Publiziert am: 03.04.2020

Unternehmen entlasten

KURZARBEIT – Seit dem 16. März 2020 gilt in der Schweiz die «aussergewöhnliche Lage», die wirt-schaftliche Situation ist angespannt. Der Bundesrat hat Massnahmen beschlossen, um der Wirtschaft schnell und unbürokratisch unter die Arme zu greifen. Ein wichtiges Instrument ist dabei die Kurzarbeit.

Das Ziel der Kurzarbeit ist, wirtschaftlich schwierige Zeiten zu überbrücken und Entlassungen zu verhindern. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende. Es ist jedoch der Arbeitgeber, der bei kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen die Kurzarbeitsentschädigung für seine betroffenen Arbeitnehmenden beantragt. Er tut dies bei der kantonalen Amtsstelle des Kantons seines Betriebshauptsitzes.

Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmende 80 Prozent des Lohnes der ausgefallenen Arbeitsstunden. So bleiben Arbeitsplätze bestehen und dem Unternehmen das Know-how der Arbeitnehmenden erhalten. Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung der Arbeitnehmenden, um Kurzarbeit einzuführen.

Kurzarbeit auch fĂĽr indirekt betroffene Betriebe

Die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und deren wirtschaftliche Auswirkungen haben bei vielen Unternehmen zu unerwarteten Arbeitsausfällen geführt, durch welche die Bedingungen für Kurzarbeit erfüllt sind.

Wenn infolge des Coronavirus ein Betriebsverbot erlassen wurde, haben Arbeitnehmende Anspruch auf Kurzarbeit. Wenn eine Person aufgrund der behördlichen Massnahmen unter Quarantäne gestellt wird und somit nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Kurzarbeit, sofern keine andere Sozialversicherung (z.B. Krankenversicherung) Leistungen erbringt.

Auch indirekt betroffene Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn z.B. durch Betriebsschliessungen in anderen Branchen Aufträge ausbleiben. Dabei müssen jedoch grundsätzlich immer alle Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sein.

Schneller und unkomplizierter

Der Bundesrat hat in mehreren Beschlüssen zusätzliche Entscheide getroffen, um das Instrument der Kurzarbeit an die aktuelle Situation anzupassen. Einerseits wurde der Meldeprozess vereinfacht, andererseits die Anspruchsgruppen ausgeweitet.

FĂĽr Gesuche im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelten folgende Bestimmungen und administrativen Erleichterungen:

• Vereinfachung der Formulare

• Begründung kann kürzer gehalten werden

• Aufhebung der Voranmeldefrist

• Aufhebung der Karenzzeit

• Verlängerung der Bewilligungsdauer auf sechs Monate

• Vereinfachte Abrechnung mit der Möglichkeit, Vorschüsse auszubezahlen

• Bestehende Überzeiten müssen nicht vorher abgebaut werden

Grösserer Spielraum

Der Anspruch auf Kurzarbeit wurde bei BegrĂĽndung Coronavirus ausgeweitet. FĂĽr diese befristete Zeit haben folgende Gruppen Anspruch auf Kurzarbeit:

• Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen

• Lernende und Ausbildende

• Temporärangestellte

• Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Gesellschafter einer GmbH, Personen in leitenden Funktionen) und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragenen Partner)

Unternehmen, die bereits vor Einführung der neuen Bestimmungen eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht haben, können neue anspruchsberechtigte Mitarbeitende nachträglich und rückwirkend direkt der Arbeitslosenkasse melden.

Wie bis anhin haben Personen im Stundenlohn ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeit, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt – eingeschränkt ist der Anspruch auf Kurzarbeit jedoch bei Arbeit auf Abruf.

Volle Sozialversicherungsbeiträge auch bei Kurzarbeit geschuldet

Die Vollzugsstellen setzen alles daran, die Leistungen rasch abzuwickeln und auszuzahlen. Die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, entbindet die Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht, die Fortzahlung von mindestens 80 Prozent des Lohnes fristgerecht sicherzustellen. Die Arbeitslosenkasse bezahlt dann die Kurzarbeitsentschädigung an die Arbeitgeber. Die Arbeitgeber müssen jedoch die gesetzlichen und vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge auf den vollen Lohn entrichten.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können die Arbeitgeber die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen. Bei Liquiditätsengpässen können Arbeitgeber Vorschüsse beantragen oder prüfen, ob sie auf weitere Massnahmen des Bundes Anspruch haben.

Die meisten der Bestimmungen sind befristet bis im September 2020 in Kraft. Die aktuellsten Informationen, Massnahmen und die nötigen Formulare zu Kurzarbeit finden Sie auf www.arbeit.swiss.

Eine Ăśbersicht aller Massnahmen des SECO fĂĽr Unternehmen in Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie in den unten stehenden Links.

Bettina DĂĽrr, SECO

seco.admin.ch/neues-coronavirus

www.arbeit.swiss

ZUSTÄNDIGKEITEN

Arbeitsausfälle wegen Coronavirus

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur Abklärung eines Anspruchs auf Entschädigung jeweils an folgende Stellen:

Kurzarbeit: Kantonale Amtsstelle

Erwerbsausfälle für Selbstständige: AHV-Ausgleichskasse

Erwerbsausfälle für Angestellte: AHV-Ausgleichskasse

Alles rund um die Kurzarbeitsentschädigung: www.arbeit.swiss

Was ist zu tun, wenn Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeits-entschädigung (KAE) beantragen möchten?

Auf dem ALV-Portal www.arbeit.swiss des SECO finden Arbeitgeber aktuelle Informationen, Massnahmen und FAQ im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sowie die beiden für die Entschädigung benötigten Formulare. Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs befindet.

Alles weitere finden Sie unter:

www.arbeit.swiss

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