Publiziert am: 18.09.2026

Die Meinung

Die Verwaltung istnicht der Gesetzgeber

Die Meinung

Sie heissen «Vollzugshilfen», «Leitfäden», «Merkblätter», «Informationsschreiben», «FAQ», «Wegleitungen» oder «Praxispräzisierungen». Solche Dokumente werden von den unterschiedlichsten Ämtern in der Bundesverwaltung erstellt. Gemeinsam ist ihnen, dass sie formell zwar kein Recht setzen, aber dennoch den Geschäftsalltag von KMU teils erheblich beeinträchtigen. Problematisch ist das vor allem in jenen Fällen, in denen den KMU über die gesetzlichen Grundlagen hinaus Vorgaben gemacht werden.

Ein Beispiel ist die «Vollzugshilfe zur Beurteilung von klimabezogenen Angaben im Sinne des UWG» des Bundesamts für Umwelt BAFU. Auf 32 Seiten legt sie im Detail fest, wann und wie Unternehmen klimabezogene Angaben machen dürfen. Damit gibt die Verwaltung nicht nur Standards vor, die neue Bürokratie nach sich ziehen. Die restriktiven Vorgaben führen in vielen Fällen auch dazu, dass Unternehmen schliesslich auf die Nutzung von Spielräumen, die der Gesetzgeber eigentlich vorgesehen hatte, verzichten.

Das vom sgv initiierte Unternehmensentlastungsgesetz verpflichtet den Bundesrat zur Durchführung von sog. Bereichsstudien. Darin müssen alljährlich drei bis fünf Bereiche auf Entlastungen für Unternehmen geprüft werden. Im laufenden Jahr ist die Klimaregulierung einer der ausgewählten Bereiche. Hier darf sich der Bundesrat nicht nur auf die kritische Prüfung der formellen Regulierung beschränken, sondern er muss auch die Praxisvorgaben der Verwaltung mit einbeziehen.

Problematisch ist auch der Aktionsplan des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zur Ernährungsstrategie. Darin ist viel von sog. «freiwilligen» Massnahmen die Rede. O-Ton im amtlichen Dokument: «Die Branche verpflichtet sich freiwillig» beispielsweise zu Reformulierungen oder zur Beschränkung der Werbung. Bei der Umsetzung dieser «Freiwilligkeit» gibt dann das Bundesamt den Tarif durch und gibt beispielsweise auch vor, dass umstrittene Standards der WHO übernommen werden müssen. Hier importiert die Verwaltung faktisch WHO-Vorgaben und umgeht dabei das Parlament.

Die Praxis von Beamten kann auch zu Handelshemmnissen führen. Nach einer Revision des Lebensmittelrechts erklärte zum Beispiel das BLV ein Informationsschreiben zur Allergenkennzeichnung – und damit eine mit dem EU-Recht kompatible Praxis – für ungültig. Es brauchte eine Intervention der Branche, damit dieses amtlich geschaffene Handelshemmnis zumindest teilweise wieder korrigiert wurde.

Ein besonders stossendes Beispiel ist die Änderung der Praxis zur Verwendung des Schweizerkreuzes auf Produkten. Auf Druck eines Grosskonzerns wurde diesem vom Eidg. Institut für Geistiges Eigentum IGE faktisch erlaubt, das Schweizerkreuz für Produkte zu verwenden, die vollständig im Ausland hergestellt werden. Damit wurde eine langjährige Praxis ohne vorgängige Konsultation über Bord geworfen.

Leidtragende dieser weitreichenden Änderung sind jene KMU, die in der Schweiz produzieren, hier investieren und Fachkräfte ausbilden. Darum wehrt sich der Schweizerische Gewerbeverband sgv gegen die Verwässerung des Schweizerkreuzes: Mit der Petition «Echt Schweiz. Echt stark» verlangt er, dass das Schweizerkreuz wieder geschützt wird:

www.sgv-usam.ch/swissness

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