Lohngleichheit: Keine systematische Lohndiskriminierung
Zu viel – und viel zu schnell
RAUMPLANUNG – Bevor eine zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes an die Hand genommen wird, müssen die erste Etappe umgesetzt und deren Ergebnisse evaluiert werden. Die Rückweisung der nicht dringlichen Vorlage erlaubt die Suche nach einer sinnvolleren Variante.
Zurzeit wird im Parlament über die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) diskutiert, die den Fokus auf die Bauten ausserhalb der Bauzonen legt.
Die erste Etappe der Teilrevision des RPG ist erst vor knapp fünf Jahren in Kraft getreten. Sie beinhaltet strenge Massnahmen und legt das Schwergewicht auf den Kampf gegen die Zersiedelung.
Die Durchführung der zweiten Etappe der Revision ist aus Sicht des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv nicht dringlich. Die Kantons- und Gemeindebehörden sind derzeit noch mit der Umsetzung des RPG 1 beschäftigt. Denn nach den Kantonen ist es nun an den Gemeinden, die Vorschriften der kantonalen Richtpläne in ihre Nutzungspläne zu übertragen – eine Aufgabe, die nicht von heute auf morgen erledigt werden kann. Es ist wichtig, dass den Behörden die nötige Zeit zur Umsetzung der 1. Teilrevision des RPG gelassen und nicht schon jetzt eine überstürzte zweite Reform hinzugefügt wird, die dann von denselben Behörden umgesetzt werden müsste.
Ein Schritt nach dem anderen
Aus Effizienzgründen sollte die 2. Etappe der Gesetzesreform erst in Angriff genommen werden, nachdem die erste Etappe korrekt umgesetzt und ihre Auswirkungen evaluiert worden sind. Es steht ausser Zweifel, dass eine wohlüberlegte Raumplanung von grösster Bedeutung ist. Die Landressourcen der Schweiz sind beschränkt. Es ist dementsprechend wichtig, die Siedlungsverdichtung aktiv zu fördern, um das Kulturland besser – aber nicht absolut – zu schützen, und sich – unter einer umfassenden Interessenabwägung – mit den Bauten ausserhalb der Bauzonen zu befassen.
Die falsche gute Idee
Die Vorlage beinhaltet einen neuen Ansatz, mit dem der Handlungsspielraum der Kantone in Bezug auf die Bauten ausserhalb der Bauzonen vergrössert werden soll. Da die Raumplanung den Kantonen obliegt, ist – oder besser: wäre – dies eine gute Sache. Angesichts des zunehmenden Drucks auf die Landwirtschaftszonen wäre die Ausarbeitung eines klaren und transparenten Regelwerks sowie die Ausweitung des Handlungsspielraums der Kantone sinnvoll. Nun wird diese Lockerung der kantonalen Vorschriften jedoch mit einer Kompensationspflicht belegt. Dies bedeutet, dass in Zukunft jede Bewilligung für einen Bau ausserhalb der Bauzonen anderswo doppelt kompensiert werden müsste, nämlich in gleichem Umfang und in gleicher Qualität.
«JEDE BAUTE AUSSERHALB DER BAUZONE MÜSSTE DOPPELT KOMPENSIERT WERDEN. DAS IST REALITÄTSFREMD.»
Das vorgeschlagene System ist deshalb viel zu strikt und realitätsfremd. Man darf bezweifeln, dass jederzeit genügend Bauten zum Rückbau zur Verfügung stehen, um neue Projekte zu kompensieren. Die dank der Erweiterung des Planungsspielraums der Kantone scheinbar gewonnene Flexibilität wird umgehend durch die Kompensationspflicht ausbalanciert.
Unrealistische Rückbaupflicht
Gemäss einer weiteren Bestimmung der Vorlage ist jede Baute ausserhalb der Bauzone bei Wegfall des ursprünglichen Zwecks zu beseitigen und der natürliche Zustand wiederherzustellen. Die Notwendigkeit eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden steht nicht zur Debatte, aber diese Bestimmung wirft neue Probleme und Fragestellungen auf. Die erwähnte Vorschrift ist unrealistisch, denn bei einem Rückbau ist eine Wiederherstellung nicht immer möglich.
Die Rückbaupflicht wird unverhältnismässig hohe Zusatzkosten und inakzeptable Erschwernisse nach sich ziehen. Dies wird die Entwicklung von standortgebundenen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen hemmen und mithin die ländlichen Regionen, die Landwirtschaft und den Tourismus benachteiligen.
Raumplanung kein Selbstzweck
Die präsentierte Vorlage überzeugt nicht. Die Kantons- und Gemeindebehörden arbeiten unter Hochdruck an der Umsetzung des RPG 1, und es fehlt schlicht und ergreifend an Ressourcen, um eine zweite Revision umzusetzen. Die Raumplanung darf kein Selbstzweck sein. Sie kann nicht bloss darin bestehen, zu planen, zu verhindern und zu verbieten. Es gilt, flexibel zu sein und kein starres Modell zu schaffen.
Die aktuelle Vorlage bedeutet aufwendigere Verfahren und mithin eine starrere Raumplanung. Man darf nicht aus den Augen verlieren, dass die Raumplanung nicht nur schützen soll: Sie muss auch der Wirtschaft und der Gesellschaft dienen. Überstürztes Handeln, bei dem ein kostspieliges bürokratisches Monster geschaffen wird, ist also fehl am Platz. Eine Rückweisung der Vorlage würde es der eidgenössischen Verwaltung erlauben, den Gesetzesentwurf in den nächsten drei Jahren zu überarbeiten.
Hélène Noirjean, Ressortleiterin sgv
frist verpasst
Einzonungsstopp in drei Kantonen verfügt
Die Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Jura, Wallis und Zug haben ihre Richtpläne an die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) angepasst. Der Bundesrat hat die fünf Richtpläne an seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 genehmigt. Hingegen verfügen die Kantone Glarus, Obwalden und Tessin über keinen genehmigten Richtplan. Weil die fünfjährige Übergangsfrist Ende April abgelaufen ist, gilt für diese Kantone per sofort ein absoluter Einzonungsstopp, wie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mitteilt.
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