Publiziert am: 14.08.2020

Sozialpartner einbeziehen

Covid-19-Gesetzgebung – Mehrere Bundeserlasse zur Corona-Krise laufen demnächst aus. Werden sie verlängert, braucht es eine Rechtsgrundlage. Der Gewerbeverband fordert, dass die Sozialpartner an den Entscheidungsprozessen ausdrücklich mitbeteiligt werden.

Mitte März 2020 hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen zur Corona-Krise erlassen. Die Covid-19-Verordnung 2 vom 16. März stützt sich auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes, der voraussetzt, dass eine ausserordentliche Lage vorliegt. Da die Geltungsdauer sechs Monate beträgt, läuft sie im September aus.

Andere Covid-Verordnungen stĂĽtzen sich auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ab. Diese Verordnungen mĂĽssen von Verfassung wegen befristet werden.

Der sgv stellt Zusatzforderungen

Sollen diese Verordnungen verlängert werden, muss die Rechtsgrundlage ersetzt werden. Deshalb unterbreitet der Bundesrat dem Parlament ein dringliches und befristetes Bundesgesetz, das im Juli in Vernehmlassung war. Der Vernehmlassungsentwurf umfasst verschiedene Kann-Bestimmungen und wird als Rahmengesetz erlassen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, unterstützt der Schweizerische Gewerbeverband sgv die vorgeschlagenen Artikel und stellt Zusatzforderungen in folgenden Bereichen:

• Warenverkehr: Eine staatliche Steuerung der Güterversorgung sollte nur in Erwägung gezogen werden, falls die Versorgung über die privatwirtschaftlich etablierten Kanäle nicht mehr sichergestellt werden kann.

• Arbeitssicherheit: Da das Arbeitsgesetz und das Epidemiengesetz über genügend Grundlagen für den Schutz der Mitarbeitenden verfügen, sind den Arbeitgebern keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen.

• Massnahmen im Ausländerrecht: Verschiedene Branchen sind stark auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Es ist deshalb zentral, dass einerseits Spezialistinnen und Spezialisten zur Beschäftigung in diesen Branchen stets einreisen können, und andererseits Grenzkontrollen nicht zu Mobilitätsbehinderungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern führen.

• Die Rolle der Sozialpartner muss definiert werden: Sowohl während der ausserordentlichen als auch während der besonderen Lage waren die Sozialpartner in die verschie­denen Entscheidungsprozesse des Bundes einbezogen, insbesondere im Rahmen der Entscheidungsfindungen des SECO, des SBFI, des EFD, aber auch des BAG. Der Einbezug der Sozialpartner hat sich insbesondere in den Fragen der Kurzarbeitsentschädigung, aber auch im Rahmen der Bildung eines schnellen Prozesses zur Beantragung des Nothilfekredits ausbezahlt. Der sgv, aber auch die übrigen Sozialpartner konnten dank ihrer Kenntnisse und Einschätzungen wesentlich zu einer qualitativ guten Entscheidfindung beitragen. Weder im Vernehmlassungsentwurf noch in den dazugehörigen Erläuterungen finden die Sozialpartner Erwähnung. Der sgv fordert deshalb eine Ergänzung, dass die Sozialpartner in die Entscheidungsprozesse des Bundes einzubinden sind.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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