Publiziert am: 22.01.2021

KMU entschädigen – und zwar rasch

CORONA-KRISE – Der Schweizerische Gewerbeverband setzt sich dafür ein, dass Bund und Kantone die durch die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit entstehenden Schäden «rasch, einfach und wirksam» beheben. Und er rät betroffenen KMU im Detailhandel, ihren Spielraum kreativ auszuloten.

«Der Schweizerische Gewerbeverband sgv nimmt mit Befriedigung zur Kennt­nis, dass der Bundesrat im Detail­handel auf den Kompromissvorschlag des sgv eingegangen ist. Hingegen befindet sich der Bundesrat ansonsten unverändert im Blindflug.» Als einziger Dachverband der Schweizer Wirtschaft wehrte sich der sgv schon im Dezember gegen einen erneuten Lockdown. Und hatte damit Erfolg: Vorerst blieben die Geschäfte offen; das für den Detailhandel so wichtige Weihnachtsgeschäft konnte stattfinden.

Doch unter der von der bundeseigenen Corona-Task-Force angeheizten und von Heerscharen williger Medienschaffender in alle Haushalte übermittelten Panikmache knickte der Bundesrat Mitte Januar ein: Neben der Gastronomie, dem bisherigen Prügelknaben, ist nun auch der Detailhandel abgewürgt – trotz sinkender Fallzahlen auf breiter Front und ohne jede Evidenz.

Entzug der Wirtschaftsfreiheit

«Trotz sta­gnie­render oder leicht sinkender Zahlen werden unverhältnismässige Mass­nahmen eingeführt», kritisiert der Gewerbeverband die neuesten Entscheidungen des Bundesrats «entgegen den Empfehlungen der Wirtschaftskommission des Nationalrats und der ablehnenden Stellungnahme seitens der Kantone». Ohne den Nachweis zu erbringen, dass im Gastro-, Detailhandel und auch im allgemeinen Arbeitsumfeld eine erhöhte Ansteckungsgefahr herrsche, würde erneut eine Branche und mit ihr unzählige KMU mit hohen Umsatzeinbussen konfrontiert. «Der Entzug der Wirtschaftsfreiheit führt allein für die Gastrobetriebe zu einem Umsatzverlust von 2,5 Milliarden Franken, im Freizeitbereich von 800 Millionen Franken», so der sgv in einem Communiqué.

ZurĂĽck zur Sachlichkeit

In einem Positionspapier mit dem Titel «Verhältnismässigkeit wahren – KMU entschädigen» fordert der sgv, dass Bund und Kantone sich in der Gesundheitspolitik an der Logik des gezielten Schutzes orientieren und insbesondere der Bund in seiner Kommunikation «zurück zur Sachlichkeit finden» müsse. Denn für den sgv ist klar: Je intensiver die gesundheitspolitischen Massnahmen ausfallen, desto schädlicher treffen sie die Wirtschaft – und zwar überproportional (vgl. Kasten «Regressionsanalyse»). «Diese aus einem Datensatz des Internationalen Währungsfonds (IWF) hervorgehende Erkenntnis wird mikroökonomisch von über 100 Unternehmerinnen und Unternehmern – davon zwei Drittel Frauen – in der Bewegungs- und Fitnessbranche bestätigt», sagt der stellvertretende sgv-Direktor Hen­rique Schneider mit Bezug auf eine entsprechende Umfrage des sgv.

Nebst einer RĂĽckkehr zu einer sachlichen, evidenzbasierten Kommunikation seitens des Bundes und seiner Gremien fordert der sgv unter anderem:

• die Erarbeitung von verlässlichen Indikatoren mit objektiven und konstanten Grenzwerten;

• verhältnismässige Massnahmen im Kampf gegen die Pandemie;

• eine Absage an weitere Verschärfungen des Lockdowns ohne dafür ausreichende Evidenz;

• rasche, einfache und wirksame Umsetzung der Härtefallregelungen in den Kantonen sowie eine

• rasche Entschädigung der aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossenen Betriebe.

Wirtschaftsfreiheit ausser Kraft

In Bezug auf den letzten Punkt sind aus Sicht des sgv «dringende Korrekturen und Anpassungen an diesen Entschädigungsinstrumenten» angebracht, wie der Verband in einem Brief an Bundesrat Ueli Maurer festhält. Gewerbeverbandspräsident Fabio Regazzi und Direktor Hans-Ulrich Bigler erinnern den Finanzminister daran, dass mit den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen die Wirtschaftsfreiheit erheblich eingeschränkt oder gar ausser Kraft gesetzt worden sei. «Unseres Erachtens ist es angebracht, die so unverschuldet Betroffenen mit À-fonds-perdu-Beiträgen zu entschädigen.»

UngenĂĽgende Mittel

Bund und Kantone verfügten über Instrumente, um diese Entschä­digung zu bewerkstelligen. Der sgv komme aber nicht umhin festzustellen, «dass diese Instrumente zu zögerlich und teilweise widersprüchlich eingesetzt werden». Ebenso problematisch sei die unter den Kantonen uneinheitliche Umsetzung, die zu unnötigen Verunsicherungen und interkantonalen Ungleichbehandlungen führe. Zudem seien diese Instrumente nur ungenügend mit den notwendigen Finanzmitteln alimentiert. «Die eingeleiteten Massnahmen sind wirtschaftsschädlich. Sie verursachen einen hohen Schaden bei den Betrieben; ihn gilt es jetzt zu entschädigen. Wir legen in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass die heute vorgesehenen 750 Millionen Franken bei weitem nicht ausreichen werden. Die Arbeiten zur Ausdehnung dieses finanziellen Programms sind aus unserer Sicht unverzüglich aufzunehmen, damit es nicht wieder zu unnötigen Verzögerungen kommt und dringend benötigte Auszah­lungen über Wochen nicht geleistet werden können.»

