Publiziert am: 20.01.2023

AHV 21 setzt Massnahmen um

Arbeitsmarkt – Ein Bericht analysiert Fördermassnahmen in der Altersvorsorge und bei den Steuern, damit Personen nach 65 Jahren erwerbstätig bleiben. Soll die Steuerbelastung auf dem Erwerbseinkommen von Personen im Rentenalter gesenkt werden, bräuchte es dafür eine Verfassungsgrundlage.

Mit welchen Mitteln könnte in der Altersvorsorge und bei den Steuern dafür gesorgt werden, dass Personen nach Erreichen des Regelrentenalters vermehrt erwerbstätig bleiben? Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember zu dieser Frage einen Bericht verabschiedet. Darin kommt er zum Schluss, dass in der AHV und teilweise auch in der beruflichen Vorsorge die wirksamsten Massnahmen mit der Reform AHV 21 bereits umgesetzt werden.

Gezielter Erwerbsanreiz

Heute arbeitet rund ein Drittel aller Versicherten im Rentenalter weiter. Um die Erwerbstätigkeit über das Regelrentenalter hinaus zu fördern, sind in den Systemen der Altersvorsorge und der Steuern verschiedene Anreizmassnahmen denkbar. Es sind jedoch vor allem die individuellen und arbeitsbezogenen Faktoren, die die Fortführung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter beeinflussen.

Die im Herbst in der Volksabstimmung bestätigte Reform AHV 21 erweitert die Möglichkeiten zum flexiblen Rentenbezug in der ersten Säule. Das fördert eine schrittweise Pensionierung und schafft damit eine wichtige Grundlage für die Fortführung der Erwerbstätigkeit. Die im Rentenalter gezahlten Lohnbeiträge werden neu für die AHV-Rente berücksichtigt und setzen so einen weiteren gezielten Erwerbsanreiz. Damit deckt AHV 21 die effektivsten Anreizmassnahmen in der AHV ab. Von weiteren Massnahmen ist kein eindeutig positiver Effekt zu erwarten.

AHV 21 führt den flexiblen und schrittweisen Rentenbezug auch in der 2. Säule als Mindeststandard ein. Damit steigen auch bei den Pensionskassen die Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Bereits seit 2011 gibt das Gesetz über die berufliche Vorsorge den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, dass Personen über 58 Jahre bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit den bisherigen Lohn weiterversichern können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sie bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis 70 Jahre die Versicherung weiterführen können.

Das Parlament berät zurzeit die Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 und damit die Einführung niedrigerer Altersgutschriften ab Alter 55, was Nachteile von älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt beseitigen soll. Weitere Massnahmen in der 2. Säule zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus hält der Bundesrat für nicht angezeigt.

Würde Verfassungsgrundlage bedingen

Wenn eine Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig ist, so werden die Einkommen aus der Altersvorsorge und aus der Erwerbstätigkeit zusammengerechnet, was wegen der Progression zu einer überproportional höheren Besteuerung führt. Dies könnte im Prinzip mit verschiedenen Massnahmen vermindert oder verhindert werden. Dafür müsste allerdings eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.

«Heute arbeitet rund ein Drittel aller Versicherten im Rentenalter weiter.»

Mit seinem Bericht erfüllt der Bundesrat das Postulat «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» (19.3172) von Ständerat Peter Hegglin. Als Grundlage dafür diente der im Oktober publizierte Forschungsbericht «Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Rentenübergangs», den das Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegeben hatte.pd

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