Publiziert am: 11.12.2020

Vereinbaren Sie einen festen Lohn

VERSICHERUNGSRATGEBER – Der passende Versicherungsschutz für Unfall und Krankheit bei schwankenden Umsätzen im Betrieb ist gerade in der Corona-Krise wichtig. Mobiliar-Experte Laszlo Scheda sagt, worauf zu achten ist.

C. A. aus C.: «Die zweite Corona-Welle trifft meinen Betrieb besonders hart – ich führe ein Hotelrestaurant in den Voralpen. Abhängig vom Wintertourismus bin ich seit dem Herbst mit schwankenden Besuchs- und Umsatzzahlen konfrontiert. Ich verstehe die gesundheitlichen Auflagen des Bundes sehr gut. Sie führen aber zu vielen Stornierungen, die sich auf meinen Geschäftsgang und damit auf die Lohnverhältnisse der ganzen Belegschaft auswirken. Auch auf meinen eigenen Lohn als Inhaber und Geschäftsführer meines Betriebes als Aktiengesellschaft. Welche Vorkehrungen muss ich treffen, damit ich nachteilige Auswirkungen auf meinen Versicherungsschutz vermeiden kann?»

Sehr geehrter Herr A.: Die Umsatz- und Lohnzahlen beeinflussen insbesondere Ihre Personenversicherungen und die Betriebshaftpflicht. In versicherungstechnischer Hinsicht ändert sich die Risikosituation Ihres Betriebes durch diese Lohnschwankungen, was primär Auswirkungen auf Ihre Prämien hat – und die Berechnung der Taggelder. Allerdings werden beim deklarierten Lohn mindestens die branchen- und ortsüblichen Lohnverhältnisse berücksichtigt. Das sogenannte «massgebliche Einkommen» zur Überwindung von grösseren Lohnschwankungen berücksichtigt Faktoren wie Alter, berufliche Funktion, Ausbildung, Anstellungsdauer und Unternehmensgrösse. Wenn in Ihrer Police nichts anderes vereinbart ist, ist für Ihr Taggeld dieser «branchen- und ortsübliche» Lohn massgebend.

Bei Schwankungen kann der Lohn fest vereinbart werden

Als Geschäftsführer und Firmeninhaber Ihrer Aktiengesellschaft gelten Sie versicherungstechnisch als Angestellter. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Unfallversicherer eine massgeschneiderte Versicherungslösung zu vereinbaren. Da der branchen- und ortsübliche Lohn nicht nur Corona-bedingt für Hotelbetriebe erheblich schwankt, kann Ihr Taggeld vertraglich auf einen für Sie bedarfsgerecht definierten Lohn fixiert werden. Wegen der Lohndeckelung in der obligatorischen Unfallversicherung sind Ergänzungs- und Zusatzlösungen vereinbar.

Fixe Lohnsumme auch für die Krankentaggeld-Versicherung

Auch die Taggeldversicherung im Krankheitsfall lässt individuelle Lösungen zu. Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (KTG) können Sie sich mit einer bedarfsgerechten, fix vereinbarten Lohnsumme versichern. Das gilt auch für Ihre Mitarbeitenden.

In der Betriebshaftpflicht-versicherung gilt der AHV-Lohn

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohnsumme, wie sie für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebend ist, deklarationspflichtig. Das bedeutet auch für Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie, dass Sie weiterhin die (arbeits-)vertraglich vereinbarte AHV-pflichtige Bruttolohnsumme deklarieren müssen – unabhängig davon, welchen Anteil davon Sie über die Arbeitslosenversicherung für die Kurzarbeit in Ihrem Hotelbetrieb anschliessend zurückerhalten.

Wenden Sie sich an Ihren Versicherungsberater – er kann Sie für den massgeschneiderten Versicherungsschutz beraten und Ihre betrieblichen oder persönlichen Verhältnisse berücksichtigen.

laszlo.scheda@mobiliar.ch

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