Publiziert am: 18.09.2026

Die Debatte beginnt im Ständerat

SCHWEIZ–EU – Bis heute erfolgt die Übernahme von EU- ins Schweizer Recht durch den Schweizer Gesetzgeber. Neu soll mit der dynamischen Rechtsübernahme EU-Recht unmittelbar zu Schweizer Recht werden. Dies stärkt die Rolle der Verwaltung – und schränkt jene des Parlaments ein. Der sgv fordert deshalb, das Abkommen dem obligatorischen Referendum – mit Ständemehr – zu unterstellen.

In der dritten Woche der laufenden Herbstsession berät der Ständerat ab dem 28. September 2026 das Paket Schweiz–EU. Es umfasst einen Stabilisierungsteil mit Bezug auf bestehende Binnenmarktabkommen und drei neue Abkommen sowie deren innerstaatliche Umsetzung, einschliesslich flankierender Massnahmen. Damit verbunden sind die Klärung von Beihilferegeln, die Erhöhung und Verstetigung des finanziellen Beitrags, den die Schweiz an die EU leistet, sowie die Assoziierung an EU-Förderprogramme für Forschung, Innovation, Bildung, Berufsbildung, Jugend, Sport, Kultur und weitere Bereiche.

Dynamische Rechtsübernahme – eine grosse Herausforderung

Mit Ausnahme des Agrarteils sieht das neue Vertragspaket eine dynamische Rechtsübernahme vor. Neue oder geänderte EU-Rechtsakte können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses unmittelbar Teil der schweizerischen Rechtsordnung werden. Diese Integrationsmethode unterscheidet sich vom Äquivalenzverfahren, das heute (mit Ausnahme des Luftverkehrsabkommens) der Regelfall ist. Gemäss der Äquivalenzmethode erfolgt die Übernahme von EU-Recht durch den Schweizer Gesetzgeber.

Die dynamische Rechtsübernahme stärkt die Rolle der Verwaltung als Informationsdrehscheibe und Entscheidungsorgan. Da das betreffende EU-Recht in der Regel auf Verordnungsstufe oder mittels Richtlinien und Weisungen übernommen wird, wird die Entscheidungskompetenz des Parlaments eingeschränkt. Ebenso problematisch sind direkte Verweise auf EU-Verordnungen, da diese von der EU jederzeit geändert werden können. Die WBK des Ständerates hat in ihrem Zuständigkeitsbereich (Lebensmittelsicherheit und Anerkennung von Berufsqualifikationen) die Verweise auf die EU-Rechtsakte angepasst. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Parlament weiterhin einbezogen wird. Da der Eingriff in die schweizerische Rechtsordnung bestehen bleibt, fordert der sgv, das Abkommen dem obligatorischen Referendum – und damit dem Ständemehr – zu unterstellen.

Stabilisierungsteil

Die begleitenden Massnahmen im Stabilisierungsteil mit Bezug auf den Schutz des inländischen Lohnniveaus unterstützt der sgv – mit Ausnahme des Kündigungsschutzes für gewerkschaftlich tätige Personen. Eine Zuwanderungsabgabe lehnt der sgv ab, weil der Arbeitgeber die Abgabe, die mehrere tausend Franken umfassen müsste, um überhaupt eine Lenkungswirkung erzeugen zu können, berappen muss.

«Die Gesamtbeurteilung durch den sgv erfolgt nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.»

FĂĽr grosse und international vernetzte Unternehmen wird das kein Hindernis sein, wohl aber fĂĽr kleine und Kleinstunternehmen, die benachteiligt werden.

Staatliche Beihilfen verzerren den Wettbewerb, indem sie Unternehmen künstliche Vorteile verschaffen und damit die Chancengleichheit auf dem Binnenmarkt gefährden. Mit Blick auf die Beihilferegelung fordert der sgv, dass diese strikt auf die mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen – wie etwa im Landverkehrs-, Luftverkehrs- oder Strombereich – beschränkt bleiben.

Lebensmittelabkommen

Der sgv lehnt kostentreibende Swiss-Finish-Vorschriften bei den Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten ab. Schweizer Sondervorschriften verursachen zusätzliche Kosten und stehen dem Ziel entgegen, technische Handelshemmnisse abzubauen. Sie können insbesondere dazu führen, dass für den Schweizer Markt separate Verpackungen oder zusätzliche Etikettierungen erforderlich bleiben und Skaleneffekte verloren gehen.

Gesundheit

Eine bessere Koordination bei Überwachung, Frühwarnung und Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren sowie die Teilnahme am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) können einen konkreten Nutzen bringen. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens ist denn auch auf die Gesundheitssicherheit und das ECDC beschränkt.

Institutionell geht das Abkommen deutlich weiter. Dazu gehören die dynamische Rechtsübernahme sowie ein Streitbeilegungsmechanismus, bei dem der Europäische Gerichtshof unionsrechtliche Begriffe verbindlich auslegt, sofern deren Auslegung für den Entscheid des Schiedsgerichts relevant und notwendig ist. Hinzu kommen dauerhafte finanzielle und administrative Mehrbelastungen von jährlich ca. fünf Millionen Franken für die Teilnahme am ECDC. Der zusätzliche Aufwand des BAG wird jährlich auf rund drei Millionen beziehungsweise 11,8 Vollzeitstellen geschätzt. Für Spitäler, Arztpraxen, ambulante Einrichtungen und Laboratorien gibt es Überwachungs-, Melde- und Anpassungsaufgaben.

Kohäsionszahlungen

Bei den Kohäsionszahlungen fordert der sgv, dass die Mehrkosten für die Schweiz für die Kohäsionsbeiträge im Bundesbudget ausschliesslich ausgabenseitig und schwerpunktmässig in den Bereichen Asyl und Internationale Zusammenarbeit kompensiert werden.

Insgesamt nimmt der sgv eine kritische Haltung gegenüber den neuen EU-Verträgen ein, lässt die Tür aber offen. Die Gesamtbeurteilung durch den sgv erfolgt nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Dieter Kläy, stv. Direktor sgv

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