Publiziert am: 18.09.2020

Zusatzschutz bei Sturm ?

VERSICHERUNGSRATGEBER – Ein Gewerbezelt ist im Geschäftsinventar inbegriffen und somit mitversichert. Allerdings kann bei einer Vermietung bereits ein Versicherungsschutz bestehen. Ebenso ist es klug, einen Zusatzschutz für Sturmschäden abzuklären.

M.B. aus K. «Für einen unter Covid-Auflagen korrekt umgesetzten Kundenanlass möchten wir ab Mitte Woche während etwa einer Woche auf dem Firmengelände ein mobiles Gewerbezelt aufstellen. Welche Anpassungen im Versicherungsschutz schlagen Sie vor? Wäre eine Zusatzversicherung nötig, wenn wir auch eine Beschädigung wegen Sturmes in Erwägung ziehen?»

Sehr geehrter Herr B: Selbstverständlich sind Kundenanlässe in den geläufigen Haftpflichtbedingungen als normale Risiken in aller Regel eingeschlossen. Dieser Haftpflichtschutz gilt standortunabhängig, sodass auch eine anderweitige Durchführung des Anlasses – zum Beispiel in einem Gewerbepark – mitversichert wäre. Auch wenn das mobile Gewerbezelt standfest aufgestellt wird, zählt dieses im Versicherungslatein als Fahrnisbaute und nicht als Gebäude. Damit gehört es zur Betriebsfahrhabe, also zum Geschäftsinventar. Das Gewerbezelt ist also mitversichert.

Grosse Mietzelte benötigen Zusatzdeckung

Wenn Ihr KMU das Gewerbezelt allerdings nur mietet, ist speziell darauf zu achten, welche Versicherung vom Vermieter bereits zur Verfügung gestellt wird. Sie wünschen einen speziellen Schutz für das Sturmrisiko. Gewerbe- oder Ausstellungszelte bis ca. 30–40 m2 – je nach Richtwerten des Versicherers – müssen nicht zusätzlich versichert werden. Für Ihren Anlass wird das Zelt jedoch grossflächiger sein; deshalb drängt sich ein Zusatzschutz als Spezialrisiko für Elementarschadenrisiken tatsächlich auf. Die Versicherungsbedingungen lehnen sich an die Elementarschadendefinitionen gemäss kantonalem Recht an und besagen, dass Schäden am Gewerbezelt als solches und der darin befindlichen Betriebsfahrhabe bei den Elementarrisiken (z. B. Sturm und Hagel oder im Winter Schneedruck) nicht gedeckt sind. Der Sturm wird in den Bedingungen definiert als «Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt».

Sorgfaltspflichten bei eigenen Zelten

Falls Sie ein eigenes Gewerbezelt selbst aufstellen, ist ein Beizug von Fachpersonal zu empfehlen, damit keine Fehler beim Aufbau passieren. Im Unterlassungsfall könnte Ihnen die Versicherung bei einer Sorgfaltspflichtverletzung zumindest teilweise ein Eigenverschulden vorwerfen und die Deckung reduzieren.

Wenden Sie sich an Ihren Berater, der den Haftpflicht- und den Sachschutz gestützt auf Ihren Vertrag genau prüfen und eine allfällige Zusatzversicherung mit Ihnen vereinbaren kann. Er kann Sie auch beraten und unterstützen, wenn Sie den Anlass in einem Gewerbepark durchführen wollen – etwa mit Abklärungen für eine allfällige Bewilligung durch die Gemeinde.

laszlo.scheda@mobiliar.ch

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