Publiziert am: 21.10.2016

Wie sind die Pensionskassen in der Schweiz organisiert?

Der überwiegende Teil der Pensionskassen sind nicht gewinnorientierte Organisationen. Sie sind als Stiftungen und Genossenschaften organisiert. Alles, was erwirtschaftet wird, kommt den Versicherten zugute. Die Führungsgremien bestehen zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zudem gibt es öffentlich-rechtliche Pensionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist dazu geeignet, eine grosse Anzahl Gesellschafter aufzunehmen und verfolgt wirtschaftliche Ziele wie die Aktiengesellschaft, doch unterscheidet sie sich konzeptionell in einem wichtigen Punkt von der AG: Bei der Genossenschaft ist bezüglich Mitgliedschaft nicht die Kapitaleinlage der Gesellschafter, sondern deren persönliche Mitwirkung wesentlich. Die Genossenschaft bezweckt nicht wie die AG, seine Gesellschafter indirekt wirtschaftlich an ihrer Geschäftstätigkeit teilnehmen zu lassen, indem sie ihnen eine Dividende auszahlt; die Genossenschafter sollen vielmehr direkt aus der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft Vorteile erlangen. Der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe steht im Vordergrund. Positiv sind auch die Unternehmenswerte der Genossenschaft wie direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht sowie die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe, die etwa Lohnexzesse vermeidet.

Stiftung

Die Stiftung ist eine juristische Person, die über den Stiftungsrat handelt. Mit Stiftungen wird mit Hilfe eines Vermögens ein fest bestimmter Zweck verfolgt, welcher in der Stiftungsurkunde festgesetzt ist. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und die Destinatäre (Versicherte) können nur in den Genuss der Erträge kommen. Verantwortlich für die Einhaltung des Stiftungszwecks ist je nach Art und Zweck der Stiftung das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Mit Ausnahme der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung sind die Stiftungen der behördlichen Aufsicht unterstellt.

Einrichtungen 
öffentlichen Rechts

Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind ausschliesslich den Gemeinwesen und Institutionen des öffentlichen Rechtes vorbehalten. Sie verfolgen nicht ausschliesslich Gewinn- und Wachstumsziele, sondern auch übergeordnete, öffentliche Interessen. Die öffentliche Hand übt einen massgebenden Einfluss auf die Geschäftspolitik aus.

Verwaltungsformen: Firmen­eigene, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen

Grössere Unternehmen verfügen oft über eine eigene Pensionskasse zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals. Unternehmen, welche keine eigene Vorsorgeeinrichtung gründen wollen, schliessen sich einer Sammel- oder Gemeinschafts-einrichtung an. Gründer von Sammeleinrichtungen sind vor allem Lebensversicherungsgesellschaften, Banken und Treuhandgesellschaften. Für jedes der Sammeleinrichtung angeschlossene Unternehmen besteht ein separates, vom Unternehmen unabhängiges, selbständiges Vorsorgewerk. Das bedeutet, dass für jeden der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber eine eigene Organisation besteht (keine eigene juristische Person) und eine separate Rechnung, ein eigenes Reglement und eine eigene Buchhaltung geführt wird. Im Gegensatz dazu gilt bei einer Gemeinschaftseinrichtung für alle angeschlossenen Unternehmen dasselbe Reglement.

ASGA Pensionskasse Genossenschaft: Mitbestimmung und Gewinn zu Gunsten der Mitglieder

Die ASGA Pensionskasse Genossenschaft wurde 1962 als Selbsthilfeorganisation gegründet, um die Altersvorsorge des Gewerbes zu gewährleisten. Die mittlerweile grösste unabhängige Gemeinschafts-Vorsorgeeinrichtung der Schweiz ist eine der wenigen Pensionskassen in der Schweiz, welche noch als Genossenschaft organisiert sind. Sie verfolgt Gewinnabsichten ausschliesslich zu Gunsten ihrer Mitglieder. Sämtliche erwirtschafteten Erträge werden zur Verbesserung der Vorsorgeleistungen der Versicherten verwendet, so bleibt jeder Franken im System.

Das oberste Organ der ASGA Pensionskasse Genossenschaft ist die 
Delegiertenversammlung, welche sich aus je 50 Arbeitnehmer- und 
Arbeitgebervertretern der angeschlossenen Unternehmen zusammensetzt. An der Delegiertenversammlung werden die Delegierten für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Alle 
Genossenschafts-Mitgliedfirmen haben die Möglichkeit, Vertreter als 
Delegierte vorzuschlagen und damit demokratisch mitzubestimmen.

ASGA Pensionskasse

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Telefon +41 71 228 52 52

www.asga.ch

«Wir sind eine Genossenschaft aus Überzeugung. Diese Organisationsform sorgt für hohe Transparenz und

ermöglicht den Mitgliedern eine direkte Einflussnahme.» Sergio Bortolin, Geschäftsführer ASGA Pensionskasse

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