JA zur Abschaffung des Eigenmietwerts
Schon fast ein Klassiker
VERSICHERUNGSRATGEBER – Obwohl Obhutsschäden nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen werden, kann man sich als KMU-Unternehmer davor schützen.
M.Z. aus B.: «Ich führe eine Reparaturwerkstatt im Emmental. Zusammen mit meinem langjährigen Mitarbeiter haben wir uns auf landwirtschaftliche Geräte und Maschinen spezialisiert und reparieren auch viele Motoren. Mein Mitarbeiter war nach der Auffahrt alleine in der Werkstatt und touchierte mit unserem Kran versehentlich das Lagerregal. Dadurch fiel der reparierte Motor eines Stromgenerators zu Boden und wurde beschädigt. Der Stromgenerator gehört meinem Kunden und ich werde für diesen Schaden wohl aufkommen müssen. Kann ich diesen Schaden bei meiner Haftpflichtversicherung anmelden?»
Lieber Herr Z.: Das Missgeschick Ihres Mitarbeiters betrifft ein häufiges Thema in der Betriebshaftpflichtversicherung und ist schon fast klassisch. Leider ist dieser Sachverhalt in der Grunddeckung Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung nicht enthalten; sie schliesst solche Obhutsschäden grundsätzlich aus. Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden an bearbeiteten Geräten auch dann nicht, wenn sie einem Kunden gehören und in Ihrem Lager aufbewahrt werden. Alle Versicherungen verwenden diese Ausschlussklausel: Betroffen davon sind alle Schäden an Objekten, die durch den versicherten Betrieb zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung übernommen werden.
Sie können sich trotzdem schützen
Für diesen wichtigen Versicherungsbedarf gibt es aber spezielle Lösungen: Die Haftpflichtversicherungen bieten Zusatzdeckungen für «Bearbeitungs- und Obhutsschäden» an. Bitte prüfen Sie, ob Ihr aktueller Versicherungsschutz diese wichtige Zusatzdeckung beinhaltet – oder wenden Sie sich an Ihren Versicherungsberater, der Ihnen Auskunft darüber erteilen kann. Diese Zusatzdeckung ist zuschlagspflichtig und Sie bezahlen eine Mehrprämie. Besprechen Sie diesen Bedarf mit Ihrem Berater, ein Verzicht auf diese Deckung ist am falschen Ort gespart.
Der zusätzliche Schutz besteht für Ihre Haftpflicht bei Schäden an anvertrauten Sachen sowie an übrigen beweglichen Sachen von Dritten, an denen Sie eine unmittelbare Tätigkeit ausüben. Damit sind alle mit Ihrem Reparaturauftrag zusammenhängenden Nebentätigkeiten umfasst, also auch die Lagerung der zu bearbeitenden Gegenstände. Der Stromgenerator kann also mit der Zusatzdeckung versichert werden.
Unternehmerisches Risiko
Als Unternehmer tragen Sie mit Ihrer Reparaturtätigkeit gewisse Risiken, für die Sie haftpflichtig sind. Ein Beispiel dafür ist, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter Gegenstände mangelhaft bearbeiten oder im direkten Reparaturprozess beschädigen. Dabei handelt es sich um Ihr Versprechen einer erfolgreichen Reparatur, um eine Bearbeitungsqualität also, die Sie mit Ihrem beruflichen Geschick und Ihrer Erfahrung, aber auch mit Ihrer Sorgfalt vollbringen. Die Versicherungswelt bezeichnet diese nicht versicherbaren Schäden als Gewährleistungsschäden. Als selbständiger Unternehmer haften Sie für Mängel und Schäden an Sachen und/oder an Arbeiten, die Sie oder Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Auftrag ausführen. Zu diesem Risiko zählen auch kausale Mängel und Schäden, die auf die Herstellung, Lieferung oder auf die Arbeitsleistung zurückzuführen sind. Damit sind die eigentliche Reparaturleistung und allfällige Nachbesserungsschäden am Stromgenerator nicht versicherbar.
Laszlo Scheda
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