Publiziert am: 07.07.2017

Schutz bei Berufskrankheiten

VERSICHERUNGSRATGEBER – Das Gesetz regelt die Berufskrankheiten und entscheidet, welche Fälle dazugehören. Ist dies der Fall, werden sie leistungsmässig den Unfällen gleichgestellt.

A. B. aus B.: Der leitende Chauffeur meiner Transportfirma leidet regelmässig unter Rückenbeschwerden und fällt oft wegen Hexenschuss-Vorfällen aus. Er hat deswegen mehrere Chiropraktiker aufgesucht und ist beim Rückenspezialist in Behandlung. Nach der jüngsten Visite ist der Arzt nun der Meinung, die Rückenproblematik sei beruflich bedingt – also eine Berufskrankheit – und mein Chauffeur könne seine Fahrertätigkeiten nicht mehr weiter ausführen. Wie präsentiert sich da die Versicherungssituation?

Sehr geehrter Herr B.:Berufskrankheiten entstehen durch ganz unterschiedliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper. Unterschieden werden chemische, biologische oder physikalische Einwirkungen sowie körperliche Belastungen. In Ihrem geschilderten Fall könnte mangelnde Bewegung und langes Sitzen beim Fahren einschlägig sein. Der Versicherungsschutz für eine Berufskrankheit ist im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) geregelt. Als Berufskrankheiten gelten Einschränkungen, die bei der beruflichen ­Tätigkeit «ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten» verursacht werden.

Die Verordnung zur Unfallversicherung enthält eine Liste mit den Berufskrankheiten, welche diese Voraussetzungen erfüllen. Bandscheibenvorfälle fallen nicht darunter. Wenn Ihr Mitarbeiter aber den Nachweis erbringen kann, dass seine Hexenschüsse überwiegend auf die Chauffeurtätigkeit zurückzuführen sind, muss der Unfallversicherer auch für diese Berufskrankheit aufkommen. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis aber schwierig sein, weil heutige Lastwagensitze ergonomisch und gut gefedert sind. Obwohl die berufliche Belastung oder der 
Fahrstress Hexenschüsse auslösen können, gelten diese vermutlich nicht als überwiegende Ursache 
der Krankheit.

Berufskrankheit ist 
wirtschaftlich «attraktiv»

Anerkannte Berufskrankheiten sind leistungsmässig den Unfällen gleichgestellt. Deshalb muss der obligatorische Unfallversicherer neben der Heilbehandlung insbesondere auch für den Einkommensausfall aufkommen. Das ist für die Mitarbeitenden wirtschaftlich ein erheblicher Vorteil. Fällt die Krankheit aber unter die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), besteht für den Lohnausfall kein Schutz.

Einkommenslücken in der 
privaten Vorsorge schliessen

Kann Ihr Chauffeur den arbeitsplatzbedingten Krankheitsnachweis nicht erbringen, entfällt die Deckung für das UVG-Taggeld und es fehlt ein entsprechender Rentenschutz. Neben den wohl eher bescheidenen Leistungen aus der Invalidenversicherung müsste die Pensionskasse (PK) in einem solchen Rücken-Krankheitsfall die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringen. Diese sind jedoch abhängig vom bestehenden Altersguthaben. Aber auch mit vollem Altersguthaben erreichen die PK-Leistungen in der Regel nur etwa 60 Prozent des versicherten Einkommens.

Die Leistungslücke aus der Pensionskasse sollte jeder Erwerbstätige selber in seiner Lebensversicherung schliessen. Nur: Die Lebensversicherung berücksichtigt die aktuelle Gesundheitssituation. Deshalb müsste Ihr Mitarbeiter beim Abschluss einer Erwerbsunfähigkeits-Versicherung wohl mit einem Ausschluss der Rückenkrankheit rechnen.

Meist Gelesen