Publiziert am: 22.09.2017

Der sgv fordert viel mehr Flexibilität

UMSETZUNG MEI – Im Rahmen der Vernehmlassung hat der Schweizerische Gewerbeverband zu den Eckwerten zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI) Stellung genommen. Praktiker aus diversen Branchen teilen die Kritik des sgv.

Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative mit der vom Parlament beschlossenen Stellenmeldepflicht führt zu einem enormen Mehraufwand durch zusätzliche bürokratische Anforderungen und verlängert den Rekrutierungsprozess für Unternehmen. Gewisse Branchen, welche von kleinen und mittleren Unternehmen sowie saisonalen Schwankungen geprägt sind, werden von den negativen Auswirkungen besonders stark erfasst. Kurz und ungut: «Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Eckwerte für die Umsetzung der Stellenmeldepflicht sind nicht arbeitgeberfreundlich», sagt sgv-Direktor und Nationalrat Hans-Ulrich Bigler.

FĂĽnf Prozent sind zu tief

Der Bundesrat will schweizweit eine Meldepflicht für diejenigen Berufssparten einführen, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote fünf Prozent erreicht oder überschritten wird. Rund ein Drittel der jährlichen Neubesetzungen oder ca. 218 000 Stellen würden dadurch unter die Meldepflicht fallen. Die Flut von Meldungen belastet sowohl die personalsuchenden Firmen 
wie auch die öffentliche Arbeits­vermittlung. Der sgv fordert eine Schwelle von acht Prozent. So werden wirklich nur jene Berufsarten einer Meldepflicht unterzogen, 
bei denen eine grosse Anzahl von Arbeitssuchenden bei den RAV 
gemeldet sind.

Gefahr von Diskriminierungen

Ein veränderungswilliger Stellensuchender im ungekündigten Arbeitsverhältnis – der Normalfall sozusagen – läuft Gefahr, diskriminiert zu werden, da er bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung nicht angemeldet ist. Das ist stossend. Zielgerichteter wäre der generelle Inländervorrang. Konkret bedeute dies: Jene Stellen, die durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mit einer Inländerin oder einem Inländer (Schweizer oder Ausländer) besetzt werden, sollten gar nicht erst der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden müssen. Eine generelle Ausnahme dieser Art bietet den Unternehmen Anreiz, Inländer anzustellen, ohne den Zugang zu ausländischen Arbeitskräften zu beschränken. Dadurch können der bürokratische Mehraufwand, die Verlängerung des Rekrutierungsprozesses und die zusätzliche Belastung der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingedämmt werden. Erst jene Stellen sind zu melden, in denen für ihre Besetzung jemand aus dem Ausland angestellt werden soll.

Kritik aus den Kantonen

Kritik zur geplanten Umsetzung der MEI gibt’s auch aus den Kantonen. In Graubünden etwa arbeiten etwa 11 000 Kurzaufenthalter, 5000 Arbeitnehmer im Meldeverfahren und nochmals 5000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Und dies insbesondere in der Tourismusbranche, im Baugewerbe, aber auch in der Landwirtschaft oder im Gesundheits­wesen. «Es ist klar», sagt Urs Schädler, Präsident des KGV Graubünden, «dass viele dieser ausländischen Arbeitskräfte seit Jahren in derselben Unternehmung in Saisonstellen arbeiten. Mit der neuen Regelung müsste nun auch für Saisonunterbrüche die zu besetzende Stelle wieder gemeldet werden. Dies macht absolut keinen Sinn.» Das RAV würde mit dieser neuen Meldepflicht in den Wochen vor Saisonbeginn zusätzlich stark belastet, was nicht im Sinne der Unternehmen sein könne, so Schädler. «Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass die Meldepflicht für Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren, für Saisonarbeitskräfte entfällt. Das Gesetz sieht vor, dass der Bundesrat diese Ausnahmen machen kann.»

