Publiziert am: 10.06.2016

Tieferer Pflichtteil – einfachere Nachfolge

ERBRECHT – Die Revision des Erbrechts gibt dem Erblasser mehr Freiheiten. Das hat Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge. Doch den Vorteilen stehen auch Nachteile gegenüber.

Mit der Revision des Erbrechts soll der Erblasser mehr Freiheiten bekommen. Die Pflichtteile der Nachkommen werden von drei Viertel auf die Hälfte und des überlebenden Ehegatten von der Hälfte auf einen Viertel verkleinert. Der Pflichtteil der Eltern soll ganz wegfallen. Das hat Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge.

Nur selten revidiert

Seit Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) am 1. Januar 1912 ist das Erbrecht lediglich ein paar Mal revidiert worden. Die Rechtsstellung der ausserehelichen Kinder und des überlebenden Ehegatten wurde verbessert sowie der Situation der eingetragenen Partner Rechnung getragen. Ausserdem wurden das Erbrecht der vierten Parentel und der Pflichtteil der Geschwister abgeschafft. Mit Ausnahme der Anpassungen, die im Rahmen der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes und anlässlich der Revision in Bezug auf die verfügbare Quote bei Nutzniessung des überlebenden Ehegatten erfolgten, datieren diese Revisionen aus den Siebziger- und Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts.

Verändertes Umfeld

Seither haben sich die fĂĽr das Erbrecht relevanten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in wesentlichen Punkten weiterentwickelt:

n Die durchschnittliche Lebenserwartung ist stark angestiegen.

n Die familiären Lebensformen sind vielfältiger geworden.

n Die Scheidungszahlen haben zugenommen.

Dadurch sind Zweit- und Drittbeziehungen häufiger geworden. Patchwork-Familien gibt es immer mehr. Die Kinder wachsen nicht mehr nur bei ihren leiblichen Eltern auf. Sie leben beispielsweise nur bei einem Elternteil, der häufig selbst wieder einen neuen Partner oder eine neue Partnerin hat. Dieser oder diese bringt selber weitere eigene Kinder in den gemeinsamen Haushalt ein. Es kommt damit zu gelebten Eltern-Kind-Beziehungen jeder denkbaren Ausprägung, die aber häufig rechtlich als solche nicht anerkannt werden. Mit oder ohne Kinder werden Beziehungen ohne Eheschluss gelebt. Immer mehr Beziehungen sind rechtlich nicht oder nur ungenügend anerkannt und werden vom Erbrecht nicht oder nur teilweise erfasst.

Mehr Verfügungsgewalt 
durch den Erblasser

Mit der Revision soll eine Flexibilisierung des Erbrechts, namentlich des Pflichtteilsrechts, und dessen Anpassung an die aktuellen gesellschaftlichen, familiären und demografischen Lebensrealitäten vorgenommen werden, ohne dass die Familie als institutionelle Konstante in Frage gestellt wird. Im Kern wird das geltende Erbrecht bewahrt. Wie bis anhin steht es dem Erblasser frei, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen.

Vorgesehen ist in der Vernehmlassungsvorlage, die Pflichtteile der Nachkommen (von drei Viertel auf die Hälfte) und des überlebenden Ehegatten (von der Hälfte auf einen Viertel) zu verkleinern und den Pflichtteil der Eltern zu streichen. Auf diese Weise wird der Handlungsspielraum für den Erblasser grösser. Per Verfügung von Todes wegen kann er weitere Personen seiner Wahl, beispielsweise faktische Lebenspartner oder Stiefkinder, stärker begünstigen.

Unterhaltsvermächtnis

Mit einem Unterhaltsvermächtnis kann der faktische Lebenspartner, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat und zur Fortführung eines angemessenen Lebensunterhalts auf ein solches angewiesen ist, begünstigt werden. Auch den Personen, die während ihrer Minderjährigkeit während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser gelebt und von ihm finanzielle Unterstützung erhalten haben (z. B. Kinder des Ehegatten), könnte das Vermächtnis ausgerichtet werden.

Schliesslich werden verschiedene Anpassungen vorgenommen und die Frage der erbrechtlichen Behandlung der Leistungen aus der beruflichen und gebundenen privaten Vorsorge (zweite Säule und Säule 3a) sowie aus einer Lebensversicherung des Erblassers geklärt. Sodann werden Neuerungen im Bereich des Rechts der Erben auf Information, der Erbschleicherei und des Pflichtteils des eingetragenen Partners bzw. Ehegatten im Todesfall während des Scheidungsverfahrens bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beantragt. Neu soll ein Testament auch in Notfällen über das audiovisuelle Nottestament möglich sein.

Gewerbliche versus gesellschaftspolitische Ăśberlegungen

Für die KMU-Wirtschaft wird die Revision des Erbrechts Folgen haben. Grosse Teile der KMU-Wirtschaft befinden sich in Familienbesitz. Hohe Pflichtteile erschweren Unternehmensnachfolgen. Sind Erben zerstritten und beharren auf der Auszahlung der Pflichtteile, müssen unter Umständen (z.B. bei fehlender Liquidität) Teile des Unternehmens oder das ganze Unternehmen veräus­sert werden. Das dürfte kaum im Sinne des Erblassers oder der Erblasserin sein.

Eine Senkung der Pflichtteile vereinfacht die Nachfolgeregelung. Dem designierten Nachfolger bzw. der ­designierten Nachfolgerin kann der Erblasser grössere Anteile am Unternehmen vermachen. Diesen Vorteilen stehen auch Nachteile gegenüber. Der Schutz und die Förderung der direkten Nachkommen können nicht mehr im gleichen Umfang ­erfolgen. Zudem können aus gesellschaftspolitischen Überlegungen Vorbehalte am neuen Erbrecht angebracht werden.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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