Publiziert am: 17.10.2014

Neue, unbürokratische Bestimmungen

SWISSNESS – Die neuen vom Parlament beschlossenen Gesetzesbestimmungen sollen in der ­Praxis für die KMU griffig und verständlich umsetzbar sein – dies fordert der sgv.

Das Parlament hat die Swissness-Vorlage am 21. Juni 2013 verabschiedet. Die neuen, verschärften Gesetzesbestimmungen sollen jetzt pragmatisch umgesetzt werden. Dabei ist es jedoch wichtig, den Unternehmen genügend lange Übergangsfristen einzuräumen. Die Vernehmlassungsunterlagen zum Ausführungsrecht Swissness sind noch verbesserungswürdig, besteht doch weiterer Klärungs- und Vereinfachungsbedarf. Dies gilt insbesondere für die Beweislast, die nicht den Unternehmen, sondern einem allfälligen Kläger obliegen muss.

Einfach und verständlich

Es handelt sich um eine komplizierte Vorlage, welche die KMU rasch einmal überfordert. Das Ausführungsrecht Swissness muss daher für die Unternehmen einfach, verständlich und auch umsetzbar sein. Dies gilt auch für die 88 Prozent Mikrobetriebe in der Schweiz mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Diesem Anspruch wird die Vorlage nur teilweise gerecht, verschiedene Punkte sind unklar und müssen noch präzisiert beziehungsweise vereinfacht werden. Zudem sind angemessene Übergangsfristen an die neuen Swissness-Erfordernisse unerlässlich. Die vorgeschlagenen Zeitfenster stellen ein absolutes Minimum dar. Zudem verlangt der sgv vom federführenden Institut für Geistiges Eigentum die Erstellung eines einfach verständlichen Merkblattes. Darin muss erklärt werden, welches die Anforderungen an die Swissness sind, was die Unternehmen vorzukehren haben und wo sie unbürokratisch und unentgeltlich eine erste Rechtsauskunft einholen können.

Offensichtliche Missbräuche ­bekämpfen

Von zentraler Bedeutung ist die Bestimmung in Artikel 51a des Markenschutzgesetzes, wonach die deklarierte Swissness nur im Rahmen eines konkreten Prozesses, das heisst im Klagefall, überprüft werden soll. Es darf keinesfalls darum gehen, wie im Vorfeld der Swissness-Debatte immer wieder befürchtet wurde, dass alle Unternehmen ihre Swissness ohne Not mit komplizierten Berechnungen vorprozessual beweisen müssen. Dies wäre vor allem für die KMU mit immensen Kosten und grossem Aufwand verbunden. Zur Verdeutlichung und im Interesse der Rechtssicherheit verlangt der sgv, dass dieser Grundsatz nochmals in der Markenschutzverordnung explizit verankert wird. Die neuen Swissness-Bestimmungen dürfen nicht zu einem bürokratischen Monster ausarten, es darf nur um die Bekämpfung offensichtlicher Missbräuche gehen.

Rudolf Horber, Ressortleiter sgv

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