Publiziert am: 13.12.2019

Trotzdem gefroren

VERSICHERUNGSRATGEBER – Frostschäden gehören – entgegen der häufigen Annahme – nicht zu den neun Naturgefahren, die von der Gebäudeversicherung gedeckt werden. Die dadurch verursachten Probleme und Kosten können aber mit privaten Versicherungen abgedeckt werden.

F. P. aus S.: «Kurz vor Weihnachten haben uns in der Innerschweiz Schnee und Eis gut im Griff. Auch mein Restaurant in Hoch-Ybrig: An den beiden Ruhetagen drossle ich die Heizung jeweils auf die empfohlenen Raumtemperaturen. Trotzdem wurde die Heizungsanlage ausser Betrieb gesetzt. Der Heizungsmonteur stellte fest, dass ein Leitungsrohr eingefroren war. Mit einem provisorischen Heizstrahler konnte ich meinen Gästen eine mehr oder weniger gemütliche Wärme im Restaurantsaal anbieten. Obwohl in meiner Geschäftsversicherung verschiedene Kosten versichert sind, lehnte die Gebäudeversicherung meine Auslagen für den provisorischen Heizstrahler ab. Muss bei Frostschäden der Elementarschadenversicherer nicht auch für Kosten aufkommen?»

Sehr geehrter Herr P.: Der Entscheid ihrer privaten Gebäudeversicherung ist korrekt. Die Gebäudeversicherer decken neun Naturgefahren, egal ob diese bei einer privatrechtlichen Versicherung in den GUSTAVO-Kantonen oder bei einer Monopolanstalt als Elementarereignisse (ES) aufgeführt sind: «Versichert sind Schäden verursacht durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.» Diese Aufzählung ist abschliessend und gemäss den gesetzlichen ES-Bedingungen zählt der Frostschaden nicht dazu. Als GUSTAVO-Kantone mit privatrechtlich organisierter Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden werden die Kantone Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden bezeichnet. Eine Ausnahme bildet der Kanton Zürich: Hier deckt die Gebäudeversicherung (GVZ) gemäss kantonalem Recht zusätzlich zu den neun oben aufgeführten Elementarereignissen auch Erdbebenschäden.

Private Gebäudewasser­versicherung deckt Frostschäden

Ich gehe davon aus, dass Sie Eigentümer des Restaurants sind und bei Ihrer privaten (Gebäude-)Versicherung auch eine ergänzende Gebäudewasserversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall wäre die Ablehnung durch Ihre Versicherung nicht richtig, denn Sie haben ja erklärt, auch Kostenlösungen versichert zu haben. Die private Gebäudewasserversicherung übernimmt die Kosten für das Auftauen gefrorener Wasserleitungen und die Reparaturkosten von dem durch Frost beschädigten Teil der Wasserleitung. Darunter fallen auch Ihre Auslagen für den Heizstrahler. Wenn nicht, dürfte der Versicherer diese als Schadenminderungskosten übernehmen.

Beim privaten Versicherer sind auch Ertragsausfälle versicherbar

Bei Geschäftsversicherungen sind Ertragsausfälle versicherbar, die auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sind, in Ihrem Falle also bei ES-Ereignissen oder bei Frostschäden an Wasserleitungen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) versichert den Ertragsausfall abzüglich der eingesparten Kosten. Mitversichert sind ebenso Mehrkosten, die während der tatsächlichen Unterbrechungsdauer für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

Sofern Sie in Ihrer Geschäftsversicherung eine BU mitversichert haben, können Sie etwaige Ertragsausfälle, die während der Behebung des Frostschadens angefallen sind, geltend machen.

Obliegenheiten gut beachten

Es versteht sich aber von selbst, dass nicht alle Schäden uneingeschränkt gedeckt sind. In der Gebäudewasserversicherung wird verlangt, dass verstopfte Leitungen zu reinigen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern sind. Ähnlich verhält es sich in der ES-Versicherung: Sind die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen nicht getroffen worden, kann es zu Kürzungen kommen.

PrĂĽfen Sie mit Ihrem Berater, ob die Ablehnung der Kosten fĂĽr den Heizstrahler gestĂĽtzt auf Ihren Vertrag korrekt sind.

laszlo.scheda@mobi.ch

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