Publiziert am: 10.07.2015

Ungeahnte Steuerfolgen

FOLGE VON FABI – Die Inhaber von Geschäftsfahrzeugen müssen wegen der Beschränkung des Fahrtkostenabzuges mit Mehrbelastungen beim steuerbaren Einkommen rechnen.

Schweizerische Gewerbezeitung: Am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände Ja gesagt zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI). Dieser soll u.a. durch eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf 3000 Franken finanziert werden. Mit welchen Folgen für die Steuerpflichtigen?

n Bruno Käch: Nebst den Pendlern hat die Begrenzung des Fahrtkostenabzuges ab 2016 nun aber unerwartete Auswirkungen auf Erwerbstätige, denen ihr Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung stellt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) und die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), die Vereinigung der kantonalen Steuerverwaltungen, sind der Auffassung, dass die FABI-Vorlage zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen führen müsse. Der Inhaber eines Geschäftsfahrzeuges habe neu den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort, der pro Tag mehr als 20 Kilometer beträgt, zusätzlich zum bereits im Lohnausweis deklarierten Privatanteil von 9,6 Prozent vom Fahrzeugpreis zu versteuern.

Verfügt jemand beispielsweise über ein Geschäftsauto, welches 50 000 Franken gekostet hat, und beträgt der einfache Weg vom Wohn- zum Arbeitsort 25 Kilometer, so verdoppelt sich der steuerbare Privatanteil 
von ca. 5000 auf ungefähr CHF 10 000 pro Jahr.

«Es kommt zu steuererhöhungen – und zu
 neuen Ungleich-
behandlungen.»

Was bedeutet die neue Situation fĂĽr Arbeitgeber?

n Durch die FABI-Vorlage erfahren Personen, die ein Geschäftsauto besitzen und die nicht in der Nähe des Arbeitgebers wohnen (können), steuerlich verdeckt einen finanziellen Nachteil. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass der zusätzlich zu versteuernde Privatanteil auch der Mehrwertsteuer unterliegt. Bei der Quellenbesteuerung wird die zusätzliche Aufrechnung beim Privatanteil Tarifänderungen zur Folge haben. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv hat sich von Anfang an gegen eine zusätzliche Besteuerung von Inhabern von Geschäftsfahrzeugen gestellt und verlangt, dass an der bisherigen Privatanteil-Praxis von 9,6 Prozent nichts geändert werde. Er hegt die Befürchtung, dass die Arbeitgeber durch diese Anpassungen mit zusätzlichem administrativem Aufwand belastet werden.

Sind Selbständigerwerbende ebenfalls betroffen?

n Nein, mangels gesetzlicher Regelung erfolgt bei Selbständigerwerbenden keine Aufrechnung. Betroffen sind Inhaber von Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) sowie Kaderangehörige, die über ein Geschäftsauto verfügen. Die beabsichtigte Aufrechnung bei den Unselbständigerwerbenden führt damit zwischen diesen beiden Kategorien zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung.

Was ist mit jenen Arbeitnehmenden, denen die Firma ein Generalabonnement zur VerfĂĽgung stellt?

n Analog der Regelung bei den Geschäftsfahrzeugen hat auch beim GA eine Aufrechnung in der Differenz zwischen den Kosten für das Generalabonnement und der Abzugslimite von 3000 Franken zu erfolgen.

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Generalabonnement der 
1. Klasse, welches heute rund 5970 Franken kostet, so wird bei der direkten Bundessteuer eine Aufrechnung von 2970 Franken vorzunehmen sein.

Welche Folgen hat die Aufrechnung des Fahrzeug(PW)-Privatgebrauchs auf die Beiträge an die Sozialversicherungen?

n Mangels verbindlicher Äusserungen der Ausgleichkassen kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der zusätzlich zu versteuernde Privatanteil als Lohn erfasst wird und auch der AHV unterliegt.

Als Auswirkung einer Verkehrsvorlage kommt es demnach zu Veränderungen im Steuersystem. Wie beurteilen Sie diese?

n Auf Bundesebene ist die Fahrtkostenbegrenzung politisch gewollt, obwohl damit erheblich in das verfassungsmässige Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingegriffen wird. Weil Bundesgesetze aber nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können, muss diese Anpassung so hingenommen werden.

Steuerpflichtige, die ihre berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr vollständig abziehen können, werden somit auf einer Bemessungsgrundlage besteuert, die höher ist als ihr Nettoeinkommenszufluss.

Wie lautet ist Ihr Fazit?

Die ins Auge gefassten Korrekturen werden zu empfindlichen Steuererhöhungen führen. Zudem werden neue Ungleichbehandlungen geschaffen und der administrative Aufwand bei den Arbeitgebern, den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden wird weiter zunehmen.

Vor ca. acht Jahren konnten sich die Wirtschaftsverbände, die Politik und die Verwaltung im Sinne eines Kompromisses darauf einigen, den Privatanteil bei jährlich 9,6 Prozent des Kaufpreises festzulegen. Mit diesem Vorhaben wird dieser Kompromiss nun unnötigerweise in Frage gestellt.

Interview: Gerhard Enggist

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