Rasch, einfach und wirksam

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Härtefallregimes und der Entschädigungen erwartet der sgv vom Bund und von den Kantonen, dass beide Instanzen Programme «rasch, einfach und wirksam» umsetzen. «Rasch bedeutet», so die sgv-Spitze, «dass Härtefälle und behördlich angeordnet geschlossene Unternehmungen spätestens ab dem 1. Februar 2021 Hilfe erhalten. Einfach bedeutet den Verzicht auf Verschärfungen der Regeln sowie auf überspitzten Formalismus in der Ausrichtung der Hilfe. Wirksam ist die Hilfe, wenn sie die Betroffenheit der Betriebe in den Mittelpunkt stellt.» Dies beinhalte auch den Verzicht auf eine Priorisierung: «Härtefälle und Entschädigungen sind in der Abwicklung gleichberechtigt und gleich prioritär zu behandeln.»

Nicht schon wieder Kredite

Und schliesslich, so der sgv in seinem Brief an den Finanzminister, lehne der Verband eine Neuauflage der Covid-19-Solidarbürgschaften ab. Das Kreditprogramm sei ein wirkungsvolles Instrument beim Ausbruch der Pandemie und bei der erstmaligen Einleitung von Massnahmen gewesen. Doch die Schweizer Wirtschaft befinde sich nun seit bald einem Jahr in einer andauernden, schweren Rezession. «Von den Unternehmen eine erneute Verschuldung für die Bewältigung unverschuldeten Schadens zu verlangen, ist auch wirtschaftspolitisch ein schlechtes Mittel. Damit würden nur ‹Zombieunternehmen› entstehen, die nach der Rezession noch eine Dekade lang damit beschäftigt wären, Schulden abzubauen.»

Spielraum aktiv ausloten

Zurück zu den einschneidenden behördlichen Massnahmen, wie sie seit dieser Woche in Kraft sind. Im Unterschied zum Lockdown im Frühling 2020 – damals wurden Geschäfte gänzlich geschlossen – sind diesmal jene Sortimente grob umrissen, die noch verkauft werden können. Hier von Bund oder Kantonen der Sicherheit halber konkrete Sortimentslisten einzufordern, ist jedoch keine gute Idee. «Unternehmerinnen und Unternehmer können derzeit ihre Kreativität beweisen und tun gut daran, ihren Spielraum aktiv auszuloten», rät sgv-Ökonom Henrique Schneider.En

Vgl. auch Seiten 1, 2, 5 & 20

REGRESSIONSANALYSE

Lockdown-Action: Je mehr, desto schlimmer

Zahlen des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus 52 Ländern, die Lockdown-Massnahmen für das erste Halbjahr 2020 betreffend, zeigen auf: Je mehr Massnahmen ein Staat ergriffen hat, desto schlimmer die Auswirkungen auf sein Bruttoinlandprodukt (BIP). Der sgv hat diese Daten genauer angeschaut. Das Resultat dieser Regressionsanalyse: Der wirtschaftliche Schaden steigt nicht im Gleichschritt mit der Intensität staatlicher Massnahmen – schlimmer: Die Zunahme vergrössert sich sogar überproportional, wenn die Intensität der Massnahmen zunimmt. «Umso wichtiger sind die Erarbeitung verlässlicher Indikatoren und die Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe», fasst der Ökonom und stellvertretende sgv-Direktor Henrique Schneider zusammen.

En

DIE JÜNGSTEN ENTSCHEIDE DES BUNDESRATS

Das gilt neu in der Arbeitswelt

Homeoffice

• Homeofficepflicht: Arbeitgeber sind ab 18. Januar 2021 verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

• Was «möglich» und mit «verhältnismässigem Aufwand» umsetzbar ist, entscheidet der Arbeitgeber allein. Mitarbeitende haben ein Recht auf Mitsprache, nicht aber auf Mitbestimmung. Gegenüber den Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber einerseits eine Fürsorgepflicht, anderseits aber auch eine Weisungsbefugnis. Es gibt keine Bewilligungspflicht oder Pflicht zur Dokumentation durch den Arbeitgeber.

Schutzmassnahmen im Betrieb

• Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

• Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Regelungen fĂĽr den Detailhandel

• Schliessung Läden mit Waren des nicht täglichen Bedarfs: Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen.

• Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Dabei gilt die Sortimentsbeschreibung im Anhang der Verordnung. Diese Umschreibung ist bewusst offen formuliert. Unternehmen können hier den Spielraum ausnützen. Auf jeden Fall müssen Schutzkonzepte angepasst werden.

• Weiterhin möglich ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.

Härtefälle

• Die bisher angelaufene Härtefallregelung für Betriebe, die offen bleiben, wird weitergeführt.

• Neu gibt es eine Umsatzentschädigung für Betriebe, die aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurden. Wenn ein Betrieb über 40 Tage geschlossen ist, qualifiziert er sich automatisch für eine Entschädigung des entgangenen Umsatzes von maximal 20%. Der massgebende Umsatz ist jener der Jahre 2018 und 2019. Die Umsetzung dieses Instruments erfolgt über die Kantone. Dieses Instrument muss noch umgesetzt werden. Sc

Weiterführende Artikel

Meist Gelesen