Viele Suchende nicht arbeitslos

Zu den Themen «praxisorientierter Inländervorrang» und «Diskriminierung» stellt der Aargauer FDP-Nationalrat und Unternehmer Matthias Jauslin fest: «Es ist wichtig, dass die Lösung im Geschäftsalltag auch wirklich funktionieren kann und sowohl für die Arbeitgeber wie auch für Stellensuchende das Aufwand-Nutzen-Verhältnis gewährleistet bleibt. Der vorliegende Entwurf erfülle diese Forderung aber in keiner Weise, im Gegenteil: «Er führt sogar zu einer Diskriminierung von Stellensuchenden. Denn der Entwurf geht davon aus, dass eine stellensuchende Person auch gleichzeitig arbeitslos ist und sich in jedem Falle bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung melden muss. Diese Annahme ist falsch. Viele stellensuchende Personen sind gar nicht arbeitslos, sondern suchen schlicht und einfach auf dem Arbeitsmarkt eine neue Herausforderung. Die Ursachen sind vielfältig: Wechsel ArbeitgeberIn, Auslandaufenthalt, Babypause, Militärdienst, Ausbildung, Auszeit, etc. Diese Personen haben aber durch die neue Regelung keinen Zugriff auf Stellenangebote, weil in den ersten fünf Arbeitstagen der Zugang exklusiv für die öffentliche Arbeitsvermittlung oder dort gemeldete Personen gilt.» Diese Diskriminierung sei nicht haltbar, so Jauslin. Er verlangt überdies, dass eine Publizierung der offenen Stellen auf betriebseigenen Websites und auf Aushängen ausdrücklich erlaubt sein soll. «Es darf nicht sein, dass der Bund den Betrieben vorschreibt, was auf eigenem Medium (zum Beispiel: Homepage, Aushang Geschäftseingang, Fahrzeugbeschriftung ‹Kollege gesucht›) publiziert werden darf.»

FĂĽnf Tage sind zu lang

Für den sgv ist auch die Zeitdauer der Exklusivmeldefrist von fünf Arbeitstagen zu lang. Über gewisse Feiertage – z. B. Ostern oder Pfingsten – kann sich diese Frist auf bis zu einer Woche ausdehnen. Das verlängert den Rekrutierungsprozess bei den Unternehmen unnötig. Der sgv fordert eine Frist von zwei Arbeitstagen. Innert zwei Arbeitstagen sollte es der öffentlichen Arbeitsvermittlung möglich sein zu prüfen, ob geeignete Dossiers für eine gemeldete Stelle vorhanden sind. Wichtig ist, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung möglichst rasch feststellt, ob geeignete Dossiers verfügbar sind oder die Firma ihre offene Stelle auf dem Arbeitsmarkt ausschreiben kann.

Für kürzere Fristen tritt auch Karin Keller-Sutter ein, und zwar aus politischen Gründen: «Das Vertrauen in die bilateralen Verträge», so die St. Galler Ständerätin, «kann nur gesichert werden, wenn die Masseneinwanderungsinitiative glaubwürdig umgesetzt wird. Dazu muss die Umsetzung der MEI praxistauglich sein. Der Informationsvorsprung der RAV von fünf Tagen dürfte in der Praxis wegen der Wochenenden und aufgrund von Ferien länger sein. Eine Verkürzung der Frist ist deshalb absolut vertretbar.»

Praktische Gründe für eine Fristverkürzung kommen von GastroSuisse-Präsident Casimir Platzer: «Die Hotels und Restaurants haben oft dann Hochbetrieb, wenn andere Branchen und die Verwaltungen frei haben. Wir müssen deshalb flexibel auf Gästespitzen reagieren können. Wenn um Weihnachten kurzfristig ein Koch gesucht wird, kann ich nicht warten, bis das Amt im Januar wieder öffnet.»

Was ist, wenn’s wirklich eilt?

Dass im Verordnungsentwurf interne Stellenbesetzungen und kurze Arbeitseinsätze von der Stellenmeldepflicht ausgenommen werden, befürwortet der sgv mit Blick auf die Bedürfnisse der Temporärbranche. Jedoch ist die Höchstdauer von 14 bis 30 Tage zu knapp bemessen. Der sgv fordert eine Frist von drei Monaten. Für dringliche, unvorhergesehene Arbeitseinsätze ist ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand zu schaffen. Es gibt Umstände, unter denen eine Stelle rasch und während der laufenden Informationssperre besetzt werden muss. Beispiele sind etwa dringliche, wetterbedingte, temporäre Einsätze auf dem Flughafen (Schneeräumung) oder andere Arbeiten, die innert Stunden erledigt werden müssen. Tritt in einem Unternehmen ein Notfall ein – z.B. ein kurzfristiger Grossauftrag, ein unerwarteter Ausfall eines Mitarbeiters, generell rasche Einsätze im Bereich Gastronomie, Hotellerie und im Catering-, Event- und Promotionsbereich –, so muss das betroffene Unternehmen rasch eine geeignete Ersatzperson organisieren können. In ­solchen Fällen ist von einer Stellenmeldepflicht abzusehen.

«Es muss rasch gehen»

Auch in der Temporärbranche herrscht keine Freude. «swissstaffing steht hinter der beschlossenen MEI-Umsetzung via Stellenmeldepflicht, weil dadurch die bilateralen Verträge gewahrt bleiben», sagt Georg Staub, der Präsident des Verbands der Schweizer Personaldienstleister. «swissstaffing bedauert aber, dass mit der konkreten Ausgestaltung der Stellenmeldepflicht die Rekrutierung erschwert wird.» Zum besseren Verständis beschreibt Staub die Praxis: «Die Temporärfirmen platzieren ihre BewerberInnen äusserst rasch: Über 80 Prozent der Einsätze starten innert Stunden bis maximal fünf Tagen. Durch die in der Verordnung vorgesehene Informationssperre von fünf Tagen würden die Temporärfirmen in ihrem Kerngeschäft sehr stark eingeschränkt. Deshalb fordert swiss­staffing, dass die Temporärfirmen von der Stellenmeldepflicht ausgenommen werden.»

Vielmehr könnten die Temporär­firmen als Rekrutierungsprofis die RAV unterstützen, um die zu erwartende Meldeflut zu bewältigen. «Bereits heute helfen die Temporärfirmen über ihren privilegierten Zugang zum Informatiksystem der RAV, Personen aus der Arbeitslosigkeit zu befreien oder Arbeitslosigkeit zu verhindern. Ohne Temporärarbeit wären im ­vergangenen Jahr 130 000 Personen arbeitslos geworden, und weitere 73 000 Personen wären arbeitslos geblieben. Durch eine Erweiterung des Systemzugriffs auch auf die offenen Stellen könnten die Temporärfirmen einen noch grösseren Beitrag zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials leisten.»

Solle der «Inländervorrang light» seinem Namen gerecht werden, so Staub weiter, «muss bei den stellensuchenden Inländern die Zuversicht wachsen, dass sie innert nützlicher Frist einen passenden Job finden. Jede Hand mehr, die hierbei helfen kann, muss willkommen sein. Die Temporärbranche kann mit ihrem Know-how und ihren Matching-Systemen eine zentrale Rolle spielen.»

Vieles muss viel besser werden

Die Verordnungsänderungen und die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative werden voraussichtlich per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Bis dahin muss noch sehr viel verbessert werden.

Kl/En

Die FORDERUNGEN DES SGV

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv fordert in der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) folgende Anpassungen:

n Die Anpassung und die Verfeinerung der Berufsnomenklatura in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen (insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Bauwirtschaft);

n der Schwellenwert für die Meldepflicht ist 
bei acht statt bei fünf Prozent festzulegen;

n die Karenzfrist für die öffentlichen Arbeits­vermittler ist auf zwei Tage zu beschränken;

n die Fristen bei kurzen Arbeitseinsätzen als Ausnahmen für die Stellenmeldepflicht sind 
anzupassen auf drei Monate Beschäftigung in demselben Unternehmen;

n Schaffung eines Ausnahmetatbestandes fĂĽr dringliche Arbeiten.

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