Publiziert am: 04.09.2015

Unterversicherung lohnt sich nicht

VERSICHERUNGSRATGEBER – Wer haftet, wenn ein Makler im Spiel ist und es nach einem Schaden zu Streitereien zwischen Versicherten und Versicherung kommt?

S.Z. aus O: Seit 2005 habe ich ein Haus und eine entsprechende Hausratversicherung abgeschlossen. Meine Partnerin und ich haben unsere Liebe zu Kunst und dem Kunstmarkt entdeckt. Im 2010 habe ich mich selbständig gemacht. Um meinen veränderten Versicherungsbedarf abzuklären, habe ich deshalb einen Makler mandatiert. Er berät mich seither in Versicherungsangelegenheiten. Nun hat ein Brand in unserem Haus gros­sen Schaden angerichtet und auch viele wertvolle Kunstgegenstände zerstört. Meine Versicherung wirft mir nun eine massive Unterdeckung vor und will einen Teil des Schadens nicht übernehmen. In der Tat haben wir unsere Kunstsammlung ab 2005 beträchtlich erweitert. Das hätte unser Kundenberater bei der Versicherung wissen müssen. Der Makler will auch nicht dafür einstehen. Er habe das Maklermandat erst nach Abschluss der Hausratversicherung übernommen. Was soll ich tun?

Sehr geehrter Herr S.: Leider kommen in der Praxis Unterversicherungen oft vor. Wenn Versicherungssumme (VS) und Versicherungswert nicht übereinstimmen, kann der Versicherer seine Leistung nach der Proportionalregel gemäss Art. 69 VVG kürzen. Die Regel besagt, dass die vereinbarte VS und der wirkliche Wert der versicherten Sachen im gleichen Verhältnis zueinander zu stehen haben wie die Entschädigung und der tatsächlich erlittene Schaden.

Wertermittlungen 
nicht vernachlässigen

In Ihrem Fall ist der Sachverhalt nicht restlos klar. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die VS wertrichtig zu ermitteln. So müssen Sie Ihren Berater darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihre Wertsachen beträchtlich erweitert haben. Können Sie gegenüber Ihrer Versicherung beweisen, dass Ihr Versicherungsberater von Ihrer Kunstsammlung wusste und auch von deren Erweiterung? Wenn ja, hätte Ihr Versicherungsberater Sie auf die Unterdeckung aufmerksam machen müssen. Dann müsste sich die Versicherung einen Beratungsfehler vorhalten lassen und den ganzen Schaden trotz Unterdeckung übernehmen.

Beratungspflichten 
des Maklers

Nun haben Sie allerdings seit 2010 einen Makler mandatiert. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass er sich umfassend um Ihre Versicherungssituation kümmern sollte. Ein ungebundener Versicherungsberater, der in Ihrem Auftrag Ihre Interessen zu vertreten hat und nach der Risikoprüfung zur Beratung des Kunden verpflichtet ist. Er hätte die bestehenden Versicherungsverträge inklusive Deckungssummen analysieren müssen und eventuell bereits im 2010 eine Unterdeckung feststellen können. Die Frage ist also, wer zu welchem Zeitpunkt über den Bestand und den hohen Wert der Sammlung wusste. Falls der Sachverhalt nicht mehr restlos geklärt werden kann, könnten sich alle drei betroffenen Parteien – also die Versicherung, der Makler und Sie – zusammensetzen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.

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