Publiziert am: 21.02.2020

Vor der entscheidenden Endrunde

Datenschutz – Das Datenschutzgesetz kommt im März in die Frühjahrssession. Sowohl National- als auch Ständerat

scheinen der Überzeugung zu sein, dass datenschutzrechtliche Klagen «kostenlos» sein sollen. Das lehnt der sgv ab.

Nachdem der Nationalrat in der Herbstsession 2019 als Erstrat das Datenschutzgesetz beraten und aus KMU-Sicht ein passables Ergebnis erzielt hat, führte der Ständerat in der darauffolgenden Wintersession verschiedene Verschärfungen ein. So beschloss er, die Ausnahme von der Informationspflicht bei unverhältnismässigem Aufwand, die vom Nationalrat eingeführt worden war, zu streichen. Ebenfalls ein Rückschritt ist der Beschluss des Ständerates, dass die Daten nur auf fünf statt auf zehn Jahre zurück geprüft werden können. Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hat sich nun die Staatspolitische Kommission des Nationalrates wiederum mit der Vorlage beschäftigt. Das Datenschutzgesetz kommt im März in die Frühjahrssession.

Profiling

Beim Profiling bleibt es bei einer Differenz zwischen National- und Ständerat. Unter Profiling versteht man die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, diese Daten für die Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte einer natürlichen Person zu verwenden.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hält an ihrer liberalen Lösung fest. Eine Minderheit unterstützt den Beschluss des Ständerates, mit welchem natürliche Personen besser vor bestimmten Profilingarten mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte der Betroffenen geschützt werden sollen. Eine weitere Minderheit will das Profiling mit hohem Risiko auf besonders schützenswerte Personendaten (z. B. Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten) beschränken, was der Schweizerische Gewerbeverband sgv als vernünftig beurteilt.

In wesentlichen Punkten ein Schritt zurück

In anderen Punkten, in denen Differenzen zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat bestehen, schliesst sich die Staatspolitische Kommission des Nationalrates dem Ständerat an. Dies insbesondere in der Frage, in welchen Fällen ein Verantwortlicher darauf verzichten kann, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu ihr zu informieren. Dem besonderen Fall der Unternehmensgruppen wird Rechnung getragen.

Wie der Ständerat will nun auch der Nationalrat keinen abschliessenden Katalog der Informationen einführen, welche der Verantwortliche der betroffenen Person vorlegen muss, wenn diese von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht.

Was die Strafbarkeit betrifft in Fällen, in denen die Anforderungen an die Sicherheit personenbezogener Daten verletzt werden, hat sich die Kommission ebenfalls dem Ständerat angeschlossen.

Diese Punkte sind aus Sicht des sgv ein Schritt zurück. Der sgv unterstützt die entsprechenden Minderheitsanträge. Wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, soll eine Ausnahme von der Informationspflicht gelten.

Prüfung der Kreditwürdigkeit

Den Vorschlag des Ständerates zur Kreditwürdigkeit lehnt die Staatspolitische Kommission des Nationalrates ab. Dieser sieht vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person seine Absicht mitteilen muss, ihre Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit zu bearbeiten und sie Dritten bekannt zu geben. Aus Sicht des sgv ist der Minderheitsantrag zu unterstützen, dass Daten auf zehn statt auf fünf Jahre zurück geprüft werden können.

Beansprucht eine Person einen Lieferantenkredit, so muss das Unternehmen dessen Kreditwürdigkeit prüfen können. Hierzu reichen Informationen aus den letzten fünf Jahren vielfach nicht aus. Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren. Amtliche Publikationen im Zusammenhang mit Konkurs- oder Nachlassverfahren oder dergleichen werden einer Frist von fünf Jahren ebenfalls nicht gerecht.

Keine Bewegung beim kostenlosen Klagerecht

Sowohl National- als auch Ständerat scheinen der Überzeugung zu sein, dass datenschutzrechtliche Klagen von Gerichtskosten frei sein sollen. Das lehnt der sgv ab. Ein kostenloses Klagerecht schafft zusätzliche Asymmetrie zulasten der Unternehmen und überwälzt die Kosten auf die Allgemeinheit. Wer sich eine Klage nicht leisten kann, kann bereits heute Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung geltend machen.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

Meist Gelesen