet als einzige Instanz – im Moderations-, ordentlichen oder abgekürzten Verfahren – endgültig.
Schweizerische Gewerbezeitung: Welche Vorteile hat die Schiedsgerichtsbarkeit gegenĂĽber der staatlichen Gerichtsbarkeit?
nHans Giger: Vor staatlichen Instanzen dauern erfahrungsgemäss Prozesse jahre-, ja jahrzehntelang. Am Ende stehen sich Parteien gegenüber, die so oder so in die Kategorie der Verlierer einzureihen sind – dies vor allem im Hinblick auf den Zeitablauf.
Wichtig ist, dass sich das in einer Konfliktsituation befindliche KMU vor einem Schiedsgericht «aufgehoben» fühlen kann. Es muss Vertrauen in die Gerechtigkeit gewinnen können. Der wichtigste Unterschied zum staatlichen System besteht bei der SGO darin, dass die Bestimmung des für den Fall zuständigen Richters bzw. der Richter nicht – wie sonst bei Schiedsgerichten üblich – durch die Parteien selbst erfolgt. Die SGO bestimmt sachzuständige Schiedsrichter nach dem Rotationsprinzip. Dies gewährleistet Unparteilichkeit und garantiert die Objektivität des Verfahrens.
Im Zentrum steht die kostengünstigste Problemlösung durch die Tatsache, dass die Entscheidung endgültig in einem einzigen Verfahren erfolgt. Da die Parteien bestimmen, dass sie ihre Konflikte mittels Schiedsverfahren erledigen wollen, müssen sie in ihre Verträge eine gültige Schiedsklausel aufnehmen. Möglich ist auch die Ankündigung durch telefonische oder schriftliche Anmeldung bei der SGO.
In welchen Branchen kommen Schiedsverfahren häufig zum Zug?
nMargrit Weber-Scherrer: Schiedsgerichtsverfahren sind nur bei ÂStreitigkeiten möglich, ĂĽber welche die Parteien frei verfĂĽgen können. Dies schliesst Schiedsverfahren etwa in familienrechtlichen AngelegenÂheiten, im Strafrecht und im ge-
samten öffentlichen Recht aus. 
UmÂgekehrt sind Schiedsverfah-
ren möglich bei sämtlichen ver-
traglichen Streitigkeiten, z.B. bei Kauf, Werk- und Leasingverträgen im gesamten Dienstleistungsbereich, wo es zum Teil spezifische Schieds-organiÂsationen gibt. Wenn sich eine Branche, welche mit vielen Kun-
den in Beziehung tritt, fĂĽr die 
Streitlösung mittels Schiedsverfahren Âentscheidet, werden in diesem Bereich auch viele Verfahren abgewickelt, so geschehen beispiels-
weise im Leasingbereich. In weiten Teilen der Gewerbetätigkeit wird 
die Schiedsgerichtsbarkeit zur Konflikt-erledigung aber noch viel zu wenig genutzt. Hier gibt es noch ein grosses Potential.
Mit welchen Kosten muss ein 
KMU bis zu einem Schiedsspruch rechnen?
nMargrit Weber-Scherrer: Die Kosten sind in der Tarifordnung als Bestandteil der Schiedsordnung geregelt. Sie setzen sich aus drei Teilen zusammen: der Einschreibegebühr (zur Einleitung des Verfahrens bis zur Bestellung des Schiedsgerichts an die SGO), den Verwaltungskosten (für Dienstleistungen während des Verfahrens an die SGO) und der Schiedsgebühr (für die Durchführung und Entscheidung des Verfahrens).
Ein Beispiel: Bei einem Streitwert von 100 000 Franken beträgt die Einschreibegebühr 2000 Franken, die Verwaltungskosten 1500 Franken und die Schiedsgebühren je nach gewähltem Verfahren mit einem Einzelschiedsrichter zwischen 6000 und 12 000, mit einem Dreierschiedsgericht zwischen 15 000 und 30 000 Franken.
Die Ersparnis liegt v. a. darin, dass das Schiedsverfahren in einer Instanz die Streitigkeit abschliesst und keine zusätzlichen Kosten durch mehrere Instanzen anfallen.
Interview: Gerhard Enggist
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