Am 9. Oktober 2024 schloss das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Vernehmlassung zur Änderung der Raumplanungsverordnung ab. Diese soll unter anderem die Bestimmungen des im Vorjahr verabschiedeten geänderten Raumplanungsgesetzes konkretisieren. Das Ziel: Mit dem vorhandenen Boden möglichst schonend umgehen und die Bautätigkeiten in der Landwirtschaftszone so gering wie möglich halten. Ein genauerer Blick auf die Vorlage zeigt jedoch, dass sich hier die Verwaltung etwas zu sehr ausgetobt hat. Einige Beispiele:
Einschränkungen werden massiv ausgeweitet
Hauptziel des revidierten Raumplanungsgesetzes ist es, die Gebäudezahl in der «ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone» zu stabilisieren, um den Boden bestmöglich zu schonen. In seinem Verordnungsentwurf definierte das ARE dann aber – so mir nichts, dir nichts –, dass die Stabilisierung «ausserhalb der Bauzonen» stattfinden sollte. Dies ist ein wesentlich grösseres Gebiet, als es das Parlament vorgesehen hatte, wodurch das Bauen viel stärker eingeschränkt würde als beabsichtigt.
Erreichung des eigenen Zielswird verunmöglicht
Platz kann auch gespart werden, indem Infrastrukturanlagen an einem Ort gebündelt werden. Diese sinnvolle Entwicklung behindert die Verwaltung, indem sie in der Verordnung festschreiben will, dass so etwas nur an «möglichst unempfindlichen Standorten» zulässig sei. Damit sind Interessenkonflikte, Umsetzungsschwierigkeiten und Kostenfolgen vorprogrammiert.
In gewissen Spezialzonen soll gemäss dem Parlament das Bauen ausserhalb der Bauzone weiterhin möglich sein, wenn dieses kompensiert wird. Das ARE hat nun vor, zusätzlich zur Kompensation vorzuschreiben, dass kein grösseres bauliches Volumen entstehen darf. Dies widerspricht nicht nur der Absicht des Parlaments, welches lediglich die Anzahl Gebäude und die versiegelte Bodenfläche beschränken wollte, sondern ist auch kontraproduktiv. Ziel der Revision des Raumplanungsgesetzes war es, möglichst schonend mit dem Boden umzugehen.
Daher ist es sinnvoll, das bereits bebaute Land bestmöglich auszunutzen, ohne zusätzlichen Boden zu versiegeln. Die Erhöhung des baulichen Volumens ist somit wünschenswert und nicht einzuschränken.
«Die Verwaltung geht weiter, als es das Parlament – alsoder Gesetzgeber – beabsichtigte. »
Unternehmerische Aktivitäten werden behindert
Da touristische Aktivitäten oft ausserhalb der Bauzone stattfinden (müssen), beschloss das Parlament Ausnahmebestimmungen für den Tourismus. Das Bundesamt hat indes vor, nur die «schwergewichtig touristische […] Nutzung» auszunehmen. Es führt also eine zusätzliche Einschränkung ein, welche vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war.
Auch für altrechtliche Gast- und Beherbergungsbetriebe sind Ausnahmen vorgesehen. Diese sollen nämlich auch künftig abgebrochen und wiederaufgebaut werden dürfen. Auch hier setzt die Verwaltung rein willkürlich die Zange an und beschränkt solche Projekte auf eine maximale Bettenzahl von 100. Das ist nicht nur unnötig – denn die Anzahl Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche sind bereits eingeschränkt – sondern greift auch in die unternehmerische Freiheit ein.
sgv fordert: Schluss mit der Regulierungswut!
Diese Beispiele aus der Raumplanungsverordnung zeigen, dass es sich die Verwaltung immer mehr zur Aufgabe macht, eigenmächtig zusätzliche Regulierungen einzuführen. Dabei geht sie weiter, als es das Parlament – also der Gesetzgeber – beabsichtigte. Der bürokratische Regulierungseifer muss in die Schranken gewiesen werden! Verordnungen dürfen nicht weiter gehen als die Gesetze, auf denen sie basieren. Der sgv fordert die Entlastung der KMU von übermässiger und unnötiger Regulierung, welche das unternehmerische Handeln einschränkt und die Wirtschaftsfähigkeit torpediert.
Michèle Lisibach, Ressortleiterin sgv