Publiziert am: 08.04.2016

Wer zahlt – und wie viel?

VERSICHERUNGSRATGEBER – Wissenswertes rund um Lohnfortzahlung und Krankentag­geldversicherung.

B.H. aus O.: «Ich betreibe seit 15 Jahren ein KMU im Autogewerbe. Leider ist im vergangenen Herbst mein langjähriger Mitarbeiter und Stellvertreter erkrankt. Es geht ihm inzwischen zum Glück wieder ziemlich gut und ich rechne damit, dass er am 1. Mai wieder voll arbeitsfähig sein wird. Meine Krankentaggeldversicherung (KTG) hat nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen seinen Lohnersatz anstandslos bezahlt. Inzwischen hat die KTG-Versicherung aber auf 1. Januar die Krankenprämie stark erhöht. Ich habe zwei Drittel der Erhöhung mit einem Lohnabzug auf die Mitarbeiter überwälzt. Das hat im Betrieb Diskussionen ausgelöst, so dass ich den Abzug als temporäre Massnahme auf 50 Prozent beschränkt habe. Wie präsentiert sich die genaue Rechtslage?»

Sehr geehrter Herr H.: Sie liegen grundsätzlich richtig mit der teilweisen Überbindung der Prämienerhöhung auf Ihre Mitarbeitenden. Allerdings ist der Lohnabzug auf maximal 50 Prozent der Erhöhung beschränkt. In der Tat ist die Gesetzeslage relativ komplex, da verschiedene Grundlagen zur Anwendung gelangen.

Die Lohnfortzahlung ist grundsätzlich im Obligationenrecht (OR) geregelt. Gestützt auf Art. 324a ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn für eine bestimmte Zeit weiter zu bezahlen. In Ihrem Fall regelt die Zürcher Skala diese obligatorische Lohnfortzahlungspflicht. Für Ihren langjährigen Mitarbeiter dauert sie 19 Wochen, weil er seit über 13 Jahren bei Ihnen beschäftigt ist. Die regional unterschiedlichen Lohnfortzahlungsskalen finden Sie auch im Internet (s. Link). Dort sind auch die Berner und die Basler Skala sowie viele weitere sachdienliche Informationen abgebildet.

Verordnung zur Beruflichen ­Vorsorge (BVV 2)

Eine wichtige koordinationsrechtliche Bestimmung befindet sich im Verordnungsrecht des Bundes. Nach Art. 26 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistungen aufschieben, bis der Taggeldanspruch erschöpft ist. Allerdings nur dann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Krankentaggelder zu mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes erhält und diese KTG-Versicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Die Unternehmen legen deshalb die Wartefrist für Invalidenrenten auf zwei Jahre (730 Tage) fest und überbrücken diese Wartezeit mit einer hälftig finanzierten KTG-Versicherung. Wenn Sie zwei Drittel der Prämien überbinden, dann erfüllen Sie als Arbeitgeber diese Anforderungen nicht mehr.

Auch GAV-Bestimmungen

Je nach Berufsbranche sind die Vorschriften unterschiedlich, aber die meisten Gesamtarbeitsverträge (GAV) schreiben eine KTG-Versicherung vor. Die Liste der vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten GAV 
kann ebenfalls im Netz eingesehen werden. Für Ihren Betrieb schreibt der GAV für das Autogewerbe des Kantons Zürich vor, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden für den Lohnausfall versichern muss und die Prämien je hälftig zu tragen sind. In Ihrem Fall ist also eine hälftige ­Teilung der Prämien vorgeschrieben.

Meist Gelesen