Publiziert am: 21.02.2020

Verschlankung des Systems

Verrechnungssteuer – Die Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer betrifft die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen aus noch nicht verteilten Erbschaften sowie Bundesbedienstete mit Wohnsitz im Ausland. Eine grosse Verrechnungssteuerreform steht noch aus.

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die Verrechnungssteuer eröffnet. Es handelt sich einerseits um die Anpassung der Regelung des Rückerstattungsverfahrens der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen aus noch nicht verteilten Erbschaften. Andererseits sollen Bundesbedienstete mit Wohnsitz im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern können. Während die grosse Verrechnungssteuerreform noch aussteht, bedeutet diese kleine Reform bereits einen Schritt in Richtung Beschleunigung unseres Steuersystems.

Nicht verteilte Erbschaften

Künftig ist bei noch nicht verteilten Erbschaften nicht mehr der Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der auf Erbschaftserträgen erhobenen Verrechnungssteuer zuständig, sondern die Erben sollen diese ihn ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Diese Änderung vereinfacht sowohl die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern als auch die Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer.

Heute wird – nach geltendem Recht – die Verrechnungssteuer auf noch nicht verteilte Erbschaften vom Wohnsitzkanton des Erblassers zurückerstattet. Dazu muss dieser Kanton erst prüfen, ob die Einkünfte in den anderen Kantonen überhaupt deklariert wurden.

Das Verfahren kann sehr aufwendig werden, wenn die Verrechnungssteuer auf Erträgen erst nach dem Todesfall erhoben wird, die Erben (oder einer von ihnen) nicht im gleichen Kanton wie der Erblasser wohnen und die Erbschaft noch nicht verteilt ist. Die betroffenen Kantone sind zwar gesetzlich zum Informationsaustausch verpflichtet, doch es handelt sich um eine unnötige Bürokratie, die unweigerlich zu Fehlern führt und die Gefahr birgt, dass die Verrechnungssteuer unrechtmässig oder doppelt zurückerstattet wird. Um solche Situationen zu vermeiden, erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer künftig durch den Wohnsitzkanton der Erben, wobei der Wohnsitzkanton des Erblassers jenem der Erben alle notwendigen Informationen über den Nachlass zur Verfügung stellt. Diese Änderung bedeutet eine Verringerung des administrativen Aufwands sowohl bei Nachlassverfahren wie auch bei Steuerveranlagungen.

Bundesbedienstete mit

Wohnsitz im Ausland

Bis anhin wurden Rückerstattungsforderungen von Bundesbediens­teten mit Wohnsitz im Ausland von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geprüft. Künftig werden dies die zuständigen Kantone tun, was die Besteuerungs- und Rückerstattungsverfahren vereinfachen und beschleunigen wird.

In Bezug auf die Verrechnungssteuer und deren Rückerstattung werden Steuerzahler nur noch eine Anlaufstelle haben, und die zuständige kantonale Steuerbehörde kann Verrechnungssteuerforderungen mit jenen aus der Einkommenssteuer verrechnen. Somit können die Kantone ihre aktuellen Verfahren für die Verarbeitung von Massendaten anwenden, was klar eine Verschlankung des Steuersystems darstellt.

Was die nicht verteilten Erbschaften anbelangt, so rechnet der Bund mit mutmasslich geringfügigen Mehreinnahmen. Die vorgenommene Änderung betreffend Bundesbediensteten mit Wohnsitz im Ausland wird keine finanziellen Auswirkungen mit sich bringen. Sie wird zudem weder den Personalbestand des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden noch die Wirtschaft beeinflussen.Alexa Krattinger,

Ressortleiterin sgv